Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 litb Z15Rechtssatz
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 26a Abs. 1 StVO und § 26a Abs. 1a StVO ist erkennbar, dass § 26a Abs. 1a StVO nur solche Fahrzeuge über den Abs. 1 des § 26a StVO hinaus privilegieren wollte, die als solche von außen und damit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.
Schlagworte
Gebotszeichen; vorgeschriebene Fahrtrichtung; Einsatzfahrzeuge; Fahrzeuge im öffentlichen Dienst; ErkennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.092.4764.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020