TE OGH 2020/7/8 3Ob53/20w

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. G*****, 2. M*****, beide vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Entfernung, Unterlassung und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2020, GZ 13 R 101/18w-52, womit das Teilurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20. April 2018, GZ 2 Cg 2/17f-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Der klagende Verein ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einer darauf errichteten Hütte sowie einer weiteren (angrenzenden) Liegenschaft mit dem Grundstück 160/2. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit den Grundstücken 150, 151/1, 153, 155, 156, 159 und 160/1.

Zu den Liegenschaften und damit auch zur Hütte des Klägers führt ein vom öffentlichen Gut ausgehender und sodann über die genannten Grundstücke der Beklagten und im Anschluss über die Grundstücke eines Dritten verlaufender Weg. Den diesbezüglich zwischen dem Kläger und den Rechtsvorgängern der Beklagten am 1. Juli 1966 geschlossenen Wegevertrag kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2012 zum 30. November 2013. Der Kläger leitete daraufhin zu 15 C 21/13h des Bezirksgerichts St. Pölten ein Verfahren gegen die Beklagten ein, das noch nicht rechtskräftig beendet ist.

Die Hütte ist nur über diesen Weg mit den zu ihrer Versorgung notwendigen Verkehrsmitteln erreichbar. Sie wurde in der Vergangenheit vom Kläger verpachtet, zuletzt von 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2015. Derzeit ist die Hütte nicht bewirtschaftet. Für den Fall, dass die Zufahrt geregelt ist, beabsichtigt der Kläger, sie wieder zu verpachten.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Duldung des Befahrens der auf den Grundstücken 150, 151/1, 153, 155, 156, 159 und 160/1 verlaufenden Forststraße zur Versorgung der Hütte gemäß § 33 Abs 4 ForstG 1975 fest, dass die Beklagten als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft und als Erhalter der auf ihren genannten Grundstücken verlaufenden Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte zu dulden. Im Spruch dieses Bescheids findet sich der Hinweis, dass das Befahren der Forststraße zur Versorgung der Hütte nur soweit zu dulden ist, als es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt. Dieser Bescheid wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juli 2016 bestätigt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 5. Oktober 2016 zurückgewiesen.

Der Erstbeklagte nahm in der Folge (noch vor Klageerhebung [Klage S 4]) auf dem Grundstück 160/1 im Bereich einer Wiese eine Aufforstung auf einem Teil des bis dahin bestehenden Weges vor, indem er 30 Bäume pflanzte. Aufgrund dieser Aufforstung kann auf dem Weg nicht mehr direkt zur Hütte zugefahren werden. Der Erstbeklagte nahm die Aufforstung vor, weil er keine Verwendung mehr für den Weg hat. Er beabsichtigt, ihn zur Gänze aufzulassen. Außerdem legte der Erstbeklagte auf dem Grundstück 160/1 große Steine ab. Es ist nicht möglich, mit einem Pkw zwischen diesen Steinen durchzufahren. Auf dem Grundstück 156 befindet sich auch ein versperrtes Gatter, zu dem der Kläger keinen Schlüssel hat.

Auf dem Forstweg bestehen überdies drei Wasserableitungen, die im Auftrag des Erstbeklagten errichtet wurden, um Oberflächenwasser von einem benachbarten Grundstück besser abzuleiten. Am 16. April 2015 fand eine Begehung seitens der Bezirkshauptmannschaft statt, um diese Wasserspulen bzw Wasserableitungen zu begutachten. Nach dem forstlichen Erhebungsbericht konnte nur eine der drei Wasserableitungen in der damaligen Ausführung akzeptiert werden, während die beiden anderen mit 40 cm bzw 50 cm zu tief ausgeführt waren. Der Erstbeklagte erklärte sich damals bereit, die beiden zu tiefen Wasserableitungen auf eine maximale Tiefe von 30 cm mit Schottermaterial aufzufüllen. Diese Maßnahme wurde von ihm auch durchgeführt. Am 25. Juni 2016 konnte die Forststraße trotz der Wasserableitungen problemlos befahren werden. Die Wasserableitungen bedürfen keiner forstrechtlichen Bewilligung und entsprechen den Vorgaben des § 60 ForstG.

Die Forststraße wird vom Erstbeklagten in regelmäßigen Abständen für mehrere Wochen und manchmal auch Monate gesperrt mit der Hinweistafel „befristetes forstliches Sperrgebiet, Betreten verboten“ samt Angabe des jeweiligen Zeitraums. Zuletzt stand eine solche Hinweistafel von Oktober 2017 bis Mitte Jänner 2018. Der Beklagte stellt solche Tafeln auf, wenn er Waldarbeiten, beispielsweise wegen Borkenkäferbefalls, erledigt, oder Schlägerungen durchführt. Eine solche befristete forstliche Sperre darf ohne Absprache mit der Behörde bis zu vier Monate durchgehend aufgestellt sein. Es ist nicht erforderlich, dass während einer solchen Forstsperre täglich Arbeiten im Wald verrichtet werden.

