RS Vwgh 2020/7/10 Ra 2020/01/0203

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0054 B 10. Dezember 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 714 f). Dies gilt erst recht, wenn sich die behauptete uneinheitliche Entscheidungspraxis im Verhältnis zu einem unabhängigen Verwaltungssenat ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010203.L07

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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