Entscheidungsdatum
13.05.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde der Frau Mag.Dr. A. B. gegen die Ermahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 30.01.2020, Zl. MA64/..., betreffend Bauordnung für Wien (BO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis (Ermahnung) behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die angefochtene Ermahnung enthält nachstehenden Spruch:
„Es wurde Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Datum: am 14.08.2019
Ort: Wien, KLG C. D.-gasse
EZ ..., der KG ...
Sie haben als Pächterin und Eigentümerin sonderrechtsfähiger Baulichkeiten auf der Liegenschaft der KLG C. Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass
am 14.08.2019
ein vorschriftswidriger Zustand nicht beseitigt war, zumal
die Kleingartenanlage entgegen § 17 Wiener Kleingartengesetz, wonach Kleingartenanlagen von Anfang Mai bis Ende September zumindest in der Zeit von 09.00 bis 19.00 Uhr offen zu halten sind, zwischen 09.00 und 19.00 Uhr versperrt war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 17 und 22 Wiener Kleingartengesetz 1996 (W-KLG), LGBl. für Wien Nr. 57/1996 in der geltenden Fassung
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Einschreiterin im Wesentlichen aus, dass das Versperren des Tores nicht in ihrem Einflussbereich liege, sie sei lediglich Unterpächterin der Kleingartenparzelle Nr. .... Ihre Kleingartenparzelle grenze direkt an öffentliches Gut und werde durch ein eigenes Zugangstor betreten. Das gegenständlich versperrte Zugangstor der allgemeinen Kleingartenanlage werde von ihr weder genutzt noch das Versperren von ihr verursacht oder veranlasst. Der Kleingartenverein C. werde vom Obmann nach außen vertreten, dieser sei mit diesem Fall in einem Parallelverfahren befasst worden.
Nach Einsichtnahme in den bezughabenden Akt steht folgender Sachverhalt fest:
Am 14.08.2019 war eine Erhebung der Baubehörde in der Kleingartenanlage C. der Liegenschaft in Wien, KLG C. D.-gasse ONr. ..., EZ ..., der Kat.-Gemeinde ... vorgesehen. Da das Eingangstor versperrt war, war den Behördenvertretern der Zutritt nicht sogleich möglich. Erst nach einer ¾ Stunde Wartezeit wurde das Tor von Herrn E. (Parzelle ...) geöffnet. Nach Erhebung durch die Baubehörde war wiederum das Verlassen der Kleingartenanlage durch das Tor nicht möglich. Frau Mag. Dr. B. (Parzelle ...) ermöglichte den Behördenvertretern das Verlassen der Kleingartenanlage über ihre Parzelle.
Entsprechend des im Akt der belangten Behörde einliegenden Grundbuchsauszug ist die Stadt Wien Eigentümerin der Kleingartenanlage C., Grundstücksnummer ... unter der dort angeführten Parzellen. Obmann dieses Vereins ist Herr F. G..
Mit Unterpachtvertrag vom 03.02.2014 wurde zwischen dem Generalpächter der H., Wien, I.-gasse und der Unterpächterin Frau Dr. A. B. ein Unterpachtvertrag betreffend die Parzelle ... der Gruppe … abgeschlossen. Auf der Parzelle befindet sich eine sonderrechtsfähige Baulichkeit. Das gegenständlich von den Vertretern der Baupolizei verschlossen vorgefundene Tor wird von der Beschwerdeführerin nicht benutzt. Ihre Liegenschaft grenzt direkt an das öffentliche Gut und kann von dort aus durch ein eigenes Zugangstor betreten werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen und sind unstrittig.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 17 Kleingartengesetz sind Eingänge von Kleingartenalagen von Anfang Mai bis Ende September zumindest in der Zeit von 9:00 bis 19:00 offen zu halten. Gewidmete öffentliche Durchgänge sind ständig offen zu halten.
Gemäß § 129 Abs. 10 Wiener Bauordnung ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen.
Vorweg ist festzustellen, dass es sich beim nicht versperrten Tor schon nach dem klaren Wortlaut des § 129 Abs. 10 Wiener Bauordnung um keine Abweichung von den Bauvorschriften handelt.
Selbst wenn man an der Rechtsansicht, es handle sich beim unversperrten Tor um eine Konsenswidrigkeit, festhält, würde die Beschwerdeführerin dafür nicht zur Haftung gezogen werden können, zumal sie lediglich Unterpächterin der ihr zugewiesenen Parzelle ist und Eigentümerin der Kleingartenanlage die Stadt Wien ist.
Die besonderen Pflichten des Unterpächters sind im Pachtvertrag unter Punkt 6 geregelt. Unter Punkt 6.6 hat der Unterpächter das Betreten seines Pachtgegenstandes durch Organe des Generalpächters oder von diesen beauftragten Personen aus wichtigen Gründen gegen Voranmeldung zu gestatten. Pachtgegenstand ist jedoch die von der Beschwerdeführerin gepachtete Parzelle.
Für die Einhaltung des § 17 Kleingartengesetz ist der Obmann des Kleingartenvereins zuständig. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kleingartenanlage zu den im Gesetz geregelten Zeiten zugänglich ist. Über den Obmann wurde zwischenzeitig rechtskräftig eine Strafe verhängt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Tor während der Öffnungszeiten verschlossen hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dies war insbesondere auch deshalb nicht anzunehmen, da das Tor von der Beschwerdeführerin nicht benutzt wird, da sie ihre Parzelle über ein angrenzendes Tor erreicht.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Ermahnung zu beheben, und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kleingartenanlage; Zugänglichkeit; Eingang; KonsenswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.011.017.2842.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020