TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/15 VGW-001/086/1922/2020

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs1
VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostri über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 13.1.2020, Zl. MBA ... u.a., mit welchem das Ansuchen auf Teilzahlung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.1.2020 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24.12.2019 auf Teilzahlung für die Rückstände an Verwaltungsstrafen, MBA ... und MA 6/..., zu dem angeführten Gesamtbetrag (€ 831,--) gemäß § 54b VStG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die bewilligte Zahlungserleichterung vom 24.6.2019 sei nur teilweise eingehalten worden. Es handle sich um Strafen aus dem Jahr 2017 und die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen monatlichen Teilzahlungen stünden in keiner Relation zur Rückstandshöhe und können somit nicht als Nachweis der Zahlungsfähigkeit gewertet werden. Von Uneinbringlichkeit sei auch dann auszugehen, wenn die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen könne. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin liege Uneinbringlichkeit vor. Das Ansuchen habe daher abgewiesen werden müssen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vorbringt, sie glaube sie habe die Zahlungserleichterung bis 24.12.2019 eingehalten. Sie habe im April 2019 € 600,-- bezahlt und bis 24.12.2019 ebenfalls € 600,-- (davon € 200,-- am 20.12. und € 400,-- am 21.12.2019; diese Beträge seien über die Bank ihrer Tochter überwiesen worden). Am 5.6.2019 habe der Rückstand € 1.181,-- betragen, nach der geleisteten Zahlung in Höhe von € 600,-- müsse der Restbetrag daher € 581,-- sein. Sie bitte daher darum ihr die Möglichkeit zu geben, bis Ende April den Rest zu bezahlen, da sie ihre „doppelte Pension“ bekomme.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Über die Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden vom 9.12.2016 zur Protokollzahl MBA ... und vom 20.9.2016 zur Zahl MA 6/... rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt. Von den verhängten Strafbeträgen sind € 831,-- ausständig (€ 351,-- betreffend den Bescheid zur Zahl MBA ... und € 480,-- betreffend den Bescheid zur Zahl MA 6/...).

Mit Bescheid vom 16.3.2017 bewilligte die belangte Behörde einen Zahlungsaufschub für Rückstände an Abgaben- und Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 3.351,--. Unter einem wurde die Entrichtung von € 600,-- bis 16.9.2017 als Nachweis der Zahlungsfähigkeit vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 25.10.2017 bewilligte die belangte Behörde einen Zahlungsaufschub für Rückstände an Abgaben- und Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 2.531,-- auf die Dauer von 12 Monaten. Unter einem wurde die Entrichtung von € 1.200,-- bis 25.10.2018 vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 21.12.2018 bewilligte die belangte Behörde einen Zahlungsaufschub für Rückstände an Abgaben- und Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 1.831,--. Unter einem wurde die Entrichtung von € 600,-- bis 21.6.2019 als Nachweis der Zahlungsfähigkeit vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 24.6.2019 bewilligte die belangte Behörde einen Zahlungsaufschub für Rückstände an Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 1.181,--. Unter einem wurde die Entrichtung von € 600,-- bis 24.12.2019 vorgeschrieben. Nach Ablauf dieser Frist sei die gesamte noch bestehende Restschuld unverzüglich zur Einzahlung zu bringen. Dieser Zahlungsaufschub wurde von der Beschwerdeführerin nicht bzw. nur teilweise eingehalten, da sie lediglich Zahlungen im Ausmaß von € 350,-- leistete.

Die Beschwerdeführerin suchte bei der belangten Behörde am 24.12.2019 bezüglich ihres noch offenen Rückstandes an Verwaltungs- und Abgabenstrafen erneut um „eine mögliche Stundung des restlichen Betrages für 24 Monate“ an. In diesem Ansuchen gab die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse an, sie sei in Pension und im Privatkonkurs und ihre finanziellen Mittel seien „dementsprechend sehr begrenzt“. Belege zu ihrer finanziellen Situation legte die Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor.

Per 13.1.2020 war der Strafbetrag in der Höhe von € 831,-- ausständig (Rückstandsausweise vom 13.1.2020).

