Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin U*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Antragsgegner Ing. A*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 23 R 384/19x-190, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 8. August 2019, GZ 2 Fam 20/13m-183, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird in ihren Punkten 2 und 3 dahin abgeändert, dass diese (einschließlich ihres unangefochten gebliebenen Teils) wie folgt lauten:
„2. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Rechtskraft 25.000 EUR zu zahlen.
3. Der darüber hinausgehende Antrag, den Antragsgegner zu einer weiteren Ausgleichszahlung von 105.536 EUR zu verpflichten, sowie das Begehren auf Zahlung von 4 % Zinsen aus der Ausgleichszahlung seit 1. 1. 2011 werden abgewiesen.“
Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Begründung:
Die zwischen den Streitteilen am 19. 5. 1999 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 7. 3. 2012 rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 1. 1. 2011 aufgelöst.
Die Frau begehrte rechtzeitig die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wobei sie (nur) eine vom Mann zu leistende Ausgleichszahlung in Höhe von 130.536 EUR anstrebt.
Zur Aufteilungsmasse gehören unter anderem eine Liegenschaft, auf der sich ein Reihenhaus mit der ehemaligen Ehewohnung befindet, das Realisat aus einer Lebensversicherung, verschiedene Sparbücher und Wertpapierkonten sowie ein mittlerweile verkaufter PKW.
Das Reihenhaus wurde von den Ehegatten aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags bewohnt, wobei sie für das Haus auch erhebliche Eigenmittel aufbrachten. Der Mann erwarb 2011 (kurz nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) – mit Zustimmung der Frau – Alleineigentum am Reihenhaus. Neben dem „restlichen“ (also noch nicht durch die während der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Eigenmittel gedeckten) Kaufpreis hatte der Mann auch Kosten der Vertragserrichtung und -durchführung („Nebenkosten“) zu tragen. Die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft für das – zunächst „genossenschaftlich“ genutzte – Haus aufgewendeten Eigenmittel wurden teilweise aus vorehelichem Vermögen des Mannes und teilweise aus während der Ehe erwirtschafteten Mitteln finanziert.
Der Frau gehört gemeinsam mit ihrer Schwester je zur Hälfte ein Haus, das ihnen von ihren Eltern übertragen wurde und daher (unstrittig) nicht der Aufteilung unterliegt. Beide Schwestern teilen sich die laufenden (Betriebs-)Kosten dieses Hauses. Die Ehegatten nahmen vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verschiedene (kleinere) Sanierungsarbeiten vor, wobei die Materialkosten teilweise auch von den Eltern der Frau und ihrer Schwester getragen wurden. Bei den Arbeiten halfen neben den Ehegatten auch Familienangehörige der Frau mit, die ebenfalls Material zur Verfügung stellten. Durch die Sanierung kam es zu einer geringfügigen Werterhöhung des Hauses.
Der Mann hatte vor der Eheschließung eine Lebensversicherung abgeschlossen und dafür bereits zehn jährliche Prämien bezahlt. Weitere elf (Jahres-)Prämien zahlte er während aufrechter ehelicher Gemeinschaft. 2007 erfolgte eine Auszahlung aus der Versicherung in Höhe von 37.540,91 EUR.
Ein während der Ehe angeschaffter PKW wurde vom Mann nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft um 2.000 EUR verkauft. Dass durch die (zeitweise) alleinige Benutzung des Fahrzeugs nach Auflösung der Ehegemeinschaft durch die Frau eine überdurchschnittliche Wertminderung eingetreten wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht verpflichtete den Mann – dem insbesondere das Reihenhaus mit der ehemaligen Ehewohnung verblieb – zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 70.500 EUR.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Mann zur Zahlung einer Ausgleichszahlung von nur 30.000 EUR verpflichtete.
