RS Lvwg 2020/7/9 VGW-123/077/6406/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.07.2020

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §79

Rechtssatz

Das Ausscheiden eines nicht ausschreibungskonformen Angebotes ist nach den europarechtlichen Vorgaben nur dann erforderlich, wenn der betroffene Aspekt „fundamental“ ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein Akzeptieren eines solchen Angebotes den Wettbewerb beeinträchtigen würde. Der dadurch verbleibende Raum, ausnahmsweise nicht ausschreibungskonforme Angebote akzeptieren zu können, ist allerdings sehr gering. Das in § 79 Z 4 BVergG 2018 festgelegte Erfordernis, dass die Eignung, soweit der Leistungsinhalt zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht bzw. die Eignungsanforderungen festgelegt sind, bereits zum Ende der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge feststehen muss, geht jedoch über bloße Formalerfordernisse, wie etwa die Vorlage von Unterlagen in weniger als der geforderten Anzahl, hinaus.

Schlagworte

Entscheidung; Anfechtbarkeit; Nachprüfungsverfahren; Ausschreibungsunterlagen; Eignung; Erfordernis; Zeitpunkt; Ende der Teilnahmefrist; Vollmacht; Ermessen; Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.123.077.6406.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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