TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/28 W129 2171597-1

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

BDG 1979 §15b Abs1
BDG 1979 §15b Abs2
BDG 1979 §15b Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W129 2171597-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von CI XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Vorarlberg vom 01.08.2017, Zl. P6/14785/2/2017-PA, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 23.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.

2. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für Vorarlberg vom 01.08.2017 stellte die belangte Behörde gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.05.1999 bis zum 31.08.2016, 54 Schwerarbeitsmonate aufweist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Tätigkeit des Fachbereiches Kriminalprävention (AB 4) vom wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit iSd Schwerarbeitsverordnung nicht erfasst sei, weil mit diesen Tätigkeiten keine überwiegenden wachespezifischen Belastungen einhergehen würden, selbst dann nicht, wenn bei solchen Tätigkeiten die Dienstwaffe mitgeführt werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst und sinngemäß vor, dass aufgrund näher ausgeführten Umständen seine gesamte Tätigkeit als Assistenzbereichsleiter LKA AB 04 – Kriminalprävention als Schwerarbeit zuzuerkennen sei.

4. Mit Schreiben vom 21.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vor, wo sie am 26.09.2017 einlangte.

5. Am 11.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund. Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines 40. Lebensjahres war der Beschwerdeführer ab Mai 1999 bei der Suchtgiftgruppe. Mit November 2003 wurde er Bereichsleiter im Bereich Prävention (AB 04). In dieser Funktion ist er bis heute tätig. Er bekommt eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 66 %.

1.2. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion des Leiters des Assistenzbereiches 4 – Kriminalprävention (AB LKA 4 – Kp) lautet unter Punkt 7, Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100), wie folgt:

Führung des Assistenzbereiches im Allgemeinen:

Administrative und organisatorische Leitung des Assistenzbereiches (Planung, Organisation und Leitung des Dienstbetriebes, Dienstplanung und Anordnung bzw. Genehmigung, Überprüfung und Abrechnung der Mehrdienstleistungen, Monatsabrechnung, Koordination von Urlauben, Bearbeitung persönlicher und dienstlicher Ansuchen und Bewerbungen, Meldungen und Stellungnahmen sowie Durchlaufermeldungen auf Schriftstücken an die Dienstbehörde, Inventarverwaltung, Berichterstattung; Sicherstellung der Qualität von Infomaterial)

Dienstaufsicht (Vorgäbe der dienstlichen Tätigkeit im Wege von schriftlichen Dienstaufträgen, Kontrolle in Hinblick auf die ordnungsgemäße Dienstverrichtung, Auswertung der Dienstberichte, Genehmigung von Urlauben und Zeitausgleichen im Rahmen der Delegierung.

Fachaufsicht (Zuteilung der Akten bzw. Beratungen unter Berücksichtigung der ausgewogenen Auslastung sowie der fachlichen Eignung der Mitarbeiter, Unterstützung und Kontrolle der Mitarbeiter bei der Aufgabenerledigung, Kontrolle der schriftlichen Ausfertigungen und Genehmigung)

Mitarbeiterführung und Schulung (Führen von Mitarbeiter- und Teamgesprächen, soziale Betreuung und Motivation; Verwendung von Beamten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten, Anträge auf Belobung und Belohnung, Einleitung geeigneter Maßnahmen bei der Wahrnehmung dienstlicher Verfehlungen. Durchführung von internen Schulungen und Dienstbesprechungen sowie der Schulung von Präventionsbeamten der BPK/SPK, Förderung des Informationsflusses innerhalb des Assistenzbereiches)

Verfassen von fachspezifischen Landespolizei-Befehlen für die Exekutivdienststellen im Bundesland zur Sicherstellung einer professionellen und einheitlichen Vorgangsweise bei der Präventionsarbeit.

Organisation, Leitung und Teilnahme an lokalen und überregionalen Besprechungen und Arbeitsgruppen

Fachspezifische Tätigkeiten:

operative Leitung des Assistenzbereiches (Leitung der gesamten Präventionsarbeit im LPD-Bereich. Koordination und Schulung der eingesetzten Mitarbeiter im Assistenzbereich und sämtlicher Präventionsbeamter in den BPK/SPK. Sicherstellung eines professionellen Präventionsinhaltes und -Präventionsablaufes. Informationssammlung, Analyse sowie Erkenntnisgewinnung für die Präventionsarbeit. Erarbeitung und Bereitstellung von aktuellen Präventionsbehelfen. Wahrnehmung der rechtzeitigen Information zuständiger vorgesetzter Stellen. Kooperation und Koordination der Präventionsarbeit mit Verantwortungsträgern wie Behörden, Vereinen, Schulen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen.

Unterstützung und fachspezifische Betreuung der SPK, BPK und Pl Beamten im Bundesland;

Kriminalpräventive Tätigkeiten - Öffentlichkeitsarbeit und Kooperation mit Verantwortungsträgern wie Gerichten, Staatsanwaltschaften, Gerichtsmedizin, Behörden, Schulen, Vereinen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Neben der allgemeinen Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern hat der Arbeitsplatzinhaber im Besonderen durch unterschiedlichste Öffentlichkeitsarbeiten Z.B. in den Medien und auf Messen, sowie durch Vortragstätigkeit in Schulen und Koordination sowie Kooperation mit genannten Einrichtungen darauf Bedacht zu sein, möglichst häufig die anzusprechende Zielgruppe zu erreichen und Präventionsarbeit in Nachstehenden Bereichen zu leisten:.

-        Eigentums- und sicherheitstechnische Prävention (Vermittlung von Kenntnissen und Informationen über technische Einrichtungen, organisatorische Maßnahmen und Verhaltensmaßnahmen; Durchführung von Schwachstellenanalysen und Erarbeitung von Sicherheitskonzepten; Beratung)

-        Gewaltprävention (Präventionsarbeit mit Verdächtigen/Tätern z.B. im Bereich „Gewalt in der Familie" und „Stalking"; aktives Tätigwerden zur Verhinderung von Gewaltdelikten Z.B. bei Sportfans, Jugendlichen in Jugendzentren etc.);

-        Suchtdeliktsprävention (z.B. durch Mitwirkung am pädagogischen Prozess in Schulen und bei Informationsveranstaltungen für Eltern - Unterstützung des Lehrkörpers)

-        Sexualdeliktsprävention (Unterstützung von Verantwortungsträgern durch Informationsbereitstellung, Problemhinweise)

-        projektbezogene Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern

-        kriminalpräventive Öffentlichkeitsarbeit Information der Bevölkerung in allen Deliktsbereichen;

Die Mitwirkung an Präventionstätigkeiten und Unterstützung anderer Verantwortungsträger erfolgt insbesondere durch Aufzeigen kriminalitätsrelevanter Problembereiche, Bereitstellung von polizeilichen Informationen zur Problemlösung und Koordination mit eigenen Präventionsmaßnahmen sowie Erarbeitung gemeinsamer Lösungsvorschläge

Leitung des Dauerdienstes beim Landeskriminalamt (Koordinieren des gesamten Dauerdienstes, Fachaufsicht über die eingeteilten Mitarbeiter beim Dauerdienst; verantwortlich für die ordnungsgemäße Entgegennahme der ankommenden Faxe und Mail aus dem Bundesland, Bundesgebiet und dem Ausland, deren Auswertung und Durchführung notwendiger Maßnahmen; Leitung und Koordinierung bundeslandweiter Fahndungen in überörtlichen, kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Mitwirkung bei Alarmfahndungen; Abwicklung des Parteienverkehrs, Entgegennahme von fachspezifischen Anzeigen sämtlicher Ermittlungsbereiche, Auswertung derselben, bei Bedarf setzen von Sofortmaßnahmen)

15 %

20 %

60 %

5 %

1.3. Die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gestaltet sich wie folgt:

Der Punkt „Führung des Assistenzbereiches im Allgemeinen“ ist tatsächlich mit 15 % zu quantifizieren.

Auch die „operative Leitung des Assistenzbereiches“ ist tatsächlich mit 20 % zu quantifieren.

Der Punkt „Kriminalpräventive Tätigkeiten“ lässt sich in zwei Werte aufsplitten:

Ca. 40 % entfallen auf „einbruchspräventive Maßnahmen“, 20 % auf Schulungen und Öffentlichkeitsarbeit.

Unter einbruchspräventive Maßnahmen fallen folgende Tätigkeiten:

Der Beschwerdeführer geht vor Ort, zB zu einer Bank oder zu sonstigen gefährdeten Unternehmen wie zB Juweliere oder Tankstellen und sieht sich vor Ort die Gegebenheiten an. Er erfüllt seine kriminalpräventiven Aufgaben nicht nur in Bezug auf eine Kontrolle hinsichtlich eines potentiellen Einbruches, sondern auch hinsichtlich eines etwaigen Überfalles. Er tätigt seine Beobachtungen während des Echtbetriebes und „macht sich Gedanken“, wie (zB) die Bankfiliale sicherer betreiben werden kann.

Betreffend Schulungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Vorträge für Taxilenker, für Banken und für die Wirtschaftskammer in Schulungsräumlichkeiten hält.

Zur Suchtgiftprävention ist auszuführen, dass es sich häufig um keine Primärprävention, sondern eine sekundäre Prävention handelt. Er hat diesbezüglich mit Jugendlichen zu tun, die aus schwierigen Verhältnissen kommen. Quantitativ kommt das alle zwei Monate einmal für zwei Stunden oder für einen halben Tag vor.

Die Leitung des Dauerdienstes beim LKA entspricht tatsächlich den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten 5 %. Hinsichtlich der Fahndungen ist festzuhalten, dass diesbezüglich einiges an lediglich administrativer Tätigkeit zu erledigen ist. Der Beschwerdeführer hat, wenn er auf der Straße ist, „ein Auge darauf“, ob eine gesuchte Person von ihm wahrgenommen werde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem Gerichtsakt und der durchgeführten Verhandlung:

Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung iVm dem angefochtenen Bescheid. Die Verwendungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus S. 2 des VH-Protokolls iVm AS 223.

Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die im Akt aufliegende Arbeitsplatzbeschreibung.

Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches „Fahndungen“ wird der nachvollziehbaren und unbedenklichen Angabe der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung gefolgt, demnach diesbezüglich einiges an lediglich administrativer Tätigkeit zu erledigen ist. Der Beschwerdeführer führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er, wenn er auf der Straße sei, „ein Auge darauf habe“, ob eine gesuchte Person von ihm wahrgenommen werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:

„§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet:

„§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.       unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;

2.       ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;

3.       anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;

4.       als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a)       Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und

b)       Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend § 15b BDG 1979 in Verbindung mit § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, schon wiederholt festgehalten, dass nach den zuletzt genannten Bestimmungen Voraussetzung für die Anrechnung von Schwerarbeitszeiten ist, dass tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. VwGH 25.09.2017, Ro 2016/12/0003).

Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle (vgl. nochmals etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).

Zu überprüfen ist nun im gegenständlichen Fall die Tätigkeit als Assistenzbereichsleiter LKA AB 04 - Kriminalprävention:

Für diesen Zeitraum ist nun zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer wachespezifische Tätigkeiten - wie oben ausgeführt - in einem Ausmaß von über 50 % zu bewältigen hatte.

Zum Punkt Führung des Assistenzbereiches im Allgemeinen ist auszuführen, dass es sich hierbei um überwiegend Bürotätigkeit handelt. Diese ist nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren, zumal sie nicht außerhalb des Amtsgebäudes ausgeführt wird und es sich insbesondere nicht um eine Tätigkeit mit erhöhter Gefährdung handelt.

Gleiches gilt für die operative Leitung des Assistenzbereiches; eine Tätigkeit mit erhöhter Gefährdung kann nicht erkannt werden.

Zu den Kriminalpräventiven Tätigkeiten ist Folgendes auszuführen: Auch hinsichtlich der Schulungen kann keine Tätigkeit mit erhöhter Gefährdung erkannt werden. Festgehalten wird, dass nicht jeder Dienst außerhalb der eigenen Büroräumlichkeiten als Außendienst im Verständnis der VO BGBl. II 105/2006 zu werten ist. Anknüpfungspunkt bleibt die erhöhte Gefährdung, bei der das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Eine solche Gefahr kann bei der Durchführung der angegebenen Schulungen nicht nachvollzogen werden. Auch zu den einbruchspräventiven Maßnahmen ist auszuführen, dass beim Kontakt mit Banken, Juwelieren, Tankstellen und vergleichbaren Unternehmen - auch vor Ort – keine erhöhte Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, erkannt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahe vom 07.11.2016 ausführte, dass eine Intervention jederzeit möglich sei, und in der Verhandlung angab, er sei zB in der Bank während des Echtbetriebes, ist auszuführen, dass dadurch das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben nicht in einem erheblichen Ausmaß die Grenze allgemein akzeptierter Gefahren übersteigt. Jeder Exekutivbedienstete ist im Falle des Betretens der Bank diesem Risiko ausgesetzt. Sogar jeder Bürger ist im Falle des Betretens einer Bank dem Risiko ausgesetzt, dass gerade in diesem Moment ein Überfall auf die Bank stattfindet. Ein die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigendes Risiko ist damit allerdings nicht verbunden.

Der Suchtgiftprävention kommt bereits aufgrund des quantitativen Umfanges keine Bedeutung zu. Dies gilt auch im Hinblick auf den persönlichen Kontakt mit den Straftätern, der letztlich nach einem kurzen Zeitraum ohnehin weggefallen ist.

Auch hinsichtlich der Leitung des Dauerdienstes kann keine erhebliche Gefahr erkannt werden. Zu den Fahndungen ist festzuhalten, dass diesbezüglich einiges an lediglich administrativer Tätigkeit zu erledigen ist und diesbezüglich kein Außendienst vorliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer hierzu in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er, wenn er auf der Straße sei, „ein Auge darauf habe“, ob eine gesuchte Person von ihm wahrgenommen werde, kann auch keine erhöhte Gefährdung erkannt werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dienstwaffe mit sich führt, hat für die Qualifikation als wachespezifische Tätigkeit keine Relevanz.

Selbst unter der Annahme, dass der Außendienst bei Banken (etc.) einen wachespezifischen Außendienst darstellte, würde dies nur 40 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausmachen und schon dadurch das Mindestmaß von 50 % der monatlichen Dienstzeit nicht erreicht werden.

Hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich der Prävention (AB 04) weist der Beschwerdeführer folglich keine Schwerarbeitsmonate auf.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, dass bei anderen Kollegen die Tätigkeit als Schwerarbeit anerkannt wurde, ist ihm zu entgegnen, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der eigenen oder einer anderen Dienstbehörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches (Fehl-)Verhalten für sich geltend machen (vgl. beispielsweise für viele VwSlg. 10.390 A/1981 oder VwGH 27.03.1996, 95/12/0118), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 11.Auflage, Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung Exekutivdienst Gefahrenzulage Ruhestand Schwerarbeitszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2171597.1.00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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