Es ging hinsichtlich des Reihenhauses mit der Ehewohnung davon aus, dass bei Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein Wohnbauförderungsdarlehen mit einem Betrag von 55.933 EUR offen war und vom Mann übernommen wurde. Dieser leistete (nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) auch den „Restkaufpreis“ von rund 46.795 EUR, um das bisher „genossenschaftlich“ genutzte Haus in sein Eigentum zu erwerben. Von den bereits während aufrechter ehelicher Gemeinschaft geleisteten „Eigenmitteln“ in Höhe von 143.557 EUR seien rund 45 % aus während der Ehe erwirtschaftetem Vermögen und rund 55 % aus vom Mann in die Ehe eingebrachtem Vermögen finanziert worden. Die vom Mann „hinsichtlich des ihm verbliebenen Reihenhauses“ zu leistende (Teil-)Ausgleichszahlung sei daher – auf Basis einer in dritter Instanz nicht mehr strittigen Aufteilungsquote von 1:1 – mit 32.200 EUR zu bemessen, wobei das Rekursgericht davon ausging, dass der der Aufteilung zugrundezulegende Wert des Reihenhauses in etwa dem „von der Genossenschaft angesetzten“ (Gesamt-)Kaufpreis (246.285 EUR) entspricht. Hinsichtlich eines vom Mann in die Ehe eingebrachten Sparguthabens, das für die Finanzierung des „Eigenmittelanteils“ des Hauses verwendet wurde, rechnete das Rekursgericht – anders als das Erstgericht – auch die auf dem Sparbuch angefallenen Zinsen dem eingebrachten Vermögen des Mannes zu. Es korrigierte die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit, als es ein weiteres vom Mann in die Ehe eingebrachtes (vom Erstgericht „übersehenes“) Sparguthaben, das zur Finanzierung des Reihenhauses verwendet wurde, zu dessen Gunsten berücksichtigte. Hinsichtlich eines vom Mann teilweise vor der Eheschließung und teilweise während aufrechter Ehegemeinschaft „dotierten“ (weiteren) Sparbuchs bestätigte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach nur jener Teil des zur Finanzierung des Hauses verwendeten Guthabens dem eingebrachten Vermögen zuzurechnen sei, der dem Verhältnis des eingebrachten Guthabens zum Gesamtguthaben im Zeitpunkt der Behebung (Verwendung zur Finanzierung des Hauses) entsprach. Eine solche quotenmäßige Berücksichtigung des eingebrachten Vermögens entspreche dem Gedanken der Billigkeit eher als die vom Mann geforderte Zuordnung der Mittelverwendung nach dem Zeitpunkt der Einzahlungen auf dem Sparbuch („first in – first out“), zumal das in die Ehe eingebrachte Vermögen dort mit dem seither angesparten Geld vermischt worden sei. Die – nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft – für den Eigentumserwerb des Reihenhauses vom Mann (für die Vertragserrichtung und -abwicklung) aufgewendeten „Nebenkosten“ von 12.754,86 EUR seien bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen.
Den von den Parteien getätigten Investitionen in das der Frau gemeinsam mit ihrer Schwester gehörende Haus komme für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs keine Bedeutung zu, weil dem eine jahrelange unentgeltliche Nutzung des Hauses (als Wochenend- und Ferienhaus) gegenüberstehe. Eine gesonderte Abgeltung der Arbeitsleistungen des Mannes komme schon aufgrund seiner familiären Beistandspflicht nicht in Betracht.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Erlös aus der vom Mann in die Ehe eingebrachten und teilweise bereits vor Eheschließung dotierten Lebensversicherung je zur Hälfte dem eingebrachten und dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen zuzuordnen sei.
Zum PKW ging es davon aus, dass sich dessen Wert durch die zeitweise alleinige Benutzung durch die Frau nach Aufhebung der Ehegemeinschaft nicht vermindert habe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch zulässig und teilweise berechtigt.
1. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens
wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 71 Abs 3
AußStrG).
