TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W114 2220185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2220185-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 29.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11604576010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 16.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2886106010, wurden der Beschwerdeführerin - ausgehend von einer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 6,4727 ha, einer im Rahmen einer Verwaltungskontrolle auf dem Feldstück 2, Schlag 1 festgestellten sanktionsrelevanten Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0445 ha (dieses Flächenausmaß befand sich nicht innerhalb der Referenzfläche der AMA und stimmte auch mit der für diesen Schlag festgelegten Schlagnutzung überein) im Rahmen der Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr 2015 6,20 Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX und damit Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX zugewiesen.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Aufgrund der Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2886106010, durch den Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4194187010, abgeändert und der Beschwerdeführerin 6,1989 ZA zugewiesen und damit für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 25.07.2018 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin in ihrer Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auch für das Antragsjahr 2015 durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 zusätzlich zur beanstandeten Abweichung auf Feldstück 2, Schlag 1 auf von der BF in ihrem MFA 2015 beantragten Flächen Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -1,0032 ha festgestellt. Dabei wurden - abweichend von der durch die BF in ihrem MFA beantragte Schlagnutzung als Dauerweide nur Flächen mit einem Ausmaß von 3,9775 ha als Dauerweide anerkannt, während die restlichen Heimgutflächen als Hutweide qualifiziert wurden.

Der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.11.2018, AZ GB I/Abt.211144935010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11604576010, wurden der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 - für das Antragsjahr 2015 nur mehr 4,2651 ZA mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und auf der Grundlage der von der BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 6,4727 ha und der bei der VOK ermittelten beihilfefähigen Fläche von 5,4250 ha eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,0477 ha festgestellt. Da die Differenzfläche sanktionsrelevant war, wurde eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 19,3124 % festgestellt und in der Begründung hingewiesen, dass es sich dabei um eine Flächenabweichung von über 3 % handelt und daher - unter Berücksichtigung von Art. 19a der VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion in Höhe von 28,97 % bzw. EUR XXXX verfügt. Ausgehend von der Reduktion der der BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden ZA von 6,1989 ZA auf 4,2651 ZA und die zu verfügende Flächensanktion berücksichtigend wurden in dieser Entscheidung der BF für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2019 zugestellt.

6. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 29.01.2019 gegen diesen Bescheid wies die BF auf die VOK vom 25.07.2018 hin und führte dazu aus, dass sie die von ihr beantragten Flächen immer nach besten Wissen und Gewissen angegeben habe. Für sie sei klar gewesen, dass alle von ihr als Dauerweiden beantragte Flächen auch Dauerweiden gewesen wären, da diese während des gesamten Vegetationszeitraumes von ihren Eseln beweidet worden wären. Nun wären 2,64 ha als Hutweide mit einem Futterflächenanteil von 60 % bzw. 30 % ermittelt worden. Mit dieser Beurteilung sei sie nicht einverstanden. Da das Frühjahr 2018 sehr feucht gewesen wäre, habe auf der Fläche Futterüberschuss geherrscht und die Esel hätten die Flächen nicht sauber abfressen können. Dadurch habe die Fläche bei der VOK auch nicht sauber ausgesehen. Die Prüfer hätten zugesagt, dass diese im Herbst nochmals eine Kontrolle machen würden und somit den Zustand der Fläche nochmals erheben würden. Diese Nachkontrolle habe aber nicht stattgefunden. Wenn die Fläche schon als Hutweide einzustufen sei, dann sei ihr ein Futterflächenanteil von mindestens 70 % zuzurechnen.

7. Am 28.05.2019 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin neuerlich eine VOK statt, bei der das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 im Wesentlichen bestätigt wurde.

Auch der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 31.05.2019, AZ GB I/Abt.213279198010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat auch zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

8. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 18.06.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

9. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 16.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für Flächen mit einem Ausmaß von 6,4727 ha.

1.2. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA festgestellt, dass auf dem Feldstück 2, Schlag 1 Flächen mit einem Ausmaß von 0,0445 ha nicht in der von AMA festgelegten Referenzfläche lagen und darüber hinaus auch nicht mit der für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart übereinstimmten. Daher wurde eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,0445 ha festgestellt. Da im MFA 2015 das Feldstück 1, Schlag 1 als Hutweide beantragt wurde und auf Feldstück 2, Schlag 1 eine Differenzfläche in Abzug gebracht wurde, wurde im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2886106010, von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 6,4282 ha ausgegangen, darauf aufbauend der BF für das Antragsjahr 2015 6,20 ZA zugewiesen und damit für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

1.3. Bei einer am Heimbetrieb der BF durchgeführten VOK am 25.07.2018 wurden für das Antragsjahr 2015 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -1,0032 ha festgestellt. Darüber hinaus wurde auch festgestellt, dass es sich nur bei von der BF im MFA 2015 beantragten Flächen mit einem Ausmaß von 3,9775 ha um Dauerweiden gehandelt habe, während die übrigen Flächen als Hutweiden zu qualifizieren gewesen wären.

