TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/18 97/11/0250

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §144;
StGB §145;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1997, Zl. MA 65-8/25/97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die Zeit, innerhalb welcher ihm keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, mit drei Jahren ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Dezember 1996 festgesetzt wird, sodaß diese Zeit am 23. Dezember 1999 endet, wobei jedoch Haftzeiten, die der Beschwerdeführer noch zu verbüßen hat, in diese Frist nicht einzurechnen sind.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. September 1996 der in der Zeit vom 30. Oktober 1994 bis 7. November 1994 begangenen Verbrechen der schweren Erpressung (teils vollendet, teils versucht) nach den §§ 144 und 145 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 2 StGB für schuldig erkannt wurde. Über den Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die belangte Behörde erblickte in diesen strafbaren Handlungen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967, die die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach sich zögen.

Der Beschwerdeführer rügt, daß der bloße Umstand, daß er diese strafbaren Handlungen begangen habe (die Begehung sei im Ausland erfolgt und habe nicht unmittelbar mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu tun gehabt), ohne nähere Begründung nicht als bestimmte Tatsache hätte gewertet werden dürfen.

Der Beschwerdeführer ist insofern im Recht, als die Heranziehung strafbarer Handlungen, die in der demonstrativen Aufzählung des § 66 Abs. 2 KFG 1967 nicht enthalten sind, als bestimmte Tatsachen einer auf die konkrete Begehung dieser strafbaren Handlungen eingehenden Begründung bedarf, die im angefochtenen Bescheid fehlt. Ungeachtet dieses Begründungsmangels verfällt der angefochtene Bescheid aber nicht der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof. Geht man nämlich von den im genannten Strafurteil getroffenen Feststellungen aus, handelt es sich um strafbare Handlungen, die nach Art und Schwere den im § 66 Abs. 2 KFG 1967 aufgezählten gleichzuhalten sind. Der Beschwerdeführer hat demnach im Zusammenwirken mit anderen eine Person entführt, mehrere Tage an einem verborgenen Ort in Kroatien gefangengehalten und durch Drohungen mit dem Tod zu einer Lösegeldzahlung von zunächst 1,5 Mio DM zu bewegen versucht und schließlich über die Lebensgefährtin des Verbrechensopfers tatsächlich einen Betrag von S 800.000,-- erpreßt. Bei der Begehung dieser Verbrechen benützte er immer wieder ein Kraftfahrzeug, teils um selbst an den Tatort zu gelangen, teils um das Verbrechensopfer zu transportieren und zu verbergen, teils um an das Lösegeld heranzukommen. Besonders hervorzuheben ist auch die mehrfache Qualifikation als schwere Erpressung im Sinne des § 145 StGB (Bedrohung mit dem Tod, Versetzen des Opfers längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand, Fortsetzung der Erpressung durch eine längere Zeit). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sich diese strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen erweisen und schon für sich allein die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen.

Dazu kommt - worauf die belangte Behörde mit keinem Wort eingeht, sondern lediglich von ihr auch in völlig anders gelagerten Fällen verwendete Textbausteine verwendet - das Vorleben des Beschwerdeführers. Er weist eine Vielzahl von Vorstrafen auf, die auch bereits mehrfach zu Entziehungen der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit geführt haben. So wurde ihm zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1989 die Lenkerberechtigung wegen eines Verbrechens nach § 12 des Suchtgiftgesetzes unter Verfügung einer Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 von zwei Jahren entzogen. Das umfangreiche Vorstrafenregister des Beschwerdeführers weist ferner u.a. im In- und Ausland begangene Vermögensdelikte (Betrug, Hehlerei) auf. Der Beschwerdeführer bietet damit das Bild, daß er geradezu gewohnheitsmäßig zu seiner Bereicherung schwere strafbare Handlungen begeht, dies zumindest zum Teil unter Benützung eines Kraftfahrzeuges, um sich die erleichternden Bedingungen, die sich daraus ergeben, zunutze zu machen (§ 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter diesen Umständen auch keine Bedenken gegen den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, auch wenn die belangte Behörde dabei im Ergebnis auf eine ungefähr sieben Jahre andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat (das Ende der vierjährigen Freiheitsstrafe wäre im Herbst 1998, der Ablauf der Zeit nach § 73 Abs. 2 demnach gegen Ende des Jahres 2001).

Den Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, daß es nichts daran ändert, daß die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers - wie alle in § 66 Abs. 2 KFG 1967 aufgezählten gerichtlich strafbaren Handlungen - auch ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen werden können, und daß es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht um eine abermalige Bestrafung, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor von Kraftfahrzeugbenützern ausgehenden Gefahren handelt. Daß die belangte Behörde - im vorliegenden Fall - zutreffend von einer gefährlichen Neigung zur Begehung strafbarer Handlungen spricht, ergibt sich aus dem Vorleben des Beschwerdeführers. Eine derartige Aussage ist auch nicht "deplaziert", sondern im Lichte des § 66 Abs. 3 KFG 1967 durchaus am Platz. Da es bei der Entziehung der Lenkerberechtigung - wie bereits ausgeführt - um den Schutz der Allgemeinheit geht, wäre eine Berücksichtigung beruflicher Interessen des Beschwerdeführers tatsächlich verfehlt; die Kraftfahrbehörden haben im Zusammenhang mit der Entziehung einer Lenkerberechtigung "Resozialisierungsüberlegungen" nicht anzustellen. Da sich schließlich die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf § 66 Abs. 1 lit. b und nicht auf § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 stützt, spielt es keine Rolle, wenn der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen sollte.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110250.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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