Die Beklagten verweigerten dem Kläger die Durchfahrt bzw das Benützen der Forststraße mit dem Argument, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder die Benützung und Befahrung nicht zulasse.

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 1. Februar 2017 erging an den Kläger der baupolizeiliche Auftrag, Teile der Hütte abzubrechen, und zwar das Lager II, die Anbauten im Lager I mit Waschraum, Dusche, WC und Schankanbau, den Zubau (Vergrößerung des Stiegenhauses) und die Hüttenvergrößerung im Erdgeschoß, beinhaltend Sanitäranlagen, Küchenflächen, Lager und teilweise Raumflächen für zwei Zimmer sowie die Vergrößerung der Beherbergungsflächen im Dachgeschoß sowie die Überdachung an der Südseite vor dem Eingang in die Hütte. Der Kläger bekämpfte diesen Bescheid und beantragte gleichzeitig eine neue Baubewilligung. Das anhängige Bauverfahren ist bis zur definitiven Entscheidung der Landesregierung betreffend Grenzänderungen ausgesetzt. Trotz Abbruchbescheids dürfte die Hütte in jenen Teilen, die nicht vom Abbruchauftrag umfasst sind, weiterbetrieben werden.

In der Hütte befinden sich Betten und ein Matratzenlager. Sie bietet Platz für etwa 25 Übernachtungsgäste. Die Hütte ist nicht durch eine öffentliche Straße, eine Seilbahn oder ähnliches erschlossen und ist lediglich durch einen rund halbstündigen Fußmarsch (ab der letzten zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeit) erreichbar. An der Hütte führen zahlreiche Wanderwege vorbei.

Der Kläger begehrt mit der am 10. Jänner 2017 eingebrachten Klage die Entfernung des am Gatter angebrachten Schlosses (Punkt 1.) und der am Weg gepflanzten Bäume und niedergelegten Steine sowie der auf dem Weg aufgebrachten Erdhügel im Bereich der Wasserspulen (Punkt 2.), weiters die Unterlassung jeder Versperrung des Gatters an der Forststraße ohne Aushändigung des dazugehörigen Schlüssels, des Pflanzens von Bäumen und des Niederlegens von Steinen auf der Forststraße oder ähnliche Störungen der ihm zukommenden Legalservitut iSd § 33 Abs 4 ForstG in Ansehung des bestehenden Forstweges zur Versorgung der Hütte (Punkt 3.) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden des Klägers aufgrund der Verletzung seiner Rechte aus dem Verstoß gegen die ihm eingeräumte Legalservitut (Punkt 4.). Die für die Anwendbarkeit des § 33 Abs 4 ForstG relevanten Vorfragen des Vorliegens einer Forststraße und einer Schutzhütte seien im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig geklärt worden. An den rechtskräftigen Bescheid sei das Zivilgericht gebunden. Die Beklagten hätten das Recht des Klägers aufgrund dieser Legalservitut wiederholt gestört; es bestehe massive und ständige Wiederholungsgefahr. Da eine Versorgung der Schutzhütte derzeit nur mittels Hubschrauber möglich sei, habe der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für die Kosten der künftig durchzuführenden Hubschrauberflüge. Die Beklagten hätten kein Recht zur Bepflanzung und Auflassung der Forststraße.