1.4. Die Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 berücksichtigend wurden der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11604576010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr 4,2651 ZA zugewiesen, eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.5 Das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer am Betrieb der BF durchgeführten Nachkontrolle am 28.05.2019 bestätigt.

1.6. Gemäß dem Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" werden als Dauerweide Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen haben. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der gesamten Fläche) handeln. Wenn bei entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Schwenden aufkommender Gehölze beschränken.

Eine Hutweide ist gemäß dem Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" ein minderertragsfähiges, eher extensiv beweidetes Dauergrünland (in der Regel ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

Die Feststellungen zu den im Antragsjahr 2015 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen ergeben sich aus dem Kontrollbericht der AMA hinsichtlich der am 25.07.2018 durchgeführten VOK auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin. Zudem wurden diese Ergebnisse durch eine Nachkontrolle der AMA am 28.05.2019 bestätigt. Auch dieser Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dazu eine Stellungnahme abzugeben, im Rahmen eines angestellten Parteiengehörs übermittelt. Diese hat jedoch offensichtlich nunmehr die Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 bzw. der Nachkontrolle vom 28.05.2019 akzeptierend zur Kenntnis genommen und keine weitere Stellungnahme abgegeben. Auch für das erkennende Gericht gab es daher keinen Grund, an den Ergebnissen der VOK vom 25.07.2018 bzw. der Nachkontrolle vom 28.05.2019 zu zweifeln. Diese Ergebnisse waren daher dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund zu legen.

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA erstellt wurden, die über besondere Sachkenntnisse verfügen und deren Angaben vom erkennenden Gericht Sachverständigenqualität beigemessen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist diesen Kontrollberichten nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten. Zudem wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass die beanstandete Fläche bei der VOK "nicht sauber ausgesehen habe" und damit zumindestens angedeutet, dass es sich bei diesen Flächen um Hutweiden und nicht um Dauerweiden im Sinne der von der AMA verwendeten Begriffsdefinition gehandelt hat.

Soweit es auf die begriffliche Unterscheidung von Dauerweide und Hutweide ankommt, wird auf die allgemein gültige und von der AMA verwendete Definition dieser beiden Begriffe in verschiedenen Merkblättern (bspw. Merkblatt der AMA vom Jänner 2019 "Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" oder Merkblatt der AMA vom 01.08.2014, ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014") hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]."

"Anwendung der Basisprämienregelung

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

[...]

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

§§ 9 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100, lauten:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

3. Forstflächen,

4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und

2. eine allfällige Einstufung als

a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

b) Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 oder

c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015

vorzunehmen.

[...]."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

§ 8a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I N. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019 weist folgenden Inhalt auf:

"§ 8a [...]

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 insbesondere die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und fristgerecht im Jahr 2015 einen MFA gestellt hat. Dabei musste ein Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dieser Anforderung ist die Beschwerdeführerin auch ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie diese Flächen in ihrem MFA 2015 beantragte.

In der gegenständlichen Angelegenheit ergab jedoch eine von der AMA durchgeführte VOK ein vom MFA 2015 abweichendes Ergebnis.

Es wurde bei dieser VOK einerseits ein vom MFA flächenmäßig abweichendes Ergebnis festgestellt. Andererseits wurden bei der VOK auch bei Flächen, die im MFA als Dauerweide beantragt wurden, festgestellt, dass es sich nicht um Dauerweide, sondern um Hutweide gehandelt hat. Für Hutweiden gelangt jedoch gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 ein Reduktionsfaktor von 80 % zur Anwendung. Zusätzlich wurde bei der VOK von der AMA - verglichen mit dem MFA 2015 der BF - ein geringeres Ausmaß Flächenausmaß festgestellt. Ausgehend von einem von der BF ursprünglich beantragten Ausmaß von 6,4727 ha führt dies gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 rechtskonform zu einer Flächensanktion in Höhe von EUR - XXXX .

Vor der VOK vom 25.07.2018 ging die AMA von einer korrekten und rechtskonformen Antragstellung der BF in ihrem MFA 2015 aus, sodass der BF ursprünglich auch für das Antragsjahr 2015 6,20 bzw. - nach Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen - 6,1989 ZA zugewiesen wurden. Aufgrund der Ergebnisse der VOK vom 25.07.2018 waren der BF gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 jedoch nur mehr 4,2651 ZA zuzuweisen.

Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ergibt sich in der gegenständlichen Angelegenheit somit aus der rechtskonform verfügten Flächensanktion und vor allen aus der Reduktion der der BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden ZA.

Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sie bei der VOK beanstandete Flächen nicht als Dauerweide, sondern als Hutweide akzeptiere ("Wenn meine Fläche schon als Hutweide eingestuft wird, ...") und diesbezüglich fordert, dass dabei von einem Futterflächenanteil von zumindest 70 % auszugehen sei (und nicht von 60 oder 30 %), so wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass eine von der