TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W114 2220188-1

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2220188-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 29.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615657010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 05.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

2. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8168832010, wurden der Beschwerdeführerin - ausgehend von einer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 6,5576 ha im Rahmen der Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 6,1989 verfügbaren Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX Direktzahlungen in einer Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10830897010, wurde der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8168832010, geändert. Gemäß § 8a Abs. 2a MOG wurden der Beschwerdeführerin aus der Nationalen Reserve 0,8 ZA je ha beihilfefähiger beantragter Hutweide zugewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügte damit für das Antragsjahr 2017 über 6,3067 ZA. Damit wurden der BF für das Antragsjahr 2017 mit diesem Bescheid Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

4. Am 25.07.2018 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin in ihrer Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auch für das Antragsjahr 2017 durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2017 auf den von der BF in ihrem MFA 2017 beantragten Flächen Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -1,1903 ha festgestellt.

Der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.11.2018, AZ GB I/Abt.211144935010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615657010, wurden der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018, sowie berücksichtigend, dass ihr mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11604576010, bzw. mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11611061010, für die Antragsjahre 2015 und 2016 nur mehr 4,2651 ZA zugewiesen wurden, und zusätzlich zugewiesene 0,1078 ZA gemäß § 8a Abs. 2a MOG berücksichtigend, für das Antragsjahr 2017 nur mehr 4,3729 ZA mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und auf der Grundlage der von der BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 6,5576 ha und der bei der VOK ermittelten beihilfefähigen Fläche von 5,3673 ha eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,1903 ha festgestellt. Da diese Differenzfläche ebenfalls in der Mehrfläche enthalten war, wurde auch im Antragsjahr 2017 keine Flächensanktion verfügt und der BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls am 18.01.2019 zugestellt.

6. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 29.01.2019 gegen diesen Bescheid wiederholte sie wortident das Beschwerdevorbringen der Beschwerde vom 29.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11604576010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015.

Dabei wies die BF auf die VOK vom 25.07.2018 hin und führte dazu aus, dass sie die von ihr beantragten Flächen immer nach besten Wissen und Gewissen angegeben habe. Für sie sei klar gewesen, dass alle von ihr als Dauerweiden beantragte Flächen auch Dauerweiden gewesen wären, da diese während des gesamten Vegetationszeitraumes von ihren Eseln beweidet worden wären. Nun wären 2,64 ha als Hutweide mit einem Futterflächenanteil von 60 % bzw. 30 % ermittelt worden. Mit dieser Beurteilung sei sie nicht einverstanden. Da das Frühjahr 2018 sehr feucht gewesen wäre, habe auf der Fläche Futterüberschuss geherrscht und die Esel hätten die Flächen nicht sauber abfressen können. Dadurch habe die Fläche bei der VOK auch nicht sauber ausgesehen. Die Prüfer hätten zugesagt, dass diese im Herbst nochmals eine Kontrolle machen würden und somit den Zustand der Fläche nochmals erheben würden. Diese Nachkontrolle habe aber nicht stattgefunden. Wenn die Fläche schon als Hutweide einzustufen sei, dann sei ihr ein Futterflächenanteil von mindestens 70 % zuzurechnen.

7. Am 28.05.2019 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin neuerlich eine VOK statt, bei der das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 im Wesentlichen bestätigt wurde.

Auch der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 31.05.2019, AZ GB I/Abt.213279198010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat auch zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

8. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 18.06.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

9. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Vorweg wird festgestellt, dass das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 15.05.2020, GZ W114 2220185-1/4E, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11604576010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 als auch mit Erkenntnis vom 15.05.2020, GZ W114 2220187-1/3E, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11611061010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 abgewiesen hat. Damit wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführerin sowohl für das Antragsjahr 2015 als auch für das Antragsjahr 2016 rechtskonform 4,2651 ZA zugewiesen wurden. Damit standen der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 nur 4,3729 ZA zur Verfügung.

1.2. Bei einer am Heimbetrieb der BF durchgeführten VOK am 25.07.2018 wurden für das Antragsjahr 2017 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -1,1903 ha festgestellt.

1.3. Die Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 nur mehr 4,3729 ZA zur Verfügung standen, berücksichtigend, wurden der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615657101, für das Antragsjahr 2017 nur mehr 4,3729 ZA zugewiesen, und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

1.4. Das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer am Betrieb der BF durchgeführten Nachkontrolle am 28.05.2019 bestätigt.

