Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
BDG 1979 §236dSpruch
W213 2224827-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19.06.2019, GZ. BMI-20008/0002-I/1/h/2019, betreffend Antrag auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (§236d BDG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 236d Abs. 2 Z. 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, seit 02.01.1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 19.03.2019 ersuchte er um Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Gemäß S 236d Abs. 4 BDG 1979 wird Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Stichtag vom 31. März 2019 mit 40 Jahren, II Monaten und 9 Tagen festgestellt.“
In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 236 d BDG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer folgende beitragsgedeckte Dienstzeiten zurückgelegt habe:
Zurückgelegte beitragsgedeckte Dienstzeiten
Österreichisches Bundesheer
(gemäß BPD - Bescheid P-8500)
21.4.1978
31.5.1978
0
1
10
Bank für OÖ und Salzburg (gemäß BPD - Bescheid P-8500)
1.6.1978
31.12.1978
7
Sicherheitsdirektion für OÖ
(gemäß BPD - Bescheid P-8500)
2.1.1979
30.11.1988
9
10
29
BPD Linz
1.12.1988
31.3.1992
3
4
Sicherheitsdirektion für OÖ
1.4.1992
31.12.1992
0
9
Bundesasylamt, Außenstelle Linz
1.1.1993
28.2.1997
4
2
Karenzurlaub
1.3.1997
30.8.1998
1
6
Bundesasylamt, Außenstelle Linz
1.9.1998
31.12.2013
15
4
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1.1.2014
31.3.2019
5
3
Gesamt
40
11
9
Zeiten, welche von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit in Abzug zu bringen seien, seien aus dem Personalakt des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Stichtag vom 31.3.2019 40 Jahre, 11 Monate und 9 Tage betrage
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich innerhalb der Beschwerdefrist eine Neuerung der Berechnungszeit erqeben habe. Er beantrage daher, ihm den fehlenden Grundwehrdienst beim Militär vor seinem 18. Geburtstag vom 03.10.1977 bis einschließlich 20.04.1978 anzurechnen und legte eine entsprechende Bestätigung des Militärkommandos Oberösterreich, Ergänzungsabteilung, vom 29.03.2010 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang. Und ist insofern unstrittig, als weder die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde noch der Umstand bestritten werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 18. Geburtstag Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet hat.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass diese insofern unstrittig ist, als weder die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem 18. Geburtstag Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet hat, bestritten werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 236d BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer offenbar, dass sich durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, kundgemacht am 08.07.2019, eine „Neuerung der Berechnungszeit“ ergeben habe. Dieses Vorbringen geht ins Leere, da in der vom Beschwerdeführer genannten Novelle nur Neuerungen hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten enthalten sind soweit sie sich auf die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung beziehen. Änderungen in pensionsrechtlicher Hinsicht sind dadurch nicht erfolgt. Auch die hier maßgebliche Bestimmung des § 54 Abs. 2 PG, die eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurden (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen), ausschließt, ist unverändert in Geltung. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt daher eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.10.1977 bis einschließlich 20.04.1978 im Rahmen des Grundwehrdienstes zurückgelegten Zeiten als beitragsgedeckte Zeiten im Sinne des § 236d BDG nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 236d Abs. 2. Z. 3 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Feststellungsantrag Grundwehrdienst RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2224827.1.00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020