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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §26Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Ing. D B in S, vertreten durch Mag. Elisabeth Schwendt, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. März 2020, LVwG 50.14-1056/2019-58, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: N GmbH in G, vertreten durch Dr. Günther Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13. März 2019, mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für zehn Pkws sowie für die Durchführung geringfügiger Geländeveränderungen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L. erteilt worden war, insofern Folge gegeben, als dem Bauvorhaben in der Fassung der Projektänderung vom 12. November 2019 die Baubewilligung erteilt werde und die Pläne sowie die Baubeschreibung vom 31. Oktober 2019 einen integrierten Bestandteil des Erkenntnisses bildeten; unter einem wurde der Einwand der Abstandsverletzung als unzulässig zurückgewiesen und es wurden der Mitbeteiligten Verwaltungsabgaben in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „subjektiven Recht auf Nichtzulassung der von der [...] als mitbeteiligte Partei vorgenommenen Projektänderung und der unterbliebenen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkt:“ genannten Rechten auf „Nichtzulassung der vorgenommenen Projektänderung“ und auf „Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch das Steiermärkische Baugesetz (vgl. etwa § 26 leg. cit.) eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. VwGH 12.6.2020, Ra 2018/05/0201, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060136.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020