1.5. Gemäß dem Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" werden als Dauerweide Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen haben. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der gesamten Fläche) handeln. Wenn bei entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Schwenden aufkommender Gehölze beschränken.

Eine Hutweide ist gemäß dem Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" ein minderertragsfähiges, eher extensiv beweidetes Dauergrünland (in der Regel ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

Die Feststellungen zu den im Antragsjahr 2017 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen ergeben sich aus dem Kontrollbericht der AMA hinsichtlich der am 25.07.2018 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten VOK. Zudem wurden diese Ergebnisse durch eine Nachkontrolle der AMA am 28.05.2019 bestätigt. Auch dieser Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dazu eine Stellungnahme abzugeben, im Rahmen eines angestellten Parteiengehörs übermittelt. Diese hat jedoch offensichtlich nunmehr die Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 bzw. der Nachkontrolle vom 28.05.2019 akzeptierend zur Kenntnis genommen und keine weitere Stellungnahme abgegeben. Auch für das erkennende Gericht gab es daher keinen Grund, an den Ergebnissen der VOK vom 25.07.2018 bzw. der Nachkontrolle vom 28.05.2019 zu zweifeln. Diese Ergebnisse waren daher auch dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund zu legen.

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA erstellt wurden, die über besondere Sachkenntnisse verfügen und deren Angaben vom erkennenden Gericht Sachverständigenqualität beigemessen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist diesen Kontrollberichten nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten. Zudem wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass die beanstandete Fläche bei der VOK "nicht sauber ausgesehen habe" und damit zumindestens angedeutet, dass es sich bei diesen Flächen um Hutweiden und nicht um Dauerweiden im Sinne der von der AMA verwendeten Begriffsdefinition gehandelt hat.

Soweit es auf die begriffliche Unterscheidung von Dauerweide und Hutweide ankommt, wird auf die allgemein gültige und von der AMA verwendete Definition dieser beiden Begriffe in verschiedenen Merkblättern (bspw. Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" oder Merkblatt der AMA vom 01.08.2014, ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014") hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Anwendung der Basisprämienregelung

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

§ 8a Abs. 2a des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I N. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019 weist folgenden Inhalt auf:

"§ 8a [...]

(2a) Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen - ausgenommen Hutweiden oder Almen - beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von ZA voraus.

ZA im Antragsjahr 2017 wurden in der Regel - so auch bei der Beschwerdeführerin - aus dem Vorjahr 2016 übernommen. Das bedeutet, dass ZA, die einem Bewirtschafter eines Betriebes im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid der AMA zugewiesen wurden, auch einem Bewirtschafter im darauf folgenden Jahr 2017 zur Verfügung stehen. Erst bei einer Nichtnutzung von ZA im Zeitraum von zwei Jahren verfallen diese in die Nationale Reserve. Ab dem Antragsjahr 2017 kommt jedoch gemäß § 8a Abs. 2a MOG noch eine zusätzliche Zuweisung von ZA für bestimmte Hutweideflächen hinzu, die von der AMA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit auch rechtskonform berücksichtigt wurde.

Nur zur Vollständigkeit (für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit jedoch nicht von Relevanz) wird darauf hingewiesen, dass es durch eine Übertragung von Zahlungsansprüchen auch zu einer Vermehrung von zur Verfügung stehenden ZA kommen kann. In der gegenständlichen Angelegenheit fand jedoch keine Übertragung von ZA statt.

Ursprünglich wurden der BF für das Antragsjahr 2016 - ausgehend von ihrer Antragstellung im MFA 2016 - von der AMA 6,1989 ZA zugewiesen. Infolge der Berücksichtigung der VOK vom 25.07.2018 reduzierten sich jedoch die der BF für das Antragsjahr 2015 und 2016 zuzuweisenden ZA von 6,1989 ZA auf 4,2651. Diese Reduktionen wurde durch die Erkenntnisse des BVwG vom 15.05.2020, GZ W114 2220185-1/4E, bzw. vom 15.05.2020, GZ W114 2220188/3E, bestätigt und sind damit rechtskräftig.

Davon ausgehend standen der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2017 nicht - wie ursprünglich im Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10830897010, zugestanden, 6,3067 ZA, sondern nur noch 4,3729 ZA zur Verfügung. Daraus lässt sich auch die Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR XXXX erklären. Die im angefochtenen Bescheid von der AMA durchgeführte Berechnung wurde vom erkennenden Gericht überprüft. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird vom erkennenden Gericht genauso bestätigt, wie die rechtskonforme Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2220188.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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