TE Bvwg Beschluss 2020/5/4 W212 2215387-1

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11a
Visakodex Art32

Spruch

W212 2215387-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 14.02.2019, GZ: Abuja-ÖB/KONS/1239/2019, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 03.01.2019, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 -FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 03.12.2018 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: ÖB Abuja) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 23.02.2019 bis 30.04.2019. Als Hauptzweck der Reise wurde „Studium“ angegeben und als Einladerin wurde XXXX genannt.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, folgende nachgenannte Dokumente binnen Wochenfrist nachzureichen und wurde er gleichzeitig eingeladen am 18.12.2018 bei der ÖB Abuja vorzusprechen.

-        kürzlich ausgestellter Brief (nicht älter als 10 Tage) seines Arbeitgebers beziehungsweise eine Inskriptionsbestätigung der Universität,

-        Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes während des geplanten Aufenthaltes in Österreich (Kontoauszüge der letzten 3 Monate, letzter Kontostand nicht älter als 7 Tage),

-        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) der Einladerin,

3. Am 09.12.2018 reichte der Beschwerdeführer folgende teils englischsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen nach:

-        Letter of Self Introduction,

-        Kontoauszüge (September 2018 – Dezember 2018),

-        Einladung zur Zulassungsprüfung der Universität für Angewandte Kunst Wien,

-        Sponsorship Letter der Einladerin,

-        Bestätigung der XXXX Aktiengesellschaft, woraus hervorgeht, dass die Einladerin im genannten Unternehmen beschäftigt ist,

-        Reisepasskopie der Einladerin,

-        Reisepasskopie des Beschwerdeführers,

-        Auszug des Instagram-Accounts des Beschwerdeführers,

-        Letter of Clarification,

-        Reise-krankenversicherung,

-        Flugbuchungsbestätigung

Die angeforderte Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) von XXXX , wohnhaft in XXXX , EVE-ID: LOS18047994, Einladungszeitraum: 20.02.2019 bis 05.05.2019, Beziehung zum Eingeladenen: Freundin, wurde am 11.12.2018 unterzeichnet, und sohin - wie vom Beschwerdeführer zuvor angekündigt - erst später in Vorlage gebracht.

4. Am 18.12.2018 sprach der Beschwerdeführer vor der ÖB Abuja betreffend seiner Visumantragstellung vor und ergibt sich aus einem dazu angefertigten Aktenvermerk der ÖB Abuja wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe betreffend seinen Visumantrag erklärt, in Österreich studieren zu wollen. Als angestrebtes Studium sei von ihm „Product/mechanical Design – University of applied Arts“ genannt worden, tatsächlich habe es sich um das Studium „Industrial Design“ gehandelt. Als Sponsor beziehungsweise Einladerin habe er die österreichische Staatsbürgerin XXXX genannt, deren unterzeichnete EVE von der Botschaft auch als tragfähig gewertet worden sei. Diese hätte er im April 2018 über Instagram kennengelernt. Dazu aufgefordert deren Instagram-Kennung zu nennen, habe ihn jedoch überfordert beziehungsweise habe er einen falschen Profilnamen genannt. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, dass die Einladerin für seine Studiengebühren im 1. Studienjahr aufkommen werde, welche 1.400,00 EUR betragen würden. Plötzlich hätte sich dieser Betrag aber nur auf vier Monate bezogen. Eine Vorstellung darüber, wie er seinen späteren Aufenthalt finanzieren werde, habe er nicht gehabt und sei ihm auch nicht bekannt gewesen, wo genau in Europa Österreich eigentlich liege. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch und habe er dazu lediglich gesagt, dies während seines Aufenthaltes in Österreich zu erlernen. Die im Self Introduction Letter angeführten Sehenswürdigkeiten, die er angab, besichtigen zu wollen, habe er nicht mehr wiedergeben können und seien ihm auch seine Flugdaten entfallen. Auf nähere Fragen einzugehen, habe er augenzwinkernd abgelehnt und dabei bloß gemeint, man möge es „easy“ mit ihm angehen. Das Interview sei an dieser Stelle abgebrochen worden und der Beschwerdeführer gebeten worden, die Botschaft zu verlassen.

