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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295aRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 295a BAO eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze nimmt. Einem Ereignis kann daher nur dann Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommen, wenn sich dies aus einer materiellrechtlichen Abgabenvorschrift ergibt (vgl. die bei Ritz, BAO6, § 295a Tz 3 f zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160174.L01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020