TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W104 2229725-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2229725-1/2E

W104 2229729-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom jeweils 12.9.2019, AZ II/4-DZ/17-13495136010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie AZ II/4-DZ/18-13497322010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die Ehegemeinschaft XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 1.3.2017 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.5.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Mit 11.6.2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Studienbestätigung der Universität XXXX , Studienrichtung XXXX , als Nachweis für ihre noch nicht abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung nach.

Mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8133591010, gab die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Zahlungsansprüche der Übergeberin auf die Beschwerdeführerin im Ausmaß der verfügbaren 9,0495 Zahlungsansprüche infolge Bewirtschafterwechsels sowie auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve statt, wies ihr 0,7553 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.477,07. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 1.255,56, auf die Greeningprämie EUR 566,26 und auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) EUR 655,25. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Am 25.4.2018 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-up), den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage beantragte.

Mit Bescheid vom 13.9.2018, AZ II/4-DZ/17-10880076010, änderte die AMA den Bescheid vom 12.1.2018 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 insbesondere dahingehend ab, dass der Wert der Zahlungsansprüche 2017 aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel unter Verweis auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013 geringfügig gekürzt und ein bereits ausgezahlter Betrag in Höhe von EUR 29,34 zurückgefordert wurde. Es wurde kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben.

Mit Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11619707010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.536,38. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 1.471,96, auf die Greeningprämie EUR 656,14 und auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) EUR 408,28. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin keine Beschwerde ein.

Am 28.5.2019 reichte die Beschwerdeführerin als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) einen Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX vom 11.5.2019 nach.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.9.2019, AZ II/4-DZ/17-13495136010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.9.2018 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde, und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 643,66 zurück. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO aus, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.9.2019, AZ II/4-DZ/18-13497322010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 9.1.2019 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde, und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 408,28 zurück. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO aus, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom jeweils 18.9.2019, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe den Betrieb aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Stiefvaters am 1.3.2017 ungeplant übernommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch in XXXX gelebt und dort noch bis Ende April 2017 eine Ausbildung abgeschlossen. Im Zuge ihrer ersten Mehrfachantragstellung im Frühjahr 2017 sei ihr angeraten worden, einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen. Aufgrund ihrer damaligen familiären Situation sei sie nicht in der Lage gewesen, eine weitere Ausbildung zu beginnen. In der Außenstelle XXXX der Landwirtschaftskammer XXXX sowie seitens der Förderungsstelle der Abteilung XXXX (Land- und Forstwirtschaft) der Landesregierung XXXX sei ihr versichert worden, dass sie die landwirtschaftliche Ausbildung in den nächsten zwei Jahren lediglich beginnen, aber nicht abschließen müsse. Beim Einreichen des MFA Flächen 2018 habe sie angegeben, dass sie den Kurs in diesem Jahr beginnen würde. Man habe ihr abermals versichert, dass es so seine Richtigkeit habe und sie die Anforderungen ohne Probleme erfüllen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausbildung an der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , sobald es die familiäre und betriebliche Situation zugelassen habe, so schnell als möglich begonnen und sich für den Kursbeginn im Herbst 2019 (gemeint: 2018) angemeldet. Mit 11.5.2019 habe sie ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin positiv abgeschlossen. Diese Unterlagen habe sie anschließend sogleich bei der AMA eingereicht. Dass der Antrag (auf Zahlung für Junglandwirte) zu früh gestellt wurde, sei auf die Fehlinformation durch die Landwirtschaftskammer XXXX sowie die Abteilung XXXX (des Amts der XXXX Landesregierung) zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin selbst komme aus einer anderen Branche. Die Übernahme des Betriebes durch die Beschwerdeführerin sei nicht geplant gewesen, sondern durch die gesundheitliche Situation des Stiefvaters zwingend notwendig geworden. Sie habe die Information der Landwirtschaftskammer XXXX sowie der Abteilung XXXX (des Amts der XXXX Landesregierung), wonach es ausreichend sei, die Ausbildung innerhalb der zweijährigen Frist lediglich zu beginnen, daher nicht hinterfragt. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag erstmals am 10.5.2017 gestellt und die Ausbildung am 11.5.2019 - sohin nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur einen Tag nach Ablauf der zweijährigen Frist - positiv abgeschlossen habe, bitte sie um erneute Bearbeitung ihres Antrages.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.3.2020 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2017 und 2018 zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlagen führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihrer MFA Flächen für die Antragsjahre 2017 bzw. 2018 auch die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragt. Als Nachweis für ihre noch nicht abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung habe die Beschwerdeführerin mit 11.6.2017 eine Studienbestätigung der XXXX übermittelt. Die Beschwerdeführerin habe den Betrieb mit 1.3.2017 von der Vorbewirtschafterin übernommen, ihre Ausbildung laut (am 28.5.2019 nachgereichten) Facharbeiterbrief aber erst am 11.5.2019 abgeschlossen. Der Ausbildungsnachweis habe daher nicht positiv berücksichtigt werden können. Mit den angefochtenen Bescheiden vom jeweils 12.9.2019, AZ II/4-DZ/17-13495136010 (betreffend Direktzahlungen 2017) und AZ II/4-DZ/18-13497322010 (betreffend Direktzahlungen 2018), sei der jeweilige Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte abgewiesen und die bereits ausgezahlten Beträge von EUR 643,66 bzw. EUR 408,28 zurückgefordert worden, da die Beschwerdeführerin die landwirtschaftliche Ausbildung nicht binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen habe. In ihren dagegen erhobenen Beschwerden vom jeweils 18.9.2019 beziehe sich die Beschwerdeführerin auf die ungeplante Hofübernahme von ihrem Stiefvater sowie darauf, von der Landwirtschaftskammer XXXX falsch dahingehend beraten worden zu sein, dass es ausreichend sei, die landwirtschaftliche Ausbildung binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn nur zu beginnen. Jedem Merkblatt der AMA zum Thema Top-Up der letzten Jahre sei jedoch zu entnehmen, dass die landwirtschaftliche Ausbildung gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abzuschließen sei. Aufgrund der Eigenverantwortlichkeit von Landwirten sei nicht relevant, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin von der Landwirtschaftskammer XXXX falsch beraten worden sei. Zu den Umständen der frühzeitigen Hofübernahme wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, innerhalb offener Frist um ein Verlängerungsjahr (auf Gründen außergewöhnlichen Umstandes) anzusuchen. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit 1.3.2017 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.5.2017 und 25.4.2018 elektronisch jeweils einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2017 bzw. 2018, wobei sie unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) beantragte. Als Nachweis für ihre begonnene, noch nicht abgeschlossene, landwirtschaftliche Ausbildung reichte die Beschwerdeführerin mit 11.6.2017 eine Studienbestätigung der Universität XXXX nach.

Am 11.5.2019 legte die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft erfolgreich ab. Am 28.5.2019 reichte sie den Facharbeiterbrief für Landwirtschaft der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle XXXX vom 11.5.2019 als Ausbildungsnachweis für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) nach.

Der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebs und dem Abschluss der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft durch die Beschwerdeführerin beträgt mehr als zwei Jahre.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist hinsichtlich der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweise gemäß § 12 zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung gestellt.

In den Merkblättern der AMA "Direktzahlungen 2017 - Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte" und "Direktzahlungen 2018 - Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte" wird jeweils auf S. 3 ausgeführt: "Junglandwirte sind Betriebsinhaber, [...] die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte [...] bzw. binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag um ein Jahr verlängert werden (der Antrag ist vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen)." Diese Merkblätter waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Stellung der MFA Flächen für die Antragsjahre 2017 bzw. 2018 auf der Homepage der belangten Behörde öffentlich zugänglich bzw. abrufbar (https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Direktzahlungen-2015-2020/Merkblaetter-Formulare).

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungskaten zu den Beschwerden betreffend Direktzahlungen 2017 bzw. 2018 und wurden von keiner Partei bestritten. Das genannte Merkblatt kann in seiner aktuellen Version auf der Homepage der AMA heruntergeladen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.

(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter der Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013).

Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, sie habe innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung keinen derartigen Nachweis erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin sei mit 1.3.2017 erfolgt. Aus dem von der Beschwerdeführerin am 28.5.2019 übermittelten Facharbeiterbrief ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit 11.5.2019 - und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist - abgeschlossen habe.

Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr im Ergebnis vor, sie habe den Betrieb aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Stiefvaters ungeplant übernommen. Aufgrund ihrer familiären Situation sei sie damals nicht in der Lage gewesen, eine weitere Ausbildung zu beginnen. Sobald es die familiäre und betriebliche Situation zugelassen habe, habe sich die Beschwerdeführerin unverzüglich für den Kursbeginn im Herbst 2018 bei der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX angemeldet. Im Übrigen sei sie durch die Landwirtschaftskammer XXXX und die Abteilung XXXX des Amts der XXXX Landesregierung falsch beraten worden.

Nach der zitierten Bestimmung des § 12 DIZA-VO müssen Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016 wurde eine Erstreckung dieser Frist in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auf diese Fristen wird auch in den Merkblättern der AMA "Direktzahlungen 2017 - Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte" und "Direktzahlungen 2018 - Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte" hingewiesen.

Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wurde zwar in der Beschwerde geltend gemacht (gesundheitliche Situation des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, falsche Beratung durch die Landwirtschaftskammer XXXX und die Abteilung XXXX des Amts der XXXX Landesregierung); es wurde jedoch kein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gemäß § 12 DIZA-VO gestellt. Es mangelt daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.11.2010 "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete -die künftigen Herausforderungen" (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010DC0672&from=DE) zu verweisen. Diese lautet auszugsweise:

"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.

Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.

Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 DIZA-VO 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit § 12 DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.

Die Abweisung der Anträge auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Gemäß Art. 63 VO (EU) 1306/2013 ist der irrtümlich ausgezahlte Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigen nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, gilt dies nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Anhaltspunkte für einen Irrtum der zuständigen Behörde betreffend die Auszahlung des Top-Ups für Junglandwirte nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der vermeintlichen Falschauskünfte durch die Landwirtschaftskammer XXXX bzw. das Amt der XXXX Landesregierung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung lediglich innerhalb von zwei Jahren beginnen müsse, anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht belegt hat. Im Übrigen wäre eine solche Falschauskunft für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, zumal sich bereits aus den Merkblättern der AMA ergibt, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abzuschließen ist. Betreffend das Antragsjahr 2018 wurde der Rückforderungsbescheid zudem innerhalb von zwölf Monaten erlassen, weshalb nicht relevant ist, ob die Auszahlung auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 3 VO 809/2014).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Ausbildung außergewöhnliche Umstände Betriebsübernahme Direktzahlung Förderungswürdigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung höhere Gewalt Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2229725.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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