Am Abend des selbigen Tages wandte sich die Einladerin per E-Mail an die ÖB Abuja und erklärte sie, sich für das schlechte Verhalten des Beschwerdeführers während seines „Interviews“ zu entschuldigen. Sie führte ferner aus, das große Talent des Beschwerdeführers erkannt zu haben und ihn deshalb zu unterstützen, an der Kunstuniversität in Wien aufgenommen zu werden. Sie ersuche deshalb die Botschaft, dem Beschwerdeführer zu verzeihen und ihm seine Chance nicht zu verwehren.

5. Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Abuja vom 21.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und dazu ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung seines Visums bestünden:

Er habe nicht den Nachweis erbringen können, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen beziehungsweise sei er nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen und seien die Kontobewegungen nicht schlüssig. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die beabsichtigte Reise würde nicht seinem derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen entsprechen und habe er keine detaillierten Angaben zu dem eigentlichen Reisezweck machen können beziehungsweise habe er den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die von ihm vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und habe er keine schlüssigen Angaben zu der geplanten Reise machen können. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Er habe die Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer verabsäumte hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Bescheid vom 03.01.2019, übernommen am 08.01.2019, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbringen habe können, über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen beziehungsweise sei er nicht in der Lage, diese Mittel rechtzeitig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und habe seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.01.2019, bei der belangten Behörde am 17.01.2019 eingelangt, Beschwerde und brachte dazu Folgendes vor:

Er sei nach Österreich eingeladen worden, um an der Zulassungsprüfung für das Studium für Industrial Design der Universität für Angewandte Kunst in Wien teilzunehmen. Diese finde im Zeitraum von 25. Februar bis 03. März statt. Er habe seine Einladerin auf Instagram kennengelernt, welche von seiner Kunst beeindruckt gewesen sei und sich deshalb bei ihm gemeldet habe. Die Einladerin habe ihm die Kunstuniversität in Wien empfohlen und habe er sich schließlich dazu entschlossen in Österreich studieren zu wollen. Er habe seinen Visum-Einreichunterlagen einen Kontoauszug beigefügt sowie einen Einladungsbrief von Seiten der Einladerin, die sich dazu bereit erklärt habe, seine Reise zu finanzieren. Auch habe sie eine EVE unterzeichnet, um ihre Unterstützungsabsicht nachzuweisen. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, warum er nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer seines Aufenthaltes verfüge. Zu dem weiteren Verweigerungsgrund, wonach seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nicht nachgewiesen habe werden können, wolle er anmerken, dass er beabsichtige, am 23. Mai 2019 zu einer A1- Prüfung des Goethe Instituts in Lagos anzutreten, da ihm bewusst sei, dass er für eine Studienzulassung in Österreich auch einen Sprachnachweis wird nachweisen müssen. Dies würde seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen nachweisen. Er habe nicht vor aus seinem Heimatland zu flüchten, sondern in Österreich ein Studium zu betreiben, um in späterer Folge durch sein erlangtes Wissen etwas an Afrika zurückgeben zu können.

Dem Beschwerdeschreiben angeschlossen waren:

-        Schreiben von XXXX ,

-        Kopie der EVE,

-        Foto, welches den Beschwerdeführer gemeinsam mit der Einladerin zeigt,

-        Autoskizze,

-        Notification of Result Delta State Polytechnik vom 13.08.2014

8. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Konkret werde er aufgefordert, die beiliegenden Unterlagen (E-Mail vom 09.12.2018, E-Mail vom 10.12.2018, Letter of Self Introduction, Letter of Clarification und den Sponsorship Letter vom 22.11.2018) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen Wochenfrist nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

Der Beschwerdeführer bestätigte noch am selben Tag den Erhalt des Verbesserungsauftrages und führte dazu weiter aus, dass er alle angeforderten Unterlagen bereits am Vormittag bei der ÖB Abuja versucht habe vorbeizubringen. Ein Mitarbeiter der Botschaft habe die Unterlagen aber nicht akzeptiert, mit der Begründung, dass nur der Beschwerdebrief notwendig sei. Er werde die Unterlagen nunmehr am nächsten Tag erneut einreichen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18.01.2019 von der ÖB Abuja darüber informiert, dass es auch möglich sei, die angeforderten Unterlagen per E-Mail zu übersenden.

