RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2017/16/0174

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 295a BAO eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze nimmt. Einem Ereignis kann daher nur dann Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommen, wenn sich dies aus einer materiellrechtlichen Abgabenvorschrift ergibt (vgl. die bei Ritz, BAO6, § 295a Tz 3 f zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160174.L01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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