Index
E3R E02202000Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Ing. F P in H, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Februar 2020, Zl. RV/7200063/2018, betreffend Eingangsabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht den mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Zollamtes Wien vom 9. Februar 2018, womit dem Revisionswerber die buchmäßige Erfassung von gemäß Art. 203 des Zollkodex entstandener Eingangsabgaben mitgeteilt worden war, und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Der Revisionswerber und sein Bruder A P seien als Kommanditisten an der P. GesmbH & Co KG (im Folgenden: KG) beteiligt gewesen, Komplementärin sei die P. GmbH gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der Revisionswerber alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin gewesen. Mit Beschluss vom 4. August 2011 sei Konkurs über das Vermögen der KG eröffnet worden und diese sei in weiterer Folge aufgelöst und gelöscht worden.
3 Die im Transportgewerbe tätige KG habe nach einem ersten Konkursverfahren im Jahr 2002 ihren Fuhrpark verkleinert und danach nur mehr im kleinräumigen Bereich Warentransporte durchgeführt. Dennoch habe die KG weiterhin eine Carnet TIR-Zulassung mit der Bewilligungsnummer AUT/... bei der Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) gehabt und hiefür die Verpflichtungserklärungen für die Zulassung zum TIR-Zollverfahren und Berechtigung zur Verwendung von normalen Carnets TIR abgegeben. Die am 3. Jänner 2008 abgegebene Verpflichtungserklärung habe der Revisionswerber als Geschäftsführer für die KG unterschrieben.
4 In den Jahren 2006 bis 2008 seien auf den Namen der KG für die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren eine Vielzahl von Carnet TIR-Verfahren eröffnet worden. Im Jahr 2008 seien von der AISÖ für die KG insgesamt 314 Carnets TIR ausgegeben worden. Davon seien 311 Carnets TIR von einem J M abgeholt worden. Betreffend die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR sei das Prozedere im Regelfall so abgelaufen, dass J M nach Abholung bei der AISÖ diese einem P I für Warentransporte habe zukommen lassen. P I habe ein Transportunternehmen betrieben. Mit den verfahrensgegenständlichen 251 Carnets TIR seien im Zeitraum von 4. März 2008 bis 1. Dezember 2008 im Regelfall beim Zollamt Wien, in 21 Fällen beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien externe Versandverfahren eröffnet worden. In zwei Fällen sei als Bestimmungszollstelle die Zollstelle Halmeu in Rumänien, in allen anderen Fällen die Zollstelle Tompa in Ungarn als Bestimmungszollstelle angegeben gewesen. Mit Ausnahme näher genannter Versandverfahren seien den Carnets TIR im jeweiligen Feld 4 (Inhaber) ein Stempelabdruck mit den Daten der KG (einschließlich der Bewilligungsnummer AUT/...) angebracht gewesen, in den fünf genannten Verfahren sei die Komplementärin der KG als Inhaberin ausgewiesen. Das die Transporte durchführende Unternehmen sei in den Carnets TIR nicht aufgeschienen. Alle verfahrensgegenständlichen Versandverfahren seien nicht ordnungsgemäß erledigt worden, die auf den Kontrollabschnitten der Carnets TIR als Erledigungsvermerke angebrachten Bestätigungen seien gefälscht gewesen. Die von den externen Versandverfahren erfassten Waren seien weder der jeweils angegebenen Bestimmungszollstelle noch einer anderen Zollstelle gestellt worden. Nach Abladung der Waren im Unionsgebiet seien den Fahrern die Carnets TIR abgenommen und auf diesen gefälschte Erledigungsvermerke angebracht worden. Die endgültigen Bestimmungsorte der verfahrensgegenständlichen Waren seien nicht festgestanden.
5 Dem Revisionswerber sei bekannt gewesen und dieser habe geduldet, dass Carnets von J M (oder hier nicht gegenständlich von einer anderen Person) bei der AISÖ abgeholt worden seien und mit diesen unter dem Namen der KG externe Versandverfahren eröffnet worden seien. Für die ausgegebenen verfahrensgegenständlichen und unter dem Namen der KG verwendeten Carnets TIR habe der Revisionswerber ein Entgelt in der Höhe von 50 € je Carnet TIR erhalten.
