Entscheidungsdatum
14.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W118 2206114-1/4E
W118 2206115-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8098629010, betreffend Direktzahlungen 2015 und vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8104662010, betreffend Direktzahlungen 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragsjahr 2015:
1. Mit Datum vom 27.04.2015 stellte die beschwerdeführende Partei elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Die beschwerdeführende Partei trieb in diesem Antragsjahr - unter Berücksichtigung der Alpungsdauer von 60 Tagen - eine Kuh und 15 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018 wies die AMA - unter Abänderung eines Vorbescheides - der beschwerdeführenden Partei 19,3450 Zahlungsansprüche zu, gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 4.645,69 und forderte einen Betrag in Höhe von EUR 166,34 an bereits gewährter Förderung zurück. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Aus der Begründung des Bescheides geht insbesondere hervor, dass sich der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche (von bisher EUR 158,49) auf EUR 152,48 verringert hat. Für 16 aufgetriebene Rinder wurde gekoppelte Stützung gewährt. Zur Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche wird ausgeführt, im Jahr 2017 seien vom Betrieb der beschwerdeführenden Partei um 500 % mehr Kühe auf Almen aufgetrieben worden als im Jahr 2015 (2015: eine Kuh - 2017: sechs Kühe). Als Auftrieb gelte in diesem Zusammenhang die Meldung von Kühen auf eine Alm zum Stichtag 15.07. des Antragsjahres und eine Alpungsdauer von 60 Tagen. Im Jahr 2015 sei die Mutterkuhprämie, die bis 2014 in Höhe von EUR 200,00 je Prämieneinheit als Bestandsprämie bzw. Rinderprämie gewährt worden sei, in die Basisprämie einbezogen worden. Der erhöhte Auftrieb habe nun zur Folge, dass eine Doppelförderung vorliege, weil Kühe zum einen mit der vollen Prämienhöhe (= EUR 200,00/Prämieneinheit) in die Basisprämie eingeflossen seien und zum anderen aber die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 62,00/Kuh gewährt werde. Vor diesem Hintergrund werde die gesamte Mutterkuhprämie 2014 in einer Höhe von EUR 138,00/Prämieneinheit für die Basisprämie berücksichtigt (Hinweis Art. 26 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1307/2013, § 8f MOG 2007).
3. Mit Beschwerde vom 13.02.2018 brachte die beschwerdeführende Partei vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung sei die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine im Jahr 2015 auf die Alm aufgetriebene Kuh von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,00 abgezogen worden und habe sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,00 reduziert.
Die neue Berechnung der Zahlungsansprüche werde jedoch auch für jene Kühe angewendet, die überhaupt nicht aufgetrieben worden seien und für die keine Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,00 ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern sei eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,00 berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit.
Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle (Hinweis auf das beigeschlossene Rechtsgutachten XXXX zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP).
Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche strenger als bei Betrieben, bei denen der Auftrieb konstant geblieben sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden.
4. Anlässlich der Beschwerdevorlage mit Datum vom 21.09.2018 nahm die Behörde zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Einbezug der Mutterkuhprämien von 2014 bei der Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 erneut abgeändert worden sei. Die Berechnung der Zahlungsansprüche sei im Dezember 2017 derart erfolgt, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebs, unter den berücksichtigten Toleranzen, bei allen noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien lediglich ein Betrag von EUR 138,00 (statt EUR 200,00) berücksichtigt worden sei. Nach eingehender Prüfung durch die AMA würde im Fall einer Ausweitung des Kuhauftriebes unter Berücksichtigung der Toleranzen nur der tatsächliche Mehrauftrieb zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017 bei den noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,00 berücksichtigt. Durch diese Neuberechnung werde der ZA-Wert 2015 abgeändert.
Im vorliegenden Fall seien jedoch richtigerweise alle Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,00 eingerechnet worden, da der tatsächliche Mehrauftrieb größer oder gleich der noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien sei.
Mit Schreiben vom 25.09.2018 übermittelte die AMA in diesem Zusammenhang noch den Beihilfebescheid 2017, um eine Nachvollziehbarkeit dieser Angabe zu gewährleisten.
Antragsjahr 2016:
1. Mit Datum vom 28.04.2016 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Die beschwerdeführende Partei trieb in diesem Antragsjahr eine Kuh und 16 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018 gewährte die AMA - unter Abänderung eines Vorbescheides - der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2016 auf Basis von 19,3450 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 5.021,90 und forderte einen Betrag in Höhe von EUR 125,98 an bereits gewährter Förderung zurück. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Aus der Begründung des Bescheides geht insbesondere hervor, dass sich der Wert der verfügbaren Zahlungsansprüche (von bisher EUR 170,80) auf EUR 166,25 verringert hat. Für 17 aufgetriebene Rinder wurde gekoppelte Stützung gewährt. Zur Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche wird ausgeführt, aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel habe sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert (Hinweis auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013).
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 13.02.2018 ist im Wesentlichen wortgleich mit der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Jahr 2014 erhielt die beschwerdeführende Partei die Mutterkuhprämie für 4,50 Kalbinnen in Höhe von jeweils EUR 200,00. Diese Direktzahlung wurde bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts der Zahlungsansprüche berücksichtigt, vermindert um jeweils EUR 62,00 pro Stück, also insgesamt um EUR 378,20, sodass - einschließlich EUR 328,50 Milchkuhprämie - nicht EUR 1.228,50 an Rinderprämien, sondern nur EUR 949,50 für die Berechnung herangezogen wurden.
In den Jahren 2015, 2016 und 2017 stellte die beschwerdeführende Partei jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen. Sie trieb in den Antragsjahren 2015 bzw. 2016 jeweils eine Kuh und im Antragsjahr 2017 sechs Kühe auf Almen auf, für die die gekoppelte Stützung beantragt und gewährt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]."
"Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...]"
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
[...].
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und -bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern
a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und
b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014.
Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Fakultative gekoppelte Stützung
Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
"Artikel 23
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche
(1) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche zu hoch war, so fallen die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.
Ist der Irrtum nach Unterabsatz 1 der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zuzuordnen und konnte der Begünstigte den Fehler nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennen, so wird der Wert der verbleibenden diesem Begünstigten zugewiesenen Zahlungsansprüche entsprechend angepasst.
Hat der Begünstigte, dem eine zu große Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wurde, inzwischen Zahlungsansprüche an andere Begünstigte übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer entsprechend der Anzahl an Zahlungsansprüchen, die an sie übertragen worden sind, sofern der Begünstigte, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden sind, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um die Anzahl der zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche abzudecken.
(2) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für 2014 an einen Begünstigten geleisteten Zahlungen oder der Wert der Zahlungsansprüche, über die ein Begünstigter zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung verfügt, oder der Einheitswert der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 der genannten Verordnung oder die Erhöhung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung oder der Gesamtwert der Beihilfen, die ein Begünstigter gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für das der Umsetzung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr erhalten hat, zu hoch waren bzw. war, so wird der Wert der auf dieser fehlerhaften Grundlage beruhenden Zahlungsansprüche für den betreffenden Begünstigten entsprechend angepasst.
Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Begünstigte übertragen worden sind.
Der Wert der Verringerung fällt in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.
(3) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass auf ein und denselben Begünstigten sowohl der in Absatz 1 als auch der in Absatz 2 genannte Fall zutreffen, so wird die Anpassung des Werts aller Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 vorgenommen, bevor die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfließen.
(4) Die Anpassungen der Zahl und/oder des Werts von Zahlungsansprüchen gemäß dem vorliegenden Artikel dürfen nicht zu einer systematischen Neuberechnung der verbleibenden Zahlungsansprüche führen.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche nicht wiedereinzuziehen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungsansprüche im elektronischen Register zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen zum Zeitpunkt der Überprüfung hinsichtlich der Anpassungen gemäß vorliegendem Artikel für jedes der Jahre, in denen die Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durchgeführt wird, bei maximal 50 EUR liegt.
Zu Unrecht gezahlte Beträge für die vor den Anpassungen liegenden Antragsjahre werden gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung wiedereingezogen. Bei der Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge ist zu berücksichtigen, wie sich die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen auf die Zahl und gegebenenfalls den Wert der Zahlungsansprüche für alle betreffenden Jahre auswirken."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:
"Basisprämie
§ 8a. [...].
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]."
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 ?
2. je sonstige RGVE 31 ?.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. [...]