Die Beschwerdeführerin belegte ihre Zahlungsfähigkeit nicht. Sie erstattete hierzu weder ein konkretes Vorbringen noch legte sie Beweismittel vor.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen Bescheiden samt Rückstandsausweisen betreffend die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdeführerin wurde im in Beschwerde gezogenen Bescheid vorgehalten, sie habe den Zahlungsaufschub vom 24.6.2019 nur teilweise eingehalten. Diesem Vorhalt trat sie nicht substantiiert entgegen, sondern brachte lediglich vor, sie „glaube“ sie habe die Zahlungserleichterung eingehalten. Sie habe € 200,-- am 20.12. und € 400,-- am 21.12.2019 überwiesen; diese Beträge seien über die Bank ihrer Tochter überwiesen worden. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den von der belangten Behörde vorgelegten Rückstandsausweisen vom 13.1.2020, wonach per 13.1.2020 ein Strafbetrag in der Höhe von insgesamt € 831,-- ausständig war, sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.2.2020, wonach seitens der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24.6.2019 bis 13.1.2020 lediglich Zahlungen in Höhe von € 350,-- geleistet wurden. Dies ist auch mit den vorliegenden Rückstandsausweisen vom 13.1.2020 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Rückstand im Juni 2019 noch € 1.181,-- betragen habe, in Einklang zu bringen (€ 1.181,-- weniger € 350,-- ergibt den bis dato unbeglichen aushaftenden Betrag in Höhe von € 831,--). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – wie im Bescheid vom 24.6.2019 vorgesehen – bis 24.12.2019 die Rate in der Höhe von € 600,- (vollständig) bezahlt hätte. Die Beschwerdeführerin hat hierzu auch keinerlei Nachweise vorgelegt.

Rechtlich folgt daraus:

Rechtlich ist die Beschwerde, die sich (lediglich) gegen die Abweisung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung richtet, folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I 57/2018 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Grundsätzlich trifft auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet. Ein solcher Fall ist u.a. bei der Beurteilung des aktuellen Einkommens einer Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) in der Regel gegeben (VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der um Bewilligung einer Teilzahlung ansucht, seine aktuelle Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Der Antragsteller muss glaubhaft machen können, aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlung fähig sein werde (vgl. etwa VwGH 14.2.1985, 85/02/0128) bzw. dartun, wie er in der Lage sein werde, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu entrichten (VwGH 18.1.1989, 88/02/0174).

Der Antragsteller hat daher unter Vorlage bzw. Anführung von Beweismitteln konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Mitteln er die Geldstrafe werde bezahlen können, und solcher Art der Behörde gegenüber glaubhaft darzutun, dass die Geldstrafe einbringlich sein wird (vgl. VwGH 18.9.1991, 91/03/0121).

Ein derartiger Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch gegenüber dem erkennenden Gericht erbracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Teilzahlung einer Geldstrafe nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (VwGH 23.12.1983, 82/02/0124 und 82/02/0132, VwGH 7.6.1990, 90/18/0036, VwGH 23.1.1991, 90/02/0211 und 90/02/0212). Sind somit die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, also im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Teilzahlung nicht stattzugeben (VwGH 7.6.1990, 90/18/0036, und VwGH 21.10.1994, 91/17/0374). Es kommt nämlich nicht auf die Zahlungsbereitschaft, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit an, d.h., neben der Zahlungswilligkeit ist selbstverständlich auch die Zahlungsfähigkeit zur Einhaltung einer Ratenvereinbarung erforderlich.

Voraussetzung für die Gewährung der Entrichtung offener Geldstrafen in Teilbeträgen ist also der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (nicht der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit).

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (VfSlg 12.255/1990), also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet oder die Erfüllung der Pflicht, einen verursachten Schaden wieder gut zu machen, gefährden würde. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen – die Geldstrafe ist uneinbringlich (Raschauer/Wessely, VStG § 54b Rz 7; mwN).

In der nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie „glaube“ sie habe die Zahlungserleichterung bis 24.12.2019 eingehalten. Es wurde von der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Nachweis für diese Behauptung erbracht.

Eine Glaubhaftmachung ihrer aktuellen Zahlungsfähigkeit ist der Beschwerdeführerin weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelungen, da keinerlei Belege oder sonstige Nachweise erbracht worden sind. Es kann der Behörde daher – insbesondere vor dem Hintergrund des nicht bzw. nur teilweise eingehaltenen Zahlungsaufschubes vom 24.6.2019 - nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass nunmehr im vorliegenden Fall eine unabdingbare und gesetzlich vorgegebene Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung, nämlich das grundsätzliche Bestehen des Vorliegens von Zahlungsfähigkeit hinsichtlich der Person der Antragstellerin, fehlt.

Eine Gewährung auf Zahlungsaufschub kam somit nicht in Betracht. Die Behörde hat folglich dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24.12.2019 zu Recht nicht stattgegeben, die dagegen gerichtete Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden (VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232). Zudem stand der maßgebliche Sachverhalt fest und war lediglich eine Rechtsfrage zu lösen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollstreckung; Teilzahlung; Ratenzahlung; Zahlungserleichterung; Uneinbringlichkeit; Mitwirkungspflicht; Zahlungsfähigkeit; Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.086.1922.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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