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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §19 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identiät und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der - vom BVwG seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegten - Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190419.L01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020