Am 13.02.2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Status seiner Beschwerde und bat die ÖB Abuja diesbezüglich um Rückmeldung.

9. In weiterer Folge erließ die ÖB Abuja am 14.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführe dem Verbesserungsauftrag vom 17.01.2019 nicht entsprochen habe, da er nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.

10. Am 14.02.2020 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der ÖB Abuja, dass er die angeforderten Unterlagen – nachdem ihm von der Botschaft mitgeteilt worden sei, diese auch per E-Mail übermitteln zu können – bereits am 18.01.2019 von seinem Handy aus versendet habe. Er habe diesbezüglich auch eine Bestätigung von seiner Yahoo-App bekommen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Unterlagen verschickt worden seien. Erst nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung habe er realisiert, dass die E-Mail anscheinend nicht angekommen sei. Er bitte um Nachsicht beziehungsweise beantrage er, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Als Anlage beigefügt waren dem Vorlageantrag die deutschen Übersetzungen der geforderten Unterlagen sowie eine Fotokopie der versandten, aber nicht empfangenen E-Mail.

11. Mit einer am 04.03.2019 eingelangten Note des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 03.12.2018 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 23.02.2019 bis 30.04.2019. Als Hauptzweck der Reise wurde „Studium“ angegeben.

Mit Bescheid der ÖB Abuja vom 03.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum aus näher dargelegten Gründen verweigert.

Von der ÖB Abuja wurde ein rechtmäßiges Verfahren geführt.

Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Abuja nicht sämtliche von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache an, und kam er dieser Verpflichtung trotz Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht nach. Erst im Zuge des Vorlageantrages wurde eine Übersetzung der von ihm in Vorlage gebrachten englischsprachigen Unterlagen nachgereicht.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen gründen sich zweifelsfrei auf den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Abuja. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung keine Übersetzungen der englischen Unterlagen beigebracht wurden. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei er dem Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam. Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, binnen Verbesserungsfrist per E-Mail die zu übersetzenden Dokumente abgeschickt zu haben, ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die angeforderten Unterlagen bei der Vertretungsbehörde eingelangt wären. Ebenso kann auch das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Foto, welches die korrekte Absendung seiner E-Mail nachweisen soll, nicht als Zugangsbeweis derselben herangezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert wurde. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung mit der Hilfefunktion „Übermittlung der Sendung bestätigen“ anzufordernde „Übermittlungsbestätigung“ erforderlich. (vgl. VwGH 2002/03/013). Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht und gab der Beschwerdeführer selbst an, bei Erhalt der Beschwerdevorentscheidung erstmals realisiert zu haben, dass seine E-Mail anscheinend nicht angekommen sei.

Dass die Behörde das gesamte Verfahren hindurch ordnungsgemäß vorgegangen ist, ergibt sich aus der Sichtung des Verwaltungsaktes.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt hat. Es sind daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich, der in seinem Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. z.B. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).

Die betreffenden innerstaatlichen Vorschriften, nämlich § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, und 11a FPG idF BGBl I Nr. 68/2013, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurden der eingebrachten Beschwerde die im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in englischer Sprache nicht samt Übersetzung beigefügt und kam der Beschwerdeführer einer solchen Verpflichtung, trotz ordnungsgemäß erteiltem Verbesserungsauftrages nicht fristgerecht nach.

Unter Beachtung der Entscheidung des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, handelt es sich bei dem dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 17.01.2019, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache zu übersetzen seien, um einen konkreten Vorhalt und hatte der Beschwerdeführer somit die Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Zudem wurde er konkret darauf hingewiesen, welche Unterlagen (Letter of Self Introduction, Letter of Clarification und Sponsorship Letter) unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache nachzureichen seien.

Der Beschwerdeführer teilte in einer E-Mail vom 18.01.2019 der ÖB Abuja mit, dass er die angeforderten Unterlagen entsprechend des Verbesserungsauftrages vorlegen werde, tatsächlich wurden diese aber erst zusammen mit dem Vorlageantrag nachgereicht.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen ist und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war die Beschwerde entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der Beschwerde, die im Verbesserungsauftrag für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Verbesserungsauftrages angekündigt worden war, ist daher zu Recht erfolgt.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fällen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel Frist Mängelbehebung Studium Übersetzung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2215387.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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