RS Vwgh 2015/4/22 Ro 2015/16/0001

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AbgabenG Vlbg 2010 §5
B-VG Art133 Abs6 Z1
KanalisationsG Vlbg 1989
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/17/0146 B 22.06.2016

Rechtssatz

Der Landesgesetzgeber hat gemäß § 5 des Vorarlberger AbgG dem Bürgermeister (als erster Instanz) und der Abgabenkommission (als zweiter Instanz) die Zuständigkeit zur Verwaltung der Gemeindeabgaben übertragen. Daraus folgt, dass die Festsetzung des in Rede stehenden Erschließungsbeitrages nach dem Vorarlberger KanalG nicht der revisionswerbenden Stadt in ihrer Gesamtheit, sondern ihrem Bürgermeister (in erster Instanz) und der bei ihr eingerichteten Abgabenkommission (in zweiter Instanz) obliegt. Diese vom Gesetzgeber gewählte Festlegung der Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung spricht gegen ein sich aus dem Vorarlberger KanalG ergebendes subjektiv-öffentliches Recht der revisionswerbenden Stadt selbst. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kanalisationsbeiträge dem Gemeindebudget zufließen. Da der revisionswerbenden Stadt das von ihr bezeichnete Recht auf Festsetzung und Erhalt der Abgabe "Kanalisations-Erschließungsbeitrag" nicht als subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist, kann sie in diesem nicht verletzt werden, weshalb ihr auch auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG keine Revisionslegitimation zukommt. Ihren Interessen könnte die Gemeinde durch ihr oberstes Organ, den Gemeinderat, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege von Weisungen (an das in der konkreten Angelegenheit zuständige Organ) zum Durchbruch verhelfen (vgl. Steiner, 9. Teil Rechtsstellung und Aufgaben der Gemeindeorgane, Rz 27, in Pabel (Hrsg), Gemeinderecht (2013)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160001.J05

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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