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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
B-VG Art116 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die revisionswerbende Stadt macht konkret eine Verletzung im Recht auf Festsetzung und Erhalt der Abgabe "Kanalisations-Erschließungsbeitrag" geltend. Ob der Stadt durch die Rechtsvorschriften ein solches subjektives Recht eingeräumt wird, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechts. Die geltend gemachte Rechtsverletzung betrifft behördliche Akte im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Die verfahrensrechtliche Umsetzung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften (nach den Bestimmungen der BAO) durch die hierzu berufenen Organe stellt sich jedoch nicht als subjektives Recht der Gemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Gemeindeorgane als Abgabenbehörden nicht nur im eigenen Wirkungsbereich, sondern auch im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden können. Das Recht und die Pflicht der Abgabenbehörden, die Abgabenvorschriften zu vollziehen, bestehen unabhängig davon, in welchem Vollzugsbereich die Abgabenbehörde tätig wird, sodass daraus für den Bereich der Gemeindeabgaben des eigenen Wirkungsbereichs kein subjektives Recht der Gemeinde auf Festsetzung oder Erhalt dieser Abgaben abgeleitet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160001.J04Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020