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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Mag. H A S in G, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Opernring 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Mai 2020, LVwG 41.34-2913/2019-3, betreffend Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: U GmbH in G; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde über Vorlageantrag des Revisionswerbers die Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 7. November 2019, mit welcher dessen „Beschwerde“ gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Juni 2019 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden war, ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei der betreffenden Eingabe des Revisionswerbers nicht um eine Beschwerde handle, weil diese - ebenso wie die nachfolgenden Eingaben - den Inhaltserfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht entspreche und der Revisionswerber zudem in seinem Vorlageantrag unmissverständlich erklärt habe, keine Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid erhoben zu haben.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz falsch angewendet und die vorliegenden Tatsachen falsch gewürdigt. Es habe zwar die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, in weiterer Folge aber mit näher dargestellter Begründung falsch gewürdigt, dass der Revisionswerber niemals eine Beschwerde eingebracht hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ließen sich jedoch „bei Zusammenschau“ des damals nicht rechtsfreundlich vertretenen und rechtlich unerfahrenen Revisionswerbers eindeutig widerlegen.
8 Mit diesem Vorbringen wird dem oben dargelegten Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil schon nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
9 Es wird somit keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, weshalb sich die vorliegende Revision als unzulässig erweist.
10 Dazu kommt, dass es sich bei dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „III. Revisionspunkte:“ erstatteten Vorbringen, welches teilweise dem Zulässigkeitsvorbringen entspricht und in welchem die „Würdigung“ des Verwaltungsgerichtes in Frage gestellt wird, allenfalls um Revisionsgründe handelt; ein subjektives Recht, in welchem der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis allenfalls verletzt sei, wird darin nicht genannt, sodass auch kein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060140.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020