6 Im Zuge seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesfinanzgericht u.a. fest, der Revisionswerber habe in einem Schreiben vom 14. November 2019 angegeben, bei im Rahmen von Lohnfuhrverträgen durchgeführten Transporten seien einzelne der verfahrensgegenständlichen Carnets TIR, und somit solche von Herrn J M abgeholte, eingesetzt worden. Bei Verwendung von Carnets TIR, die durch J M abgeholt worden seien, habe dem Revisionswerber der Umstand der Abholung durch J M bekannt sein müssen. Im verfahrensgegenständlichen Jahr 2008 habe der Revisionswerber mit „TIR-Anforderung“ vom 4. März 2008 J M ermächtigt, fünf Carnets TIR bei der AISÖ gegen Barzahlung abzuholen. Dies habe der Revisionswerber klar und deutlich außer Streit gestellt. Die diesbezügliche Aussage des Revisionswerbers anlässlich seiner Einvernahme, es sei ursprünglich geplant gewesen, die entsprechenden Transporte mit Lastkraftwagen der KG durchzuführen, stelle wohl eine Schutzbehauptung dar. Denn der Revisionswerber habe selbst angegeben, seine Lastkraftwagen seien für Transporte mit Carnets TIR zu alt gewesen und die KG habe nach dem ersten Insolvenzverfahren in den Jahren 2002 und 2003 keine Transporte im Fernverkehr mehr durchgeführt.
7 Zur „TIR-Anforderung“ vom 4. März 2008 sei auch festzuhalten, dass diese im Feld „TIR-Inhaber“ neben „Name und Anschrift der KG die Nummer xxx777“ ausweise. In der erwähnten Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 habe der Revisionswerber angegeben, diese Mitgliedsnummer stamme noch aus früherer Zeit und sie hätten damals ein Schreiben erhalten, dass künftig nur mehr Stempel mit „AUT/...“ gültig seien. Auch wenn der Revisionswerber diese Anordnung zeitlich nicht mehr habe einordnen können, so stehe doch fest, dass mit der „TIR-Anforderung“ vom 4. März 2008 J M die Bewilligungsnummer AUT/... nicht bekannt gegeben worden sei. Der Stempelabdruck, der bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR im jeweiligen Feld 4 angebracht worden sei, weise die Bewilligungsnummer AUT/... auf. Auch wenn der Revisionswerber stets beteuert habe, die im jeweiligen Feld 4 angebrachten Stempelabdrucke entsprächen nicht dem Originalstempel und er habe von der Anfertigung von Stempeln durch Dritte nichts gewusst, einen solchen nicht in Auftrag gegeben und bezahlt oder besessen zu haben, so liege es nahe, dass der Revisionswerber die Bewilligungsnummer an die Person, die den Stempel anfertigen habe lassen, mit dem die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR abgestempelt worden seien, weitergegeben habe, also der Revisionswerber eine weitere Handlung gesetzt habe, auf Grund der er habe annehmen müssen, dass Carnets TIR von Dritten abgeholt und verwendet würden. Hätte der Revisionswerber (sowie von ihm behauptet) J M nur die „TIR-Anforderung“ vom 4. März 2008 und somit nur die „Nummer ...777“ zukommen lassen, dann hätte diesen (oder anderen Personen) die Bewilligungsnummer AUT/... nicht bekannt sein können. Denn der Abdruck des Stempels, der in den verfahrensgegenständlichen verwendet worden sei und von dem der Revisionswerber behaupte, es handelt sich um eine Fälschung, weise die vollständige Nummer AUT/... auf.
8 In einem Schreiben der KG vom 2. Oktober 2008 an das ungarische Unternehmen, für das P I tätig gewesen sei, werde unter anderem ausgeführt, dass dieses Unternehmen berechtigt sei, Carnets TIR der KG zu verwenden. Dieses Schreiben sei, wie der Revisionswerber auch in der mündlichen Verhandlung angegeben und bestätigt habe, von ihm unterschrieben worden.
