Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3Beachte
Rechtssatz
Die Ansicht des VwG, die in den Aufforderungen zur Rechtfertigung angegebene Tatzeit "vom 13. November 2015, 09:15 Uhr, zumindest bis zum 6. April 2016" sei angesichts des sehr langen Zeitraums keinesfalls konkret genug, um die Beschuldigten vor einer Doppelbestrafung zu schützen, vermag das angefochtene Erkenntnis nicht zu tragen. Aus den Akten der Finanzpolizei ergibt sich, dass die in den Aufforderungen zur Rechtfertigung bezeichneten Arbeitnehmer im genannten Zeitraum in Österreich ausschließlich beim genau beschriebenen Bauprojekt beschäftigt waren und dass die Beschuldigten innerhalb dieses Zeitraumes lediglich einmal, und zwar am 8. Februar 2016, zur Übermittlung der fehlenden Lohnunterlagen aufgefordert worden waren und diese entgegen § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG 1993 nicht bis 10. Februar 2016 vorgelegt hatten (mit dem letztgenannten Zeitpunkt war das Delikt verwirklicht und es begann der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist). Unerlässlich wäre die Anführung der präzisen Tatzeit nur dann gewesen, wenn andernfalls die Unterscheidung verschiedener Taten voneinander unmöglich wäre. Durch die gewählte Formulierung der Tatzeit war jedenfalls ausgeschlossen, dass die Beschuldigten wegen einer gleichartigen, zwischen 13. November 2015, 09:15 Uhr, und 6. April 2016 gelegenen Tat neuerlich hätten zur Verantwortung gezogen werden können (vgl. etwa VwGH 25.4.1991, 91/09/0004; 28.6.2016, Ra 2016/10/0048, 0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110170.L01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020