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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgabenG Vlbg 2010 §5Beachte
Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber hat gemäß § 5 des Vorarlberger AbgG dem Bürgermeister (als erster Instanz) und der Abgabenkommission (als zweiter Instanz) die Zuständigkeit zur Verwaltung der Gemeindeabgaben übertragen. Daraus folgt, dass die Festsetzung des in Rede stehenden Erschließungsbeitrages nach dem Vorarlberger KanalG nicht der revisionswerbenden Stadt in ihrer Gesamtheit, sondern ihrem Bürgermeister (in erster Instanz) und der bei ihr eingerichteten Abgabenkommission (in zweiter Instanz) obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Festlegung der Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung spricht gegen ein sich aus dem Vorarlberger KanalG ergebendes subjektiv-öffentliches Recht der revisionswerbenden Stadt selbst. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kanalisationsbeiträge dem Gemeindebudget zufließen. Da der revisionswerbenden Stadt das von ihr bezeichnete Recht auf Festsetzung und Erhalt der Abgabe "Kanalisations-Erschließungsbeitrag" nicht als subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist, kann sie in diesem nicht verletzt werden, weshalb ihr auch auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG keine Revisionslegitimation zukommt. Ihren Interessen könnte die Gemeinde durch ihr oberstes Organ, den Gemeinderat, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege von Weisungen (an das in der konkreten Angelegenheit zuständige Organ) zum Durchbruch verhelfen (vgl. Steiner, 9. Teil Rechtsstellung und Aufgaben der Gemeindeorgane, Rz 27, in Pabel (Hrsg), Gemeinderecht (2013)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160001.J05Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020