TE Bvwg Beschluss 2020/3/27 W152 2194624-2

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W152 2194624-2/5E

BESCHlUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. 1094400708-200268081, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. 1094400708-200268081, wird daher aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

XXXX , geb. am XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der ebenfalls am 11.11.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und aus der Provinz Baghlan zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er von den Taliban verfolgt werde. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: Bundesamt oder BFA) am 12.03.2018 führte er aus, dass er aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan stamme. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und ein Bruder, der ca. 11 Jahre alt sei, würden noch in seinem Heimatort leben. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter hätten jeweils eine Schwester, die beide in Afghanistan leben würden. Er sei verheiratet, habe jedoch keine Kinder. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und sei als Bauer tätig gewesen. Zuletzt habe er als Polizist gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, als Mitglied einer zehnköpfigen Truppe sein Dorf, das eine Bevölkerung von 4000 bzw. 5000 Personen aufweise, zu verteidigen. Dazu habe er als Polizist eine 2 – 3tägige Ausbildung erhalten.

Als Polizist habe er gegen Taliban gekämpft. Bei zweistündigen Kampfhandlungen hätte seine zehnköpfige Polizeitruppe bis zur letzten Patrone gekämpft. Danach wären sie geflohen. Dabei wären der Truppenführer und zwei Mitglieder der Truppe erschossen worden. Die überlebenden Mitglieder der Truppe wären bis in das Dorf XXXX geflüchtet und hätten sich dort drei bis vier Tage versteckt gehalten. XXXX sei zwei Stunden von seinem Heimatort entfernt. Sie hätten dort die Nachricht erhalten, dass ihr Truppenführer von hinten erschossen worden sei und dass dessen Vater die geflüchteten Polizisten beschuldige, seinen Sohn getötet zu haben. Zwei Mitglieder der Truppe wären verhaftet worden. Regierungsleute hätten auch sein Zuhause aufgesucht und nach ihm geforscht. Seine Mutter habe ihm telefonisch erzählt, dass er beschuldigt werde, den Truppenkommandanten erschossen zu haben. Daraufhin habe er vom Haus eines Freundes in XXXX die Flucht nach Kabul und dann nach Pakistan angetreten. Er sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban und durch die Regierung ausgesetzt. Er sei nicht mit den anderen Truppenmitgliedern, die alle in verschiedene Richtungen geflüchtet wären, davongelaufen.

Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2018, Zl. 1094400708/151753875, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem stehe dem Beschwerdeführer mit den in Afghanistan existierenden Großstädten, insbesondere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 09.04.2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2018, dem BFA am selben Tag übermittelt, erhob der Antragsteller Beschwerde.

Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass die zugrunde gelegten Länderfeststellungen mangelhaft wären, zumal weder einschlägige noch aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt worden wären.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letzten Monaten maßgeblich verschlechtert. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, auf eine Entscheidung des französischen Asylgerichtshofes vom 09.03.2018, einen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.2017 sowie weitere mediale Berichterstattungen. Es wurde auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt.

Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (des Weiteren: auch BVwG) am 07.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 02.08.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen vom 02.03.2017 mit letzten Informationen vom 30.01.2018 zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die Ausfolgung des neuesten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan (LIB) vom 29.06.2018 zum Parteiengehör angeboten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter nahmen das Angebot an, dazu eine schriftliche Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben.

Am 02.08.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 29.08.2018 wies der Beschwerdeführer auf die in Afghanistan weit verbreitete Blutrache hin. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf eine drohende Verfolgung durch Taliban und den IS, da er als Polizist tätig gewesen wäre. Die Schutzfähigkeit durch afghanische Sicherheitsbehörden sei nicht gegeben. Eine Verfolgung durch Taliban sei im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in Großstädten gegeben. Die Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Scharif sei derart, dass eine Ansiedelung dort nicht möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies in weiterer Folge die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.10.2018, GZ: 2194624-1/8E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis wurde dem BFA und dem Vertreter des BF jeweils am 10.10.2018 rechtswirksam zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem oben genannten Erkenntnis u.a. Folgendes fest:

„Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist nach eigenen Angaben am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er besuchte in Afghanistan sechs Jahre lang eine Schule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft, von deren Erlös er auch seine Mutter und seinen elfjährigen Bruder versorgte. Sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über Landbesitz. Er ist verheiratet, jedoch kinderlos. Seine Mutter und sein Bruder lebten bei seiner Ausreise aus Afghanistan immer noch in seinem Heimatdorf.

Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan auf der Grundlage seiner bisherigen Tätigkeiten einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage zumindest in friedlicheren Teilen von Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht zumindest eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste illegal nach Österreich, wo er am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er geht derzeit keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er ist jung und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre.

Es ist jedoch festzustellen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Sowohl Kabul als auch Mazar-e Scharif und auch Herat sind aus infrastruktureller Sicht von internationalen Flughäfen in diesen Städten über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist erst seit ca. 35 Monaten im Bundesgebiet der Republik Österreich und hat hier keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Deutsch-Sprachkurszertifikat bzw. über nur sehr schwach ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.“

Das BVwG traf hiebei auch Länderfeststellungen, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 basieren.

Die gegen das oben genannte Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.04.2019, Ra 2018/14/0223, zurück.

Am 09.03.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2020 gab der BF an, er habe nach Erhalt eines negativen Asylbescheides ungefähr vor einem Jahr erfahren, dass seine Ehegattin in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei. Er habe auch eine Bestätigung vom Krankenhaus, quasi die Todesurkunde. Außerdem habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Das sei jetzt alles im Gange.

Im Rahmen der (undatierten) Einvernahme vor dem BFA, die offensichtlich ebenfalls bereits am 09.03.2020 vorgenommen wurde, wobei als Gegenstand: „Prüfung des Aufenthalts, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Prüfung Schubhaft“ angeführt wurde, brachte der BF bereits vor, dass seine Frau vor ca. einem Jahr von den Taliban getötet worden sei und er auch eine Bestätigung vom Krankenhaus habe. Weiters habe er hier seinen Glauben gewechselt und sei seit einem Jahr Christ. Für den Wechsel des Glaubens könne er eine Bestätigung vorlegen. Er könne den Pastor anrufen oder auch seine Telefonnummer bekannt geben. Hiebei gab er auch an, dass er einen neuen Asylantrag stellen möchte.

Am 17.03.2020 erfolgte nun – im Rahmen des Asylverfahrens – eine Einvernahme vor dem BFA, wobei der BF abermals vorbrachte, dass er nun neue Gründe habe, weil er seit einem Jahr seine Religion gewechselt habe und nunmehr Christ – genauer Protestant – sei. Es erfolgte sodann eine Befragung über christliche Glaubensinhalte, wobei der BF jedenfalls die Bedeutung von Weihnachten und Ostern zu erklären vermochte. Er besuche auch einen Vorbereitungskurs für die Taufe. In diesem Zusammenhang bot der BF auch die Kontaktaufnahme mit dem Pfarrer an, er habe nämlich die Telefonnummer. Weiters erwähnte er aber wieder, dass seine Ehegattin vor ca. einem Jahr verstorben sei und eine Kopie einer diesbezüglichen Bestätigung sich bei einer Beraterin befinde.

Es wurde dann dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Afghanistan – um welche Ausgabe (Stand) es sich hiebei handle, blieb dabei im Dunkeln – Einsicht zu nehmen und auszugsweise vom Dolmetscher übersetzen zu lassen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte.

Der Rechtsberater stellte dann den Antrag, dass der BF die Telefonnummer seiner Beraterin aus seinem Handy notieren und der Rechtsberatung übergeben könne, wobei auch eine einwöchige Frist zur Vorlage des Dokuments beantragt wurde. Weiters wurde zum Beweis, dass sich der BF schon seit Monaten intensiv mit dem Christentum beschäftige, eine Frist von einer Woche zur Vorlage einer Bestätigung seiner Kirche beantragt.

Weitere Ermittlungen seitens des Bundesamtes fanden dann in weiterer Folge jedoch nicht statt, wobei den oben dargestellten Anträgen nicht nachgekommen wurde.

So erfolgte im Anschluss an die gestellten Anträge die mündliche Verkündung des im Spruch genannten Bescheides, wodurch der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, das vom BF im Folgeantragsverfahren erstattete Vorbringen sei unglaubwürdig. So sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF seit einem Jahr vom Tod der Ehegattin wisse und nicht unverzüglich einen Asylantrag gestellt habe. Weiters weise der BF ein wenig Wissen über das Christentum auf, allerdings kein derart intensives, dass er glaubhaft machen könne, dass er tatsächlich bereits kurz vor einer Taufe stehen würde. Hinsichtlich der Anträge des Rechtsberaters wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der Sozialarbeiterin einzuholenden Todesurkunde (der Ehegattin) lediglich um eine Kopie handle, der keine Beweiskraft zukomme. Weiters werde es hinsichtlich der Einholung einer Bestätigung über den Taufvorbereitungskurs fast unmöglich sein, den Pfarrer (Pastor) kontaktieren zu können.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat Afghanistan wurde ausgeführt, dass die diesbezügliche Lage seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert sei bzw. sich sogar verbessert habe. Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan wurden hiebei nicht getroffen. Es wurde hiebei bloß darauf verwiesen, dass sich die Feststellungen zur Lage in Afghanistan aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.