Die Beklagten wendeten die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und machten darüber hinaus insbesondere geltend, aus dem bloß feststellenden Verwaltungsbescheid könne der Kläger kein eigenes Recht ableiten. § 33 Abs 4 ForstG begründe keine Legalservitut, weil diese Bestimmung sich nicht auf den Eigentümer der Forststraße, sondern vielmehr auf dessen Erhalter beziehe und eine Servitut nur gegen den Eigentümer bestehen könne. Die Hütte sei keine Schutzhütte (mehr). Abgesehen davon hätten sich die dem Bescheid zugrunde liegenden Verhältnisse seither (auch) insofern geändert, als die Beklagten einen Teil der Forststraße auf der Parzelle 160/1 aufgelassen und aufgeforstet hätten. Hintergrund sei, dass der Kläger ihnen trotz des ihnen in einem früheren Gerichtsverfahren zuerkannten Wegerechts im September 2016 untersagt habe, beim Abtransport von Baumstämmen über die Liegenschaft, auf der die Hütte errichtet ist, und über das Grundstück 160/2 zu fahren. Wenn die Beklagten aber nicht mehr über die Grundstücke des Klägers fahren könnten, benötigten sie die Forststraße in diesem Bereich nicht mehr, weil sie sich eine andere Wegemöglichkeit verschaffen müssten, um ihre Parzelle 160/1 zu erreichen. Sie seien nicht zu einer Aufrechterhaltung der Forststraße für einen Dritten verpflichtet. Folglich existiere keine durchgehende Forststraße zur Hütte des Klägers mehr.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in den Punkten 3.) und 4.) mit Teilurteil statt (Schluss der Verhandlung 23. Februar 2018 [ON 34]). Es verwarf (in den Entscheidungsgründen) die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Der in § 33 Abs 4 ForstG gebrauchte Begriff des „Erhalters“ einer Forststraße beziehe sich auf dieselbe Person, die § 1319a ABGB als „Halter“ eines Weges bezeichne, nämlich den für die Straße tatsächlich Verantwortlichen und Verfügungsberechtigten. Da sich aus dem Spruch des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. März 2015 ergebe, dass es sich um eine Forststraße handle, dass die Hütte des Klägers eine Schutzhütte sei und dass die Beklagten „Erhalter“ der Forststraße seien, sei das Gericht auch an diese Beurteilung gebunden. Es stehe fest, dass die Beklagten auf der Forststraße ein versperrtes Gatter errichtet, Steine abgelegt und Bäume gepflanzt hätten. Damit hätten sie das Befahren der Forststraße für den Kläger unmöglich gemacht und gegen die als Legalservitut ausformulierte Bestimmung des § 33 Abs 4 ForstG bzw den genannten Bescheid verstoßen. Das Unterlassungs- und das Feststellungsbegehren seien daher berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Das Erstgericht habe die Zulässigkeit des Rechtswegss zu Recht bejaht. Die Beklagten wollten mit ihrem Hinweis auf das Verfahren 15 C 21/13h des Bezirksgerichts St. Pölten und das (Notwege-)Verfahren 4 Nc 14/13b des Bezirksgerichts Lilienfeld und der Behauptung, dazu fehlten Feststellungen, erkennbar zum Ausdruck bringen, es liege das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. Davon könne jedoch keine Rede sein. Dass das in § 33 Abs 4 ForstG eingeräumte Wegerecht nicht den Eigentümer, sondern den Halter des Weges belaste, stehe der Annahme einer Legalservitut nicht entgegen, weil § 472 ABGB nicht zwischen Eigentümer und Besitzer unterscheide und daher eine Servitut auch gegen den über einen Weg verfügungsberechtigten Erhalter, der ja dessen Besitzer sei, wirksam sein könne. Dass § 33 Abs 4 ForstG die Duldungspflicht dem Erhalter einer Forststraße auferlege, bedeute außerdem nicht, dass nicht auch der Eigentümer zur Duldung verpflichtet sei; vielmehr werde diese Duldungspflicht auf den Erhalter erweitert. Beim Bescheid vom 16. März 2015 handle es sich trotz der Formulierung, wonach „festgestellt wird“, um keinen bloßen Feststellungsbescheid; vielmehr würden die Beklagten damit zur Duldung des Befahrens der Forststraße zur Versorgung der Hütte, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulasse, verpflichtet. Im Spruch dieses rechtskräftigen Bescheids sei auch darüber entschieden worden, dass über die genannten Grundstücke eine Forststraße verlaufe, dass die Beklagten deren Erhalter seien und dass die Hütte eine Schutzhütte sei. Daran sei das Gericht gebunden. Der Kläger sei zwar im Spruch des Bescheids nicht angeführt, aus dessen Kopf ergebe sich aber, dass über den dort genannten Antrag des Klägers entschieden worden sei. Daher sei der Kläger Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen, weshalb er sich auf die Bindungswirkung des Bescheids berufen könne, somit auch darauf, dass die Beklagten ihm gegenüber zur Duldung verpflichtet seien. Damit sei der Einwand der Beklagten, der Kläger sei aufgrund der (früheren) Verpachtung der Hütte nicht deren Versorger, schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Dass die Beklagten die Aufhebung des Bescheids wegen geänderter Umstände beantragt hätten, hindere dessen bindende Wirkung nicht. Einer Überprüfung der angeblich gegenüber dem Tag der Bescheiderlassung geänderten Umstände stehe die bindende Wirkung des Bescheids entgegen. Der rechtskräftige Bescheid stehe auch einer Berechtigung zur jederzeitigen „Auflassung“ der Forststraße durch „Aufforstung“ entgegen. Zudem könne das Pflanzen von 30 Bäumen auf einem bloß kleinen Teil der Straße noch nicht als „Aufforstung“ verstanden werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 33 Abs 4 ForstG eine Legalservitut zugunsten des Eigentümers einer Schutzhütte normiere.

