TE Vwgh Beschluss 2020/8/6 So 2020/05/0001

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Eingabe des K K in W, vom 30. Juni 2020 (betreffend Strafverfügung und Zwangsstrafen) samt Antrag (betreffend aufschiebende Wirkung) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe samt Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In der gegenständlichen Eingabe macht der Einschreiter nähere Ausführungen zu über ihn verhängten Zwangsstrafen und eine ebensolche Verwaltungsstrafe und ersucht, diesbezüglich „eine aufschiebende Wirkung ... auszusprechen“.

2        Eine aufschiebende Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof nur einer Revision zuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG). Eine solche liegt hier nicht vor.

3        Auch im Übrigen kommt eine aufschiebende Wirkung allenfalls nur bei einem ergriffenen Rechtsmittel in Frage (vgl. z.B. § 13 und § 41 VwGVG). In der vorliegenden Eingabe wird nicht vorgebracht, dass gegen die Verhängung der Zwangsstrafen oder der Verwaltungsstrafe ein Rechtsmittel erhoben worden wäre. Es scheidet daher auch eine Weiterleitung an ein zuständiges Organ (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG) aus. Soweit sich der Einschreiter auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Zahl LVwG-152109/20/DM (vom 15. Jänner 2020, betreffend Nichtgewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des VwGH vom 24. Juni 2020, Ra 2020/05/0013, zurückgewiesen wurde.

4        Die Eingabe samt Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020050001.X00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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