TE Vwgh Beschluss 2020/8/7 Fr 2020/06/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art139 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über den Fristsetzungsantrag des Ing. E R, vertreten durch Mag. Markus Steinacher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 10b, gegen das Landesverwaltungsgericht Kärnten betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1        Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) ist eine Beschwerde des Antragstellers gegen die vom Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Bleiberg erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes auf den Grundstücken Nr. X/9 und X/13, KG B, anhängig.

2        Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 1. März 2019, V 76-77/2018-12, den Flächenwidmungsplan Nr. 009a/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, soweit er sich auf das Grundstück Nr. X/9, KG, bezog, als gesetzwidrig auf; weiter wurde der Flächenwidmungsplan Nr. 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, soweit er sich auf das Grundstück Nr. X, KG B, bezog, als gesetzwidrig aufgehoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Widmung der Teilflächen aufgrund der ungenauen Linienführung und der fehlenden Abstandsmaße zwischen den umzuwidmenden Flächen und den kartierten Fixpunkten nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennbar sei.

Mit Erkenntnis vom 13. März 2019, E 1159/2018-24, hob der Verfassungsgerichtshof das im Anlassfall ergangene Erkenntnis des LVwG vom 15. Februar 2018 wegen Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung auf. Das Erkenntnis wurde dem LVwG am 27. März 2019 zugestellt.

3        Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 stellte das LVwG im fortgesetzten Verfahren einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die im gegenständlichen Bauverfahren anzuwendenden Flächenwidmungspläne Nr. 8a/2016, Nr. 8b/2016 und Nr. 7d/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr. X/9 und X/13 bezögen, als gesetzwidrig aufzuheben; zusätzlich wurden drei Eventualanträge gestellt. Begründend führte das LVwG aus, die verfahrensgegenständlichen Flächen grenzten an jene an, deren Widmung mit dem Erkenntnis des VfGH V 76-77/2018-12 aufgehoben worden sei. Die Bedenken des VfGH hinsichtlich der mangelnden Präzision der Linienführung träfen auch auf die Flächenwidmungspläne Nr. 8a/2016, Nr. 8b/2016 und Nr. 7d/2016 zu, weshalb davon auszugehen sei, dass eine ausreichende Bestimmtheit dieser Flächenwidmungspläne nicht vorliege und diese gesetzwidrig seien.

4        Mit Fristsetzungsantrag vom 15. Jänner 2020 begehrte der Antragsteller, dem LVwG zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Bad Bleiberg (Behörde) vom 30. März 2016 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen, weil das LVwG nach der Aufhebung seines Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis E 1159/2018-24 vom 13. März 2019 nicht innerhalb der erneuten Entscheidungsfrist entschieden hätte.

5        Mit Vorlage des Fristsetzungsantrages und einer Ausfertigung der Anfechtungsbeschlusses an den Verfassungsgerichtshof teilte das LVwG dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Antragsteller erst mit Schreiben vom 21. Jänner 2020 von der Antragstellung des LVwG an den Verfassungsgerichtshof informiert worden sei.

6        Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich der Antragsteller nicht zu dem vom LVwG eingeleiteten Normprüfungsverfahren.

7        Der Beschluss, mit dem das LVwG einen Antrag auf Normprüfung an den VfGH stellte, hat zur Folge, dass damit die Entscheidungspflicht des LVwG beendet wurde (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, Rn. 11). Auch wenn der Antragsteller von dieser Anfechtung zum Zeitpunkt der Einbringung seines Fristsetzungsantrages keine Kenntnis hatte, lagen dennoch die Voraussetzungen für die Erhebung eines Fristsetzungsantrages bereits zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr vor.

8        Dem Fristsetzungsantrag steht daher der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz i.V.m. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

9        Das Kostenbegehren des Antragstellers auf Zuerkennung von Aufwandersatz war mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage gemäß § 58 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 7. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060001.F00

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten