TE OGH 2020/7/22 6Fsc1/20d

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG, infolge Fristsetzungsantrags des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit an das Oberlandesgericht Graz gerichtetem, auf § 85 GOG gestütztem Antrag vom 28. 2. 2020 begehrte der Antragsteller die Feststellung, er sei vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden; weiters begehrte er die Übermittlung einer Vereinbarung, auf die in einem näher bezeichneten Verfahren vor diesem Gericht Bezug genommen worden sei. Das Oberlandesgericht Graz wies die Anträge mit Beschluss vom 3. 6. 2020, 4 Nc 5/20a-9, ab. Die Beschlussausfertigung wurde dem Antragsteller am 9. 6. 2020 durch Übergabe an eine Mitbewohnerin zugestellt. Dagegen brachte der Antragsteller am 15. 6. 2020 einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof ein. Mit Beschluss vom 19. 6. 2020 stellte das Oberlandesgericht Graz den Rekurs zur Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurück.

Mit Fristsetzungsantrag vom 27. 6. 2020 begehrte der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Graz eine Frist zur Ausfertigung der Entscheidung 5 Nc 5/20a-9 (gemeint: 4 Nc 5/20a-9) vom 3. 6. 2020 setzen. Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis auf die am 9. 6. 2020 erfolgte Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig.

Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei einen Fristsetzungsantrag stellen, wenn ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist. Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht bereits vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (RS0059274). Eine Fristsetzung kommt dann nicht mehr in Betracht (RS0059297 [T1]).

Im vorliegenden Fall nahm das Gericht die vermeintlich ausständige Verfahrenshandlung bereits vor Einbringung des Fristsetzungsantrags vor. Der Fristsetzungsantrag ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

Textnummer

E128718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:006FSC00001.20D.0722.000

Im RIS seit

30.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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