9 Auf Grund einer vom Revisionswerber unterfertigten Stellungnahme vom 13. November 2008 sei festgestanden, dass die KG bei einer tatsächlich in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Beförderung mit Carnets TIR nicht den von ihr als Originalstempel bezeichneten Stempel verwendet habe, sondern den davon im Schriftbild abweichenden, bei den verfahrensgegenständlichen Beförderungen Verwendung gefunden habenden, den der Revisionswerber als gefälschten Stempel bezeichnet habe und von deren Existenz die KG und ihr Geschäftsführer angeblich nichts gewusst hätten. Über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber angegeben, dieser Auftrag müsse über J M gelaufen sein und dieser müsse offenbar das Carnet TIR mitgegeben haben. Dem Revisionswerber müsse daher bekannt gewesen sein, dass J M bei der AISÖ Carnets TIR abhole und für die Eröffnung von Versandverfahren verwende. Diese Aussage stehe auch im Widerspruch zur Aussage des Revisionswerbers zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019, wonach die TIR-Anforderung vom 4. März 2008 der einzige Bezug zu J M gewesen sei.
10 Auch die Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme an das Zollamt vom 2. August 2017, wonach „die Carnets TIR immer für den auf die [KG] zugelassenen Anhänger ausgestellt wurden“, sei unglaubwürdig, denn der in der Stellungnahme an die AISÖ vom 13. November 2008 vom Revisionswerber angegebene Sattelanhänger sei nicht auf die KG zugelassen gewesen, sondern auf Unternehmen, an dem weder die KG noch der Revisionswerber unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen seien.
11 Im Rahmen einer am 10. Mai 2010 bei der KG durchgeführten Hausdurchsuchung seien Rechnungen und Lieferscheine der AISÖ an die KG über den Bezug von Carnets TIR sichergestellt worden. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, diese Belege nicht gekannt zu haben. Zwei dieser Rechnungen und Lieferscheine würden handschriftliche Vermerke enthalten. Die Rechnung vom 18. Juni 2008 habe die Angabe von vier Carnets TIR zum Gegenstand (Stückpreis 39 €) und enthalte den handschriftlichen Vermerk „€ 1.250,-- bezahlt 4.7.2008“. Gegenstand der Rechnung vom 26. August 2008 sei die Ausgabe von fünf Carnets TIR (Stückpreis 39 €), diese weise den handschriftlichen Vermerk „€ 1.050,-- - 28.8.2008“ auf. Der Bruder des Revisionswerbers habe im Beschwerdeverfahren der KG, als Auskunftsperson vernommen, die handschriftlichen Vermerke als Handschrift des Revisionswerbers erkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2019 habe der Revisionswerber angegeben „es komme irgendwohin, dass die Schrift der händischen Vermerke seine Handschrift“ sei. Nach den Ausführungen des Zollamtes in dem an die Staatsanwaltschaft übermittelten Anlassbericht vom 2. April 2012 gegen den Revisionswerber werde ausgeführt, dass 25 Carnets TIR im Zeitraum vom 29. April bis zum 4. Juli 2008 benutzt worden seien. Bei einem Entgelt von 50 € je Carnet ergäbe dies einen Betrag von 1.250 €. Zwischen 4. Juli und 28. August 2008 seine von der AISÖ insgesamt 21 Carnets TIR ausgegeben worden, das entspräche einem Betrag von 1.050 €. Die auf den Belegen der AISÖ händisch vermerkten Beträge seien auch ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Revisionswerber 50 € pro abgeholtem Carnet TIR erhalten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die handschriftlich vermerkten Beträge ein Hinweis für den Erhalt von 50 € pro Carnet TIR seien und nicht, dass es sich dabei um die Eintreibung offener Beträge aus (anderen) Forderungen der KG an J M handle.
12 Der Revisionswerber habe die für die KG mit 4. März 2008 datierte TIR-Anforderung unterschrieben und damit veranlasst, dass fünf Carnets TIR nicht von der KG, sondern durch einen anderen Transporteur verwendet werden können. Ebenso sei der Revisionswerber nach seinen eigenen Ausführungen in der Stellungnahme an die AISÖ vom 13. November 2008 aktiv daran beteiligt gewesen, dass (zumindest) ein (offenkundig von J M bei der AISÖ abgeholtes) Carnet TIR an das Unternehmen des P I weitergegeben worden sei, um damit in Slowenien ein Versandverfahren zu eröffnen. Schon allein dadurch habe der Revisionswerber gegen die der KG nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 9 Teil II Abs. 2 des TIR-Abkommens und der genannten Verpflichtungserklärung gegenüber der AISÖ zukommende Pflicht verstoßen, die an die KG ausgegebenen Carnets TIR nicht an andere Personen zu deren Verwendung weiterzugeben.
