Entscheidungsdatum
17.07.2020Norm
BBG §40Spruch
I407 2206135-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., sowie Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 06.08.2018, Zl. 85095143200013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2206135.1.00Im RIS seit
31.08.2020Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020