2.1. Der Mann kritisiert, dass das Rekursgericht ein von ihm in die Ehe eingebrachtes Sparguthaben nur anteilig – entsprechend dem Verhältnis des eingebrachten Guthabens zum Gesamtguthaben im Zeitpunkt der Behebung – der Verwendung für einen ersten „Grund- und Baukostenbeitrag“ für das als Ehewohnung genutzte Reihenhaus zugeordnet habe. Mit der – nicht korrekturbedürftigen – Begründung des Rekursgerichts, eine solche „quotenmäßige“ Berücksichtigung des eingebrachten Sparguthabens entspreche aufgrund der Vermischung mit während der Ehe (auf dem selben Sparbuch) erwirtschafteten Ersparnissen eher „der Billigkeit“, als die von ihm – auch in dritter Instanz – geforderte Zuordnung nach dem Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen („first in, first out“), setzt sich der Rechtsmittelwerber nicht näher auseinander und er führt keine überzeugenden Argumente für seinen Standpunkt ins Treffen. Auf die insoweit unsubstanziiert gebliebene Rechtsrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
2.2. Dem Argument des Revisionsrekurswerbers, der Verkehrswert des ihm verbliebenen Reihenhauses sei „im Mai 2015“ um rund 3,8 % geringer als der vom Rekursgericht zugrundegelegte Wert gewesen, weshalb die ihm auferlegte Ausgleichszahlung um rund 1.200 EUR zu vermindern sei, ist einerseits zu entgegnen, dass im Rechtsmittel gar nicht dargelegt wird, warum es auf den Wert der Hauses zu diesem Zeitpunkt ankommen soll. Andererseits ist dem Rechtsmittelwerber auch entgegenzuhalten, dass die Vermögensauseinandersetzung nicht streng rechnerisch zu erfolgen hat, sondern bei Anwendung des § 94 EheG eine unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlung festzusetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0057596). Mit der Begründung des Rekursgerichts, der Verkehrswert des Hauses zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt und der dafür aufgewendete (von der Genossenschaft festgelegte) Kaufpreis lägen „relativ nahe beieinander“, weshalb aus Vereinfachungsgründen (weil es sich „rechnerisch im Ergebnis kaum auswirken würde“) letzterer (als Wert des Hauses) der Bemessung der Ausgleichszahlung zugrunde gelegt werden könne, setzt sich der Revisionsrekurswerber nicht auseinander (vgl RS0043603 [T9]).
2.3. Der Mann weist in seinem Rechtsmittel aber zutreffend darauf hin, dass er für den Erwerb des Reihenhauses „Nebenkosten“ in Höhe von 12.754,86 EUR aufwenden musste, „um rechtlich aus der vorher gemieteten Genossenschaftswohnung eine Eigentumswohnung zu machen“. Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Zugehörigkeit einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen danach bestimmt, ob sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (vgl RS0057331). Demnach stellen etwa während der Ehe erworbene Anwartschaftsrechte hinsichtlich erst in Zukunft (allenfalls) entstehender Ansprüche noch keinen Vermögensbestandteil des Berechtigten dar, wenn bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststeht, ob einem Ehegatten ein aus der Anwartschaft resultierendes Vermögen überhaupt anfallen wird (vgl RS0057331 [T16]).
Dass die Vorinstanzen das Reihenhaus der Aufteilungsmasse dem Grunde nach so „zurechneten“, als wäre es bereits zum Aufteilungsstichtag im Eigentum eines der Ehegatten (und nicht im Eigentum der Genossenschaft) gestanden, wird von den Parteien nicht bekämpft. Es erscheint dies im vorliegenden Fall auch sachgerecht, weil die Ehegatten – wohl im Hinblick auf die bestehende „Kaufoption“ – bereits erhebliche Eigenmittel für das Haus aufgebracht hatten und für den kurz nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgten Eigentumserwerb nur mehr ein im Vergleich zu den bereits geleisteten (und auf den Gesamtkaufpreis angerechneten) Zahlungen relativ geringer „Restkaufpreis“ offen war, sodass die Ausübung der „Erwerbsoption“ bei wirtschaftlicher Betrachtung geradezu geboten schien. Legt man der Aufteilung – wie dies die Vorinstanzen (unbekämpft) taten – den Wert des nunmehr im Eigentum des Mannes stehenden Reihenhauses (und nicht bloß das zuvor bestehende Anwartschaftsrecht) zugrunde, kann aber im Sinn seiner Rechtsrüge nicht unberücksichtigt bleiben, dass er für den Eigentumserwerb „Nebenkosten“ aufwenden musste, ohne die (im Rahmen der Aufteilung) auch der Frau nicht der volle (Eigentums-)Wert des Hauses zugute käme. Entgegen der vom Rekursgericht gebilligten Ansicht des Erstgerichts würde also keineswegs nur der Mann von diesen Kosten profitieren. Zieht man den – erst durch den späteren Eigentumserwerb im Vermögen des Mannes entstandenen – Verkehrswert als Ausgangsgröße heran, kann der für die Aufteilung maßgebliche Wert zur Herbeiführung eines billigen Ausgleichs mit hinreichender Genauigkeit (§ 34 AußStrG) in der Weise ermittelt werden, dass man vom Verkehrswert jene Kosten abzieht, die aufgewendet werden mussten, um die Rechtsposition zu erlangen, die eine Verwertung überhaupt erst ermöglicht. War somit der wirtschaftliche Wert des Objekts zum maßgeblichen Zeitpunkt in diesem Sinn um rund 13.000 EUR niedriger als von den Vorinstanzen ausgenommen, gelangt man unter Zugrundelegung der übrigen Parameter des Rekursgerichts zu einem aus ehelichen Mitteln geschaffenen Wert von nur rund 30.600 EUR.