13 Rechtlich wertete das Bundesfinanzgericht das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten als Beteiligung an der - unstrittigen - Entziehung der auf den Carnets TIR vermerkten Waren aus der zollamtlichen Überwachung, obwohl der Revisionswerber wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien (Art. 203 des Zollkodex).
14 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
15 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Zur Darstellung Rechtslage wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, 2013/16/0132, verwiesen.
18 Soweit der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision dem Bundesfinanzgericht eine unvertretbare Rechtsansicht zu Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex vorwirft, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht dem vorliegenden angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen das selbe Verhalten des nunmehrigen Revisionswerbers zugrunde legt, wie die damals belangte Behörde (der damalige unabhängige Finanzsenat) im verwiesenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, welches ebenfalls Carnets TIR aus dem Zeitraum des Jahres 2008 betraf, und in welchem das Verhalten des nunmehrigen Revisionswerbers der KG zugerechnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Verhalten in jenem Erkenntnis ausdrücklich unter Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex subsumiert.
19 Dass das Handeln des Revisionswerbers, welches im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015 der KG zugerechnet wurde, während im vorliegenden Revisionsfall der Revisionswerber selbst als Zollschuldner angesprochen wird, ändert nichts an der Erfüllung des Tatbestandes des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex durch den Revisionswerber, denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Handeln von Organen einer Gesellschaft für diese in Idealkonkurrenz einen weiteren zollrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen könne und nicht nur die handelnde natürliche Person selbst den Tatbestand erfüllt (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0049).
20 Insoweit wirft der Revisionswerber somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
21 Auch eine Frage des Verfahrensrechtes kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG entfalten, nämlich dann, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vorliegt (vgl. aus der stRsp etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0025 und 0026).
22 Die weitwendigen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu Verletzung des Verfahrensrechtes, zielen zunächst zusammengefasst darauf ab, der Revisionswerber habe nicht gewusst, welche Waren in welches Land über welches Bestimmungszollamt zu welchem Empfänger hätten befördert werden sollen, und das Bundesfinanzgericht habe konkrete Feststellungen dazu unterlassen. Auf das Wissen dieser Umstände kommt es jedoch im Revisionsfall gar nicht an, denn einerseits genügt für die Zollschuldnereigenschaft der Vorwurf des „billigerweise hätte wissen Müssens“, andererseits besteht der dem Revisionswerber angelastete Beitrag zur Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung in der Weitergabe von Carnets TIR an eine Person oder das Dulden der Verwendung eines Carnet TIR durch eine Person, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf dem Carnet TIR aufscheint, sohin in der Weitergabe oder Überlassung von Carnets TIR an andere Personen (vgl. abermals VwGH 26.2.2015, 2013/16/0132).
23 Der Revisionswerber moniert auch, in der mündlichen Verhandlung seien Beweisanträge gestellt worden, welchen das Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen sei. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Beweisthema zu den angeführten Beweisanträgen angegeben ist, wird es zum Beweis der Tatsache angeführt, dass die Carnets TIR ohne Wissen und Willen des Revisionswerbers unzulässigerweise ausgegeben worden seien. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Generalsekretärs der AISÖ sei zum Beweis dafür gestellt worden, dass „es seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Carnets TIR’s eben keine Anforderungen gegeben hat und dass seitens der AISÖ die Regeln für die ordnungsgemäße Carnets TIR nicht eingehalten wurden“. Diese Vorbringen führen die Revision nicht zum Erfolg, denn die Erfüllung auch des subjektiven Tatbestandes des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Personen - im Revisionsfall die AISÖ - sich rechtswidrig verhalten haben mögen und die in Rede stehenden Carnets von der AISÖ unzulässigerweise ausgegeben worden sein mögen.
24 Der Vorwurf, weder J M noch P I seien einvernommen worden, führt ebenfalls kein Beweisthema eines diesbezüglichen Beweisantrages an und vernachlässigt überdies, dass sich das Bundesfinanzgericht nicht auf Angaben dieser Personen, sondern im Wesentlichen und überwiegend auf Handlungen und Aussagen des Revisionswerbers stützt, wie es der oben auszugsweise wiedergegebenen Beweiswürdigung zu entnehmen ist.
25 Somit zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, dass dem Bundesfinanzgericht ein schwerwiegender Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vorzuwerfen wäre, insbesondere dass die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes in einer unvertretbaren die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre.
26 Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision somit nicht aufgeworfen.
27 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160072.L00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020