TE Bvwg Beschluss 2020/5/12 W120 2016274-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

KOG §36
ORF-G §13
ORF-G §14
ORF-G §16
ORF-G §17
ORF-G §18
ORF-G §38b Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W120 2016274-1/49E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER über den Antrag der revisionswerbenden Partei XXXX , ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, GZ: W120 2016274-1/37E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei im Wesentlichen Folgendes an:

"Der Revisionswerber hat als Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG (Mayrhofer/Metzler, in: Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.) Verwaltungsgerichtsbarkeit, 519). Aufgrund des Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist dieses bis zur Vorlage der Revision an den VwGH für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. (vgl. § 30 Abs. 3 VwGG). Dies gilt gemäß § 30a Abs. 7 VwGG zwar expressis verbis nur für die ordentliche Revision, ist aber aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes nach hM auch in den Fällen der außerordentlichen Revision anzunehmen (Schulev-Steindl, in: Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.) Verwaltungsgereichtsbarkeit, 589, mwN)."

Das angefochtene Erkenntnis sei zweifellos einem Vollzug zugänglich.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die geschützten Güter (die vom Revisionswerber zu wahren seien) einen "unverhältnismäßigen Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG darstellten, sei nach der Rechtsprechung des VwGH unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden könnten (VwGH 8.11.2006, AW 2006/10/0037).

Dies sei nicht der Fall, da das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber binnen vier Wochen zur Zahlung des im Spruch festgestellten Abschöpfungsbetrags verpflichte. Sofern sich jedoch der VwGH später der Rechtsmeinung des Revisionswerbers anschließe, wäre der Schaden für letzteren nicht mehr gut zu machen, da durch die Zahlung eines derart hohen Betrags ein enormer wirtschaftlicher Verlust entstehen würde. Dies wirke sich nicht nur negativ auf die Liquidität des Revisionswerbers aus, sondern würde ihm auch Nachteile gegenüber seinen Mitwerbern am Werbemarkt bringen.

Während also keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, würde umgekehrt der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.

Die belangte Behörde hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Sie verwies darauf, dass in Summe EUR 506.550,-, zwischenzeitig von der RTR-GmbH an das Bundeskanzleramt überwiesen wurde, der letzte Teilbetrag in Höhe von EUR 300.000,- am 27.06.2019. "Somit hat der ORF den gesamten für abgeschöpft erklärten Betrag in Höhe von EUR 506.550,- bereits überwiesen."

Diese Stellungnahme wurde der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 05.05.2020 zur Stellungnahme übermittelt. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine Stellungnahme der Revisionswerberin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 30 VwGG ausgesprochen (vgl. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277):

"Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN). 8 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. erneut VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN)."

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 06.08.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (wie etwa der Auferlegung von Geldleistungen) ist es nach dieser Judikatur notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009).

Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen (vgl. VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).

Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den zuvor dargestellten allgemeinen Umschreibungen (Durch die Zahlung eines derart hohen Betrags würde ein enormer wirtschaftlicher Verlust entstehen, der sich nicht nur negativ auf die Liquidität des Revisionswerbers auswirke, sondern würde ihm dies auch Nachteile gegenüber seinen Mitwerbern am Werbemarkt bringen.) die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und dieser daher abzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der belangten Behörde.

Schlagworte

Abschöpfungsverfahren aufschiebende Wirkung Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2016274.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten