TE Bvwg Beschluss 2020/5/8 W276 2194720-1

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Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
FM-GwG §34
FM-GwG §35 Abs3
VStG 1950 §54b
VwGVG §50 Abs1

Spruch

W276 2194720-1/53Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Beisitzerin und den Richter VizePräs Dr. Michael SACHS als Beisitzer über den Antrag der XXXX vom 11.02.2020, vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, auf Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von XXXX , der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde XXXX , beschlossen:

A)

Dem Antrag wird stattgegeben. Die Verrechnungsstelle des Bundeverwaltungsgerichtes wird angewiesen, der beschwerdeführenden Partei den Betrag von EUR XXXX ,-- innerhalb von 14 Tagen rückzuerstatten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA") vom XXXX , wurde der im Spruch genannten Antragstellerin als juristische Person eine Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 i.V.m. § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016 i.V.m. § 22 Abs. 8 FMABG in Höhe von XXXX ,-- Euro verhängt. Zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag in der Höhe von XXXX ,-- Euro zu zahlen.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019, XXXX, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (in dessen Bestätigung mit geringfügigen Änderungen) abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von XXXX ,-- Euro zu leisten.

3. In Entsprechung der im diesem Erkenntnis des BVwG angeführten Zahlungsinformation überwies die Antragstellerin den Gesamtbetrag von XXXX ,-- Euro auf das Konto des BVwG, eingegangen am 29.08.2019.

4. Aufgrund außerordentlicher Revision der Antragstellerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2020, XXXX das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

5. Mit Schriftsatz vom 11.02.2020, eingelangt beim BVwG am gleichen Tag, beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von XXXX ,-- Euro, der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von XXXX ,-- Euro auf das Konto der Antragstellerin.

6. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG teilte die FMA mit Schreiben vom 05.05.2020 ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter Pkt. I.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senates vor, da in dem durch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2020 das Verfahren über eine Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis vom 13.03.2018, mit dem eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wieder offen ist, doch eine Verhandlung am 24.07.2019 bereits durchgeführt wurde. Auch aus den Erläuterungen zur RV 2008 XXIV. GP zu § 9 BVwGG ist kein Hinweis gegenständlich für eine Einzelrichterzuständigkeit zu entnehmen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da gegenständlich über einen Antrag und nicht über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden war, war in Form eines Beschlusses zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 54b VStG i.d.g.F. sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Rz. 1238 iVm Rz. 453/1).

Mit Eintritt der formellen Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des VwGH vom 27.01.2020 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2019, das Grundlage für die Zahlung der in diesem Erkenntnis auferlegten Geldstrafe sowie der Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Verfahrenskosten war, aufgehoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes hat den in Punkt I dieses Beschlusses im Detail aufgeschlüsselten Betrag von insgesamt EUR XXXX ,-- zu Handen der Beschwerdeführervertreterin auf das von ihr angeführte Konto mit der Nummer XXXX innerhalb von 14 Tagen zu überweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufhebung Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Rechtsgrundlage Rückerstattung Rückzahlung Überweisung Verfahrenskosten Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W276.2194720.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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