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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs2Rechtssatz
Die verfahrensrechtliche Umsetzung der materiellrechtlichen Abgabenvorschriften (nach den Bestimmungen der BAO) durch die hierzu berufenen Organe stellt sich nicht als subjektives Recht der Gemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Gemeindeorgane als Abgabenbehörden nicht nur im eigenen Wirkungsbereich, sondern auch im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden (vgl zB die Einhebung der Nächtigungstaxe nach dem 2. Abschnitt des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, LGBl Nr 144/1970 idF LGBl Nr 6/2012, im übertragenen Wirkungsbereich des Landes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170144.J04Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020