Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. U***** F*****, 2. Dipl.-Ing. M***** F*****, beide *****, vertreten durch Dr. Stefan Briem, Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P***** S*****, Rechtsanwalt, als Treuhänder der Insolvenzgläubiger der C***** Aktiengesellschaft, *****, wegen Feststellung (Streitwert 18.634,62 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 1 R 29/20w-13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Dezember 2019, GZ 4 Cg 63/18d-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Kläger meldeten im Sanierungsverfahren der Schuldnerin eine Forderung in Höhe von 37.269,23 EUR als Insolvenzforderung an. Der Insolvenzverwalter anerkannte die Forderung mit 18.634,61 EUR und bestritt sie im Umfang von 18.634,62 EUR.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie mit dem Forderungsbetrag von 18.634,62 EUR im Sanierungsverfahren Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung hätten; hilfsweise dass die von ihnen im Sanierungsverfahren angemeldete Forderung von 18.634,62 EUR zu Recht bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Revision verbunden mit der Revision legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
1. Trotz des Feststellungsbegehrens ist keine Bewertung im Sinn von § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlich, weil in insolvenzrechtlichen Feststellungsprozessen der Wert der festzustellenden Forderung – hier 18.634,62 EUR – maßgebend ist (RIS-Justiz RS0042401).
2. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel befugt.
Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das Berufungsgericht seinen Nichtzulassungsausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO abändert. Über den von den Klägern bereits gestellten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Zur Durchführung dieses Verfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E128927European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0170OB00004.20T.0616.000Im RIS seit
29.08.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021