Mit ihrer Revision streben die Beklagten die Abweisung des vom Teilurteil des Erstgerichts umfassten Klagebegehrens an.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Soweit sich die Beklagten auch noch im Revisionsverfahren auf die behauptete Unzulässigkeit des Rechtsweges berufen, übersehen sie, dass der Oberste Gerichtshof an die übereinstimmende Entscheidung der Vorinstanzen über diese Prozessvoraussetzung gebunden ist (RS0039799).

2. Gemäß § 33 Abs 4 ForstG hat der Erhalter einer Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt. Gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte hat der Erhalter der Forststraße Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. § 59 Abs 2 ForstG definiert eine Forststraße als eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, 1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und 2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und 3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

3. Die Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden (RS0036981). Bindungswirkung entfaltet allerdings nur der Spruch des Bescheids (RS0037051).

4. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass der (in einem auf Antrag des Klägers eingeleiteten Verwaltungsverfahren ergangene) rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. März 2015 in seinem Spruch – und damit grundsätzlich für das Gericht bindend – ausspricht, dass es sich beim strittigen Weg um eine Forststraße iSd ForstG handelt, die Beklagten deren (Eigentümer und gleichzeitig) Erhalter iSd § 33 Abs 4 ForstG sind und die Forststraße (auch) der Versorgung der als Schutzhütte iSd § 33 Abs 4 ForstG anzusehenden Hütte des Klägers dient.

5. Die Beklagten haben sich allerdings bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf berufen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlassung dieses Bescheids (ua) insofern geändert hätten, als sie mittlerweile einen Teil der Forststraße aufgelassen (aufgeforstet) hätten. Ob die im Bescheid ausgesprochene Duldungspflicht der Beklagten nach § 33 Abs 4 ForstG dessen ungeachtet nach wie vor besteht, die Beklagten also insbesondere durch die Aufforstung gegen den Bescheid verstoßen haben, hängt entscheidend davon ab, ob der Bescheid eine Duldungspflicht der Beklagten auch für alle Zukunft begründete oder aber diese nur auf Basis der konkreten Umstände im Zeitpunkt seiner Erlassung normierte. In letzterem Fall wäre nämlich die Bindungswirkung des Bescheids durch eine relevante Veränderung der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse beseitigt worden (vgl RS0041247). Die Reichweite der Rechtskraftwirkung und damit der Bindung des Gerichts an einen Verwaltungsbescheid ist aber vom Gericht selbst zu beurteilen (Höllwerth in Fasching/Konecny3 § 190 ZPO Rz 45; RS0036968).

6. Eine gesetzliche Deckung für die Auffassung des Klägers, die Beklagten seien im Hinblick auf § 33 Abs 4 ForstG nicht zur (teilweisen oder gar gänzlichen) Auflassung des Forstweges berechtigt, ist dem ForstG nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Wortlaut des § 33 Abs 4 ForstG, dass der Erhalter einer – aktuell bestehenden – Forststraße deren Befahrung durch bestimmte Personen für bestimmte Zwecke (insbesondere für die Versorgung einer Schutzhütte) zu dulden hat. Wird hingegen die Forststraße aufgelassen, kann mangels Vorhandenseins einer Forststraße keine solche Duldungspflicht mehr bestehen. Mit anderen Worten erwächst für den Betreiber einer Schutzhütte, der zu deren Versorgung auf die Benützung einer Forststraße angewiesen ist, aus § 33 Abs 4 ForstG noch kein Anspruch auf deren Fortbestand; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auflassung der Forststraße nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl dazu das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. September 2018, Beilage ./29, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2018, Beilage ./31). Bei den von den Beklagten behaupteten geänderten Umständen handelt es sich somit um für die Beurteilung der Bindungswirkung des Bescheids vom 16. März 2015 wesentliche Tatsachen.

7. Nach den Feststellungen wurde die bisher bestehende Forststraße nach Erlassung des Bescheids, aber bereits vor Einbringung der Klage tatsächlich teilweise wiederaufgeforstet, sodass zur Hütte nicht mehr direkt zugefahren werden kann. Ob sich die Maßnahmen der Beklagten als sachlich begründete Auflassung der Forststraße darstellen, kann aber auf Basis der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, zumal dem festgestellten Sachverhalt weder der Position der Aufforstung am Weg zu entnehmen ist, noch die Gründe der Beklagten für ihr Vorgehen. Deshalb ist auch eine abschließende Prüfung des Fortbestands einer Forststraße iSd § 59 Abs 2 ForstG und damit auch der Bindungswirkung des Bescheids vom 16. März 2015 noch nicht möglich.

8. Somit erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage im aufgezeigten Sinn als unumgänglich. Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben haben, dazu Vorbringen zu erstatten.

9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Textnummer

E128953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00053.20W.0708.000

Im RIS seit

31.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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