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ?Alm' angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Anzahl, wohl aber der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Frage, ob sich dieser Wert nachträglich ändern kann. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 nämlich die Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts für die Basisprämie so verändert, dass die Mutterkuhprämie des Jahres 2014 nicht mehr zur Gänze in diesen mit einbezogen wird, sondern verringert um jenen Betrag an gekoppelter Stützung, der im Jahr 2015, 2016 oder 2017 gewährt wurde (dies allerdings nur, soweit die Zahl der in diesen Jahren aufgetriebenen Tiere die Zahl der Tiere, für die 2014 Mutterkuhprämie bezogen wurde, nicht übersteigt).
Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet (§ 8a Abs. 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO (EU) 1307/2013).
Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie ist jedoch gem. Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.
In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen angewendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,00 gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).
Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.
Es liegt nahe, eine Kürzung nur für jene Anzahl von Tieren vorzunehmen, für die tatsächlich nach der neuen Regelung gekoppelte Stützung gewährt wurde. Fraglich - und weder unionsrechtlich noch im nationalen Recht ausdrücklich geregelt - ist, ob dabei nur das Jahr 2015 oder aber der gesamte Zeitraum bis zur nationalweiten Angleichung der Werte aller Zahlungsansprüche im Jahr 2019 zu berücksichtigen ist.
Für die Berücksichtigung nur jener Tiere, für die im Jahr 2015 gekoppelte Stützung gewährt wurde, spricht die Einfachheit der Handhabung einer solchen Regelung. Gegen eine solche Auslegung des Art. 26 Abs. 6 VO 1307/2013 spricht jedoch bereits der Wortlaut: Während sich der ursprüngliche Einheitswert gem. Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2013/1307 aus einem "festen Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung" erhalten hat, errechnet, ermöglicht Abs. 6 UAbs. 2 dieser Bestimmung eine Berücksichtigung der "Differenz zwischen der Höhe [der] im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung. Bei der zu gewährenden Stützung wird keine Jahreszahl genannt, sondern u.a. darauf verwiesen, dass der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Dies kann nur bedeuten, dass auf die gekoppelte Stützung während des gesamten Zeitraums bis zur vollständigen Angleichung der Zahlungsanspruchswerte abzustellen ist.
Ein Abstellen nur auf das Jahr 2015 würde die Möglichkeit der bewussten Manipulation durch einen Beihilfeempfänger dadurch eröffnen, dass er im Jahr 2015 weniger Tiere auftreibt, jedoch in den Antragsjahren danach wesentlich mehr, und dadurch in diesen Jahren für die zusätzlich aufgetriebenen Tiere verpönte Doppelförderungen erhielte.
Auch etwa die Bestimmung über den unerwarteten Gewinn (Art. 28 VO (EU) 1307/2013) zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bestrebt war, Korrekturmechanismen einzubauen, um Missbrauch zu verhindern. Danach kann ein Antragsteller, der sich nach dem für die Berechnung des Einheitswerts maßgeblichen Stichtag großer Flächen entledigt, um dadurch den Wert der Zahlungsansprüche zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dies nur mit sehr beschränktem Erfolg durchführen, da ein Großteil dieses "unerwarteten Gewinns" in die Nationale Reserve abgeschöpft wird.
Umso eher ist auch die in Rede stehende Bestimmung des Art. 26 Abs. 6 der Verordnung in diesem Sinn auszulegen, dass Doppelfinanzierung verhindert und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Es spricht also vieles dafür, auch die in den Folgejahren nach 2015 aufgetriebene Stückzahl an Tieren, für die gekoppelte Stützung bezogen wird, rückwirkend für die Einheitswertbildung zu berücksichtigen, obgleich dadurch u.U. jedes Jahr bis 2018 eine Neuberechnung notwendig werden kann.
Aufgrund des gleichmäßigen Anstiegs des Wertes der Zahlungsansprüche bis zum Jahr 2019 gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2007 scheint auch die Vorgangsweise der Behörde, die höchste im Zeitraum bis 2019 aufgetriebene Anzahl an Tieren zu berücksichtigen, vertretbar, zumal dadurch der Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden kann.
Aus diesen Gründen erfolgte die Entscheidung der AMA im Ergebnis zu Recht und die in beiden verfahrensgegenständlichen Antragsjahren zu Unrecht gezahlten Beträge waren gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 rückzufordern, zumal die beschwerdeführende Partei den Bescheiden der AMA im Übrigen nicht entgegengetreten ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ergeben haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig und es liegt für den vorliegenden Fall oder für vergleichbare Konstellationen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofs vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2206115.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020