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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde (gegen die Neufestsetzung der zu entrichtenden Körperschaftsteuer) mangels Vorliegen eines innerhalb der Beschwerdefrist gefaßten Beschlusses des zuständigen Gemeinderates zur Beschwerdeerhebung bzw mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer Notanordnung seitens des BürgermeistersSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. Dezember 1994 wurde der Berufung der Gemeinde Braunau gegen einen Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend die Vorschreibung von Körperschaftssteuer für das Jahr 1993 teilweise Folge gegeben und die Höhe der zu entrichtenden Abgabe neu festgesetzt.
2. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde macht die Gemeinde Braunau geltend, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Privatstiftungsgesetzes, verletzt worden zu sein und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §43 iVm §56 Abs2 Z6 der Oö Gemeindeordnung 1990 ist für die Einbringung von Beschwerden der Gemeinde an den Verfassungsgerichtshof der Gemeinderat zuständig.
2. Im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau vom 27. Februar 1995, mit dem die vorliegende Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof zugemittelt wurde, wird folgendes ausgeführt:
"Dem Gemeinderat wird in der Sitzung am 16.3.1995 der Antrag zur Beschlußfassung vorgelegt, daß die Stadtgemeinde Braunau am Inn gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1.12.1994 ... Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erhebt und gleichzeitig beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben. Der entsprechende Protokollauszug wird unverzüglich nachgereicht."
Die Beschwerde wurde am 1. März 1995 zur Post gegeben. Das o. e. Protokoll des Gemeinderates wurde dem Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 17. März 1995 zugemittelt. Es ist hier am 22. März 1995 eingegangen.
3.a) Aus den Beschwerdeangaben geht hervor, daß der angefochtene Bescheid der Stadtgemeinde Braunau am Inn am 23. Jänner 1995 zugestellt wurde. Der letzte Tag der (sechswöchigen) Beschwerdefrist war sohin der 6. März 1995.
Der in Rede stehende Gemeinderatsbeschluß wurde (wie oben erwähnt) am 16. März 1995 - also nach Ablauf der Beschwerdefrist - gefaßt.
b) Gemäß §60 Oö Gemeindeordnung 1990 kann zwar der Bürgermeister, wenn bei Gefahr im Verzug der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde eingeholt werden kann, diese Maßnahmen anstelle des sonst zuständigen Kollegial organes treffen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt läßt sich jedoch nicht erkennen, daß Gründe vorgelegen wären, die den Bürgermeister verpflichtet hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Notanordnung im Sinne des §60 Oö Gemeindeordnung 1990 zu treffen; insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen dem Tag der Zustellung des Bescheides und dem letzten Tag der Beschwerdefrist die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates nicht bestanden hätte (vgl. VfSlg. 10646/1985, 13161/1992, VfGH 20.6.1994 B567/94, VfGH 6.3.1995 B2798/94).
4. Da nach dem unter Pkt. 3 Gesagten der Beschwerde kein (innerhalb der Beschwerdefrist gefaßter) Beschluß des hiefür zuständigen Gemeinderates zugrundeliegt und die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung in Form einer Notanordnung seitens des Bürgermeisters nicht gegeben waren, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (in diesem Sinne auch VfSlg. 10646/1985, VfSlg. 12385/1990, VfSlg. 13161/1992, VfGH 20.6.1994 B567/94, VfGH 6.3.1995 B2798/94).
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe, Bürgermeister, GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B558.1995Dokumentnummer
JFT_10039773_95B00558_00