TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W104 2230326-1

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2230326-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.4.2014, AZ II/7-EBP/13-121392575, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Im Antragsjahr 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 6.9.2012 fand auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass eine geringere beihilfefähige Fläche vorhanden war als beantragt, wobei auch für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche entstand. Aufgrund dieser Differenzfläche wurde keine im Jahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie ausbezahlt und es kam zu einem Verfall von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve wegen Nichtnutzung.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle fand auch im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.4.2014 Niederschlag. In Abänderung eines Vorbescheides wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Betriebsprämie nur mehr in der Höhe von EUR 2.651,72 (statt wie bisher EUR 2.934,44) gewährt. Dabei wurden 45,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche (statt wie bisher 47,03), eine beantragte Fläche von 46,76 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,57 ha zugrunde gelegt sowie eine Rückforderung von EUR 282,72 ausgesprochen, wobei auch ein CC-Verstoß wegen nicht erfolgter Hintanhaltung von Verbuschung und Verwaldung sanktioniert wurde. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgelehnt, da ausreichend landwirtschaftliche Fläche vorhanden sie (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009).

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Irrtum der zuständigen Behörde, offensichtlichen Irrtum, mangelndes Ermittlungsverfahren und das Recht auf eine gute Verwaltung vor. Außerdem enthalte der Abänderungsbescheid keine Begründungen zur Ablehnung der Kompression bzw. warum die ZA nachträglich gerundet bzw. im Jahr 2010 verfallen seien sowie keine Angabe eines Rechtsgrundes, warum eine Sanktion bzw. eine Rückforderung ausgesprochen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Antragsjahr 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 6.9.2012 fand auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass eine geringere beihilfefähige Fläche vorhanden war als beantragt, wobei auch für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche entstand. Aufgrund dieser Differenzfläche wurde keine im Jahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie ausbezahlt und es kam zu einem Verfall von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve wegen Nichtnutzung.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle fand auch im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.4.2014 Niederschlag. In Abänderung eines Vorbescheides wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Betriebsprämie nur mehr in der Höhe von EUR 2.651,72 (statt wie bisher EUR 2.934,44) gewährt. Dabei wurden 45,57 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche (statt wie bisher 47,03), eine beantragte Fläche von 46,76 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,57 ha zugrunde gelegt sowie eine Rückforderung von EUR 282,72 ausgesprochen, wobei auch ein CC-Verstoß wegen nicht erfolgter Hintanhaltung von Verbuschung und Verwaldung sanktioniert wurde.

Die Änderung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid beruht auf einer Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2012 im Beihilfebescheid betreffend das Antragsjahr 2012 (zuletzt vom 26.2.2014, AZ II/7-EBP/12-120907392; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.6.2016, GZ W104 2017375-1/7E abgewiesen, dieser wurde somit rechtskräftig) und dem daraus resultierenden Verfall von 3,69 Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Art. Art. 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 dieser Verordnung werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat auf entsprechenden Antrag Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve mit einem höheren Wert zuweisen, deren Wert berechnet wird, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird (Kompression).

Art. 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ein Antragsteller kann sich u.U. auf die Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle berufen, wenn er in den Folgejahren die von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat. Daraus ist allerdings für den Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen:

Im vorliegenden Fall war für die Herabsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ausschließlich die Differenz zwischen beantragter Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen ausschlagegebend. Im Vergleich zum nicht angefochtenen Vorbescheid wurden weniger Zahlungsansprüche als vorhanden anerkannt, wodurch nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 eine Beihilfe nur in Höhe der vorhandenen Zahlungsansprüche zuerteilt werden konnte.

Die Herabsetzung der vorhandenen Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache ausschließlich in einer Reduktion der Zahlungsansprüche aufgrund eines Verfalls in Vorjahren, konkret im Antragsjahr 2012.

Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

Eine Kompression konnte nicht durchgeführt werden, da nicht weniger Fläche als Zahlungsansprüche zur Verfügung stand.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe oben angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Bindungswirkung einheitliche Betriebsprämie Flächenabweichung INVEKOS Irrtum Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verfall Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2230326.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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