3. Hinsichtlich des Realisats aus der vom Mann bereits vor der Ehe abgeschlossenen Lebensversicherung kritisiert er in seinem Rechtsmittel, dass das Rekursgericht dieses nur zur Hälfte seinem vorehelichen Vermögen zuordnete, obwohl die vor Eheschließung bezahlten Prämien aufgrund des längeren Veranlagungszeitraums eine höhere „Verzinsung“ eingebracht hätten, als die danach bezahlten Prämien. Er behauptet einen „vorehelichen Anteil“ von 55 %, woraus sich (im Vergleich zu dem vom Rekursgericht angenommenen 50%igen Anteil) ein weiteres wertverfolgend zu berücksichtigendes voreheliches Vermögen von 1.877 EUR ergebe. Auch in diesem Zusammenhang ist ihm aber (wieder) zu entgegnen, dass die Ausgleichszahlung nicht mit scheinbar mathematischer Genauigkeit zu „berechnen“ ist (vgl RS0113732 [T4]). Dass das Rekursgericht das Realisat aus der Lebensversicherung pauschal je zur Hälfte dem vom Mann eingebrachten und dem während aufrechter Ehegemeinschaft erwirtschafteten Vermögen zugeordnet hat, begegnet auch deshalb keinen Bedenken, weil die während der ehelichen Gemeinschaft geleisteten Prämien die zuvor erfolgten Prämienzahlungen (geringfügig; 11 von 21 – offensichtlich gleich hohen – Prämien) überstiegen. Hinzu kommt, dass
– jedenfalls bei älteren Verträgen – gerade die ersten Prämien in der Regel zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen wurden und daher für eine Veranlagung am Kapitalmarkt gar nicht zur Verfügung standen (vgl etwa Grubmann, VersVG8 § 176 Rz 10). Das Rekursgericht hielt dem Mann im Übrigen auch entgegen, dass der von ihm (mit 55 %) bemessene „Einbringungsanteil“ des Realisats der Lebensversicherung – aufgrund des schwankenden Gewinnanteils – nicht nachvollziehbar sei. Auch der Revisionsrekurs enthält dazu keine konkreten Ausführungen.
4.1. Warum aus ehelichen Mitteln erfolgte Betriebskostenzahlungen für das der Frau und ihrer Schwester je zur Hälfte gehörende Haus der Aufteilungsmasse „zugerechnet“ werden sollten, erschließt sich nicht, wurde damit doch kein (eheliches) Vermögen geschaffen. Dass die Zahlung der Betriebskosten eine „Gegenleistung“ für die Übertragung des Liegenschaftanteils (von ihren Eltern) an die Frau gewesen sein soll, ist auf der Basis des festgestellten Sachverhalts nicht nachvollziehbar; ebensowenig, warum die für den Erwerb dieses Anteils bezahlten (angeblich aus ehelichem Vermögen stammenden) Kosten der Vertragserrichtung und -durchführung (zu deren Höhe der Revisionsrekurs keine Ausführungen enthält) „aus Billigkeit zugunsten des Mannes berücksichtigt werden sollen“.
4.2. Soweit der Revisionsrekurswerber auf dem Standpunkt steht, eine von den Ehegatten während der Ehe durch Investitionen in das der Frau und ihrer Schwester gehörende Haus bewirkte – noch wirksame – Wertsteigerung sei anteilig (nämlich mit 2.365 EUR) der ehelichen Errungenschaft zuzurechnen und die Ausgleichszahlung um die Hälfte dieses Betrags zu reduzieren, übersieht er, dass eine solche Werterhöhung nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht nur auf Beiträge der Parteien zurückzuführen ist, sondern (Material-)Kosten auch von den Eltern der Frau sowie ihrer Schwester getragen wurden und auch (andere) Familienangehörige bei den (Sanierungs-)Arbeiten mitgeholfen und Material zur Verfügung gestellt haben. Auf welche konkreten Leistungen der Ehegatten welcher Teil der (ohnehin geringen) Werterhöhung des Liegenschaftsanteils der Frau zurückzuführen sei, legt der Revisionsrekurswerber nicht dar. Der Berücksichtigung einer allenfalls ganz geringfügigen (jedenfalls nicht in dem vom Mann behaupteten Ausmaß bewirkten) Wertsteigerung des Liegenschaftsanteils der Frau stünde wieder entgegen, dass eine Scheingenauigkeit bei der pauschalen Bemessung der Ausgleichszahlung zu vermeiden ist.
5. Dass das Rekursgericht „Billigkeitsgründe einseitig zugunsten der Frau gewichtet haben soll“, ist nicht erkennbar. Der Behauptung, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung seien Zinseszinsen (in nicht genannter Höhe) aus einem vom Mann in die Ehe eingebrachten Sparbuchguthabens unberücksichtigt geblieben, ist ebenso wieder entgegenzuhalten, dass diese nicht aufgrund einer streng rechnerischen Vermögensauseinandersetzung zu bemessen ist.
Berechtigt ist hingegen seine Kritik an der (großzügigen) Aufrundung der vom Rekursgericht „errechneten“ Ausgleichszahlung von 26.279,75 EUR auf 30.000 EUR, für die keine ausreichend tragfähige Begründung zu erkennen ist und die auch von der Revisionsrekursgegnerin nicht verteidigt wird.
6. Warum es dem „Grundsatz der Billigkeit“ widersprechen sollte, dass vom Mann nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft für einige Monate geleistete – im Revisionsrekurs nicht näher konkretisierte – (offenbar gemeint: Mietzins-)Zahlungen für das Haus mit der Ehewohnung nicht „gesondert“ berücksichtigt wurden, ist angesichts dessen, dass ihm dieses Haus ohnehin verblieb, nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es für die Höhe der Ausgleichszahlung eine Rolle spielen soll, dass der Frau seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung eine – teilweise aus ehelichem Vermögen finanzierte – eigene Wohnung zur Verfügung stand, aus der sie „dann auch Einkünfte bezog“, verblieb doch dem Mann seinerseits das Haus mit der Ehewohnung.
7. Soweit der Revisionsrekurswerber kritisiert, dass eine durch die – nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte – Nutzung des während der Ehe angeschafften (mittlerweile vom Mann verkauften) PKW durch die Frau an diesem Fahrzeug eingetretene Wertminderung „unberücksichtigt“ geblieben sei, ist ihm die erstinstanzliche Feststellung entgegenzuhalten, wonach es durch diese Nutzung zu keinem „überdurchschnittlichen“, also zusätzlichen, Wertverlust kam.
8. Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zeigt der Mann auch mit dem Hinweis auf eine unterlassene „Aufwertung“ des von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögens „zum“ Aufteilungszeitpunkt bzw auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung („um den inneren Wert der eingebrachten Ersparnisse zu berücksichtigen“) nicht auf, kommt es für die (wertverfolgende) Berücksichtigung eingebrachten Vermögens doch nur darauf an, inwieweit dieses tatsächlich noch (abgrenzbar) vorhanden ist oder wertmäßig in vorhandenen Vermögensgegenständen fortwirkt (vgl RS0057478 [T5]; RS0057490 [T5]). Soweit der Revisionsrekurswerber ganz allgemein eine „Aufwertung seines eingebrachten Vermögens nach dem Verbraucherpreisindex“ anstrebt, besteht auch dafür keine rechtliche Grundlage.
9. Zusammengefasst dringt der Mann mit seinem Rechtsmittel also (nur) insoweit durch, als die vom Rekursgericht bemessene Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung des geringeren Verkehrswerts des Reihenhauses und dem Wegfall einer übermäßigen „Aufrundung“ mit insgesamt 25.000 EUR festzusetzen ist.
10. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass bereits das Erstgericht die Entscheidung über die Kosten bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehielt (§ 78 Abs 1 zweiter Satz AußStrG).
Textnummer
E128956European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00087.20F.0722.000Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020