RS Vwgh 2020/7/13 Ra 2018/11/0167

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §50

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0168

Rechtssatz

Selbst ein nicht ausreichend konkreter Spruch eines Straferkenntnisses kann nicht zu dessen Aufhebung führen, sondern das VwG wäre verpflichtet gewesen, den Spruch innerhalb der Tatumschreibung selbst zu korrigieren und damit gemäß § 50 VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053 bis 0055, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110167.L06

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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