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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diese Bestimmung gilt - in Ermangelung einer sonstigen Rechtsgrundlage - analog für einen einem Mitbeteiligten im Fall der Abweisung der Revision (bzw der iSd § 51 VwGG als Abweisung zu behandelnden Zurückweisung oder Zurückziehung einer Revision) gemäß § 47 Abs 3 VwGG zustehenden Aufwandersatzanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170144.J06Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020