Im Rahmen einer Stellungnahme des Vertreters des BF vom 23.03.2020 (hg. OZ 3) wurde ausgeführt, dass der BF seine Beweismittel aufgrund der Schubhaft nicht mit sich führe, sondern erst organisieren müsse. So wurde auch darauf hingewiesen, dass der BF bereits in der vor dem Bundesamt vorgenommenen Einvernahme am 05.03.2020 (gemeint wohl: 09.03.2020) die Telefonnummer seines Pastors als Beweismittel angeboten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Bundesamt über die im Rahmen der Einvernahme am 17.03.2020 gestellten Anträge hinweggesetzt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005AsylG idgF, ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Zu A)

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen.

Gegen den Antragsteller besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen.

Der Gesetzgeber hatte mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG enthaltenen Anordnungen, dass das Verfahren (über die vom Gesetz fingierte Beschwerde) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben soll. Dies ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs. 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 22 BFA-VG und 12a Abs. 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG verlangt somit eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinanderzusetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (so zuletzt VwGH 13.02.20202, Ra 2019/19/0472).

Im gegenständlichen Fall wurden vom BFA angesichts der nunmehr relevierten „nova producta“, die eindeutig nach Rechtskraft der vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren getroffenen Entscheidung entstanden sein sollen, keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen. Einerseits kann nicht von vornherein gesagt werden, dass der allfällig beigeschafften Kopie der Sterbeurkunde der Ehegattin keinerlei Beweiskraft zukommen könne, wobei bereits eine – unzulässige – antizipierende Beweiswürdigung des BFA vorliegt. Andererseits ist insbesondere hinsichtlich der vom BF relevierten Hinwendung zum Christentum, der man auch von vornherein nicht die Asylrelevanz absprechen kann, wobei der BF Kenntnisse über christliche Glaubensinhalte – die auch vom BFA nicht völlig in Abrede gestellt wurden – hat, darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des Bundesamtes, dass die Kontaktaufnahme mit dem Pastor wohl fast unmöglich sei, verfehlt ist, weil bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.03.2020 (offensichtlich) die Telefonnummer des Pastors zu Protokoll gegeben wurde. Im Übrigen wies der BF auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.03.2020 darauf hin, dass er die Telefonnummer des Pastors habe. Ein Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Pastor ist jedenfalls nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang wären auch die beantragten Fristen zur Beweismittelvorlage einzuräumen gewesen. Aber auch der Sachverhalt im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat Afghanistan wurde nicht im ausreichenden Maße ermittelt. So wurden vom BFA nicht nur keine Länderfeststellungen – das die Grundlage für die Länderfeststellungen im Erkenntnis des BVwG bildende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan datiert bereits vom 29.06.2018 – zu Afghanistan getroffen, sondern es blieb auch die genaue Bezeichnung der Quelle und insbesondere deren genaues Datum (Stand der Lage) im Dunkeln, wodurch auch die Behauptung des Bundesamtes, dass die Lage im Herkunftsstaat Afghanistan im Wesentlichen unverändert sei bzw. sich sogar verbessert habe, nicht nachvollziehbar blieb. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass keine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan durch das Bundesamt erfolgte, welche jedoch angesichts der am 17.03.2020 erfolgten Einvernahme und mündlichen Verkündung des Bescheides vom Bundesamt vorzunehmen gewesen wäre.

Somit kann das Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium – innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Beurteilungsspielraums – nicht abschließend beurteilen, ob der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Folglich bedarf es noch ergänzender Ermittlungen durch das BFA. Eine Nachholung der insofern erforderlichen Beweiswürdigung durch die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes ist den gesetzlichen Bestimmungen und auch der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Ermittlungen faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Konversion Pandemie Prognoseentscheidung Religion Rückkehrsituation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W152.2194624.2.01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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