Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2176115-1/3E
W104 2176122-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6920397010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.8.2017, AZ II/4-DZ/15-7417482010, sowie gegen den Bescheid der AMA vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6937612010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.8.2017, AZ II/4-DZ/16-7419156010, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.4.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 11,4656 ha.
2. Am 13.5.2015 zeigten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 5,06 Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Pachtrückfalles an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE8266K15 zugeordnet.
Am selben Tag zeigten XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 6,54 Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Pachtrückfalles an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE8262K15 zugeordnet.
3. Mit Direktzahlungs-Bescheid vom 28.4.2016 gab die AMA dem Übertragungsantrag UE8262K15 statt, dem Übertragungsantrag UE8266K15 teilweise (im Ausmaß von 4,93 ha) statt, sodass 11,47 ZA zur Verfügung standen. Davon wurde den ZA mit der Nr. 21119488, die aus dem Pachtrückfall von XXXX (UE8262K15) stammten, ein Wert von EUR 210,59, den ZA mit der Nr. 21119477, die aus dem Pachtrückfall von XXXX stammten (UE8266K15), ein Wert von EUR 154,47 zugeordnet, sodass sich ein durchschnittlicher ZA-Wert von EUR 186,57 ergab.
Begründend wurde angeführt, dass dem Antrag UE8266K15 nur teilweise stattgegeben wurde, weil auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 von 2014 auf 2015 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden habe können (Hinweis auf Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014). Bei der Vorabübertragung von Referenzbeträgen würden die Zahlungsansprüche zuerst dem Übergeber zugewiesen und in weiterer Folge an den Übernehmer übertragen (Hinweis auf Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014). Daher sei die Datengrundlage des Übergebers ausschlaggebend für den Wert dieser Zahlungsansprüche.
Weiters erfolgte ein Abzug wegen Cross-Comliance-Verstößen.
Insgesamt wurden EUR 3.050,78 an Direktzahlungen zuerkannt.
4. Dieser Bescheid wurde von der AMA mit Abänderungsbescheid vom 31.8.2016 abgeändert. Nunmehr wurde auch dem Übertragungsantrag UE8262K15 nur mehr teilweise stattgegeben (im Ausmaß von 6,5037 ha), dafür eigene ZA im Ausmaß von 0,0030 ha mit einem Wert von EUR 607.661,00 zugewiesen sodass nun 11,4355 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 349,2591 zur Verfügung standen.
Begründend wurde zu beiden Übertragungsanträgen angeführt, dass dem Antrag nur teilweise stattgegeben wurde, weil auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 von 2014 auf 2015 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden habe können (Hinweis auf Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).
Die Begründung dieses Bescheides enthält zudem eine Tabelle, aus der hervorgeht, dass nunmehr die Rinderprämien, die dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 ausbezahlt worden sind, in die Berechnung der Basisprämie für 2015 einbezogen wurden.
Weiters erfolgte ein Abzug wegen Cross-Comliance-Verstößen.
Insgesamt wurden EUR 5.684,93 an Direktzahlungen zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.5.2017 wurde weiterhin beiden Übertragungsanträgen teilweise stattgegeben, nunmehr jedoch im Ausmaß von 6,5058 ha (UE8262K15) und 4,9309 ha (UE8266K15). Eigene Zahlungsansprüche wurden nicht mehr zugewiesen, sodass nun 11,4367 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 189,8967 zur Verfügung standen.
Eine Begründung für diese neuerliche Änderung enthält der Bescheid nicht.
Insgesamt wurden EUR 3.103,56 an Direktzahlungen zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.581,37 ausgesprochen.
5. Mit elektronisch hochgeladener Beschwerde vom 13.6.2017 führte der Beschwerdeführer aus, mit dem Bescheid Direktzahlungen 2015 vom 31.8.2016 sei ein ZA mit der Nummer 21185688 mit 30 m² beantragt und ausbezahlt worden. Mit dem Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2015 vom 12.5.2017 seien ihm die beantragten 30 m² (ZA Nr.21185688) wieder aberkannt worden, ohne dass er eine Korrektur am Mehrfachantrag 2015 vorgenommen habe (Bezug auf AMA DIZA Hotline "Flächenwanderung"). Auf diesem ZA liege die Mutterkuhprämie vom Referenzzeitraum 2014. Er bringe nun eine Korrektur der Übertragung ZA 2015 von XXXX (Übergeber) XXXX zu BNR XXXX XXXX (Übernehmer) dahingehend an, dass die Übertragung der Prämienrechte (Referenzbetrag) nun nur mehr 4,70 ha erfolgen solle.
Der Beschwerde lag ein entsprechend korrigiertes Formular der Übertragungsanzeige bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.8.2017 änderte die Behörde den Auszahlungsbetrag im Centbereich auf EUR 3.103,63. Die Entscheidung über die Übertragungsanträge und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen änderte sich ebenfalls unwesentlich. Auf die Beschwerde wurde in dieser Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen.
Im dagegen mit 11.9.2017 erhobenen Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine mit der Beschwerde eingebrachte Korrektur nicht anerkannt wurde.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 28.4.2016 auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 11,4654 ha.
Mit Direktzahlungs-Bescheid vom 5.1.2017 wies die AMA dem Beschwerdeführer 11,4355 Zahlungsansprüche mit einem Durchschnittswert von EU 315,3016 zu, woraus sich Direktzahlungen von EUR 5.188,08 ergaben.
Mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurden dem Beschwerdeführer nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.212,26, und zwar auf Basis von 11,4367 Zahlungsansprüchen mit einem Durchschnittswert von EUR 194,5949, gewährt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und Vorlageantrag, die sich inhaltlich auf die Beschwerden zum Antragsjahr 2015 bezogen.
7. Anlässlich der Beschwerdevorlage für beide Antragsjahre am 10.11.2017 führte die Behörde aus, in Summe seien durch beide Übertragungsanträge mit Bescheid vom 31.8.2016 nur 11,4325 ZA an den Beschwerdeführer übertragen worden. Mit MFA 2015 sei vom ihm eine Fläche von insgesamt 11,4355 ha beantragt worden. Für die freie Fläche von 0,0030 ha seien aufgrund des vorhandenen Referenzbetrages der Mutterkuhprämie 2013 und 2014 eigene ZA zugeteilt und ein weiterer Auszahlungsbetrag von insgesamt EUR 2.660,76 (Basisprämie + Greening) gewährt worden. Aufgrund einer Änderung in der Flächenwanderung bei der Übertragung mit der lfd. Nr. UE8266K15 würden nun in Summe durch beide Übertragungen insgesamt 11,4367 ha für das AJ 2015 übertragen. Es hätten somit keine eigenen ZA zugeteilt werden können, da keine freien Flächen für das AJ 2015 vorhanden gewesen seien, somit sei es zu dieser Rückforderung gekommen. Im Zuge der Beschwerde sei eine Korrektur der Übertragung mit der lfd. Nr. UE8266K15 eingereicht worden. Die zu übertragene ha LN Fläche sollte im Zuge der Korrektur von 5,06 ha auf 4,70 ha reduziert werden. Mit dieser Korrektur würde eine freie Fläche geschaffen werden und somit eigene ZA aufgrund des Referenzbetrages für die Mutterkuhprämie 2013 und 2014 zugeteilt werden. Die Korrektur sei jedoch von der AMA nicht durchgeführt worden, da diese nach Bescheiderlass erfolgt und somit nicht zulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.4.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 11,4656 ha.
Am 13.5.2015 zeigten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 5,06 Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Pachtrückfalles an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE8266K15 zugeordnet.
Am selben Tag zeigten XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 6,54 Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Pachtrückfalles an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE8262K15 zugeordnet.
1.2. Aufgrund laufend korrigierter Flächenberechnungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung beiden Übertragungsanträgen teilweise stattgegeben, und zwar im Ausmaß von 6,5058 ha (UE8262K15) und 4,9309 ha (UE8266K15).
Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Richtigkeit dieser Berechnung und damit aus, zumal auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Es wurden somit Zahlungsansprüche mit Fläche im Ausmaß von 11,4367 ha übertragen. Da Flächen im Ausmaß von 0,0305 ha als "sonstige Gründlandflächen" nicht als beihilfefähige Flächen anerkannt werden konnten, stand dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 ein Flächenausmaß nach Rundungen von insgesamt 11,4355 ha zur Verfügung.
Eigene Zahlungsansprüche wurden auf dieser Grundlage nicht mehr zugewiesen, sodass nun 11,4367 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 189,9010 zur Verfügung stehen.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 28.4.2016 auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 11,4654 ha.
Aufgrund laufend korrigierter Flächenberechnungen bezüglich die Vorabübertragungen im Antragsjahr 2015 (siehe oben Pkt. 1.2.) wird mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung - aufbauend auf den bekämpften Direktzahlungsbescheid 2015 - vom Vorhandensein von 11,4367 Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 194,5949 ausgegangen.
1.4. Mit Beschwerde vom 13.6.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Korrektur der Übertragung von ZA 2015 von XXXX (Übergeber) XXXX zu BNR XXXX XXXX (Übernehmer) dahingehend an, dass die Übertragung der Prämienrechte (Referenzbetrag) nun nur mehr 4,70 ha erfolgen solle.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[...].
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[...].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]"
[...]"
3.2. Rechtliche Würdigung:
Antragsjahr 2015:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem z.B. auf Grund eines "Pachtrückfalles" übertragen werden; vgl. Art. 21 (EU) 639/2014 sowie Art. 4 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)
Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. l) oder m) VO (EU) 1307/2013 aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen (Art. 7 VO (EU) 641/2014).
Im österreichischen Modell der Umsetzung verkürzen sich die angeführten Schritte darauf, dass der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche beantragt.
2. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Für den Fall, dass eine Vorabübertragung stattfindet und der Übernehmer darüber hinaus noch zusätzlich zu den übertragenden Flächen noch über eigene Flächen verfügt, erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zwingend zunächst für die übernommenen Flächen; nur soweit die beim Übernehmer vorhandenen Flächen die Anzahl der übernommenen Zahlungsansprüche übersteigen, können für solche Flächen noch Zahlungsansprüche für eigene Referenzbeträge aus Direktzahlungen des Jahres 2014 zugewiesen werden. Dies ergibt sich daraus, dass im Zuge der Vorabübertragung Zahlungsansprüche nur mit Flächen übertragen werden können. Würden die im Zuge der Vorabübertragung übergebenen Zahlungsansprüche jedoch für Eigenflächen des Übernehmers zugewiesen, würde es zu einer Übergabe der restlichen Flächen ohne Zahlungsansprüche kommen, was nicht zulässig ist.
Aus den o.a. Rechtsgrundlagen ergibt sich nämlich, dass Zahlungsansprüche nur dann vorabübertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß von Flächen, das im Antragsjahr 2014 vom Übergeber beantragt wurde, im Antragsjahr 2015 vom Übernehmer beantragt wurde ("zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon").
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers hat sich nun die - für ihn zunächst vorteilhafte - Konstellation ergeben, dass er nach einer Korrektur der Erstberechnung mehr Fläche anmelden konnte, als Flächenübertragungen von der Behörde nachvollzogen werden konnten; dadurch konnten für die verbliebene - äußerst kleine - Fläche von 30 m² bei der Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen seine eigenen Referenzbeträge des Jahres 2014 berücksichtigt werden. Für den Beschwerdeführer ungünstig war allerdings, dass sich nach neuerlicher Korrektur der Berechnung der übertragenen Flächen ergab, dass doch eine Flächenwanderung mit Zahlungsansprüchen einem höheren Ausmaß anerkannt werden kann, wodurch keine freie Fläche mehr verbleibt, auf welche die Referenzbeträge aus 2014 aufgeteilt werden könnten.
3. Die vom Beschwerdeführer mit den Beschwerden vorgenommene Korrektur erfolgte am 13.6.2017. Sie erfolgte offenbar zu dem Zweck, die zu übertragenden Flächen so zu verkleinern, dass wieder eine "freie" Fläche entsteht, auf die die Referenzbeträge des Jahres 2014 umgelegt werden können, sodass dieser Zahlungsanspruch einen sehr hohen Wert annehmen würde, was wieder eine wesentliche Erhöhung der Direktzahlungen bedingen würde.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).
Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/2014. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Art. 13 Abs. 3 VO [EU] 640/2014).
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 bis zum 1.6.2015 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 9.6.2017. Zahlungsansprüche, die mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen werden sollen, müssen vom Übernehmer durch Anmeldung dieser beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, sonst kann keine Übertragung dieser Zahlungsansprüche auf den Übernehmer durchgeführt werden. Dies gilt allerdings auch für Zahlungsansprüche, die auf neu angemeldeten Flächen erstmals zugewiesen sollen, also auch für Zahlungsansprüche, auf die entsprechend vorhandene eigene Referenzbeträge aufgeteilt werden können (vgl. Art. 14, 2. UAbs. VO [EU] 640/2014: "Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen"). Diese Anmeldung hat bis zu dem für die Abgabe des Mehrfachantrages relevanten Zeitpunkt zu erfolgen, sonst werden die Zahlungsansprüche nicht zugewiesen (Art. 14 VO (EU) 640/2014).
Die Übertragung wurde allerdings erst am 13.6.2017 nachgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits längst abgelaufen. Die Korrektur kann daher nicht anerkannt werden.
Antragsjahr 2016:
4. Im System der Direktzahlungen - ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie - setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid betreffend das Antragsjahr 2016 war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zu Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2015 durchgeführt, zu Grunde zu legen.
5. Die Entscheidungen der AMA erfolgten daher zu Recht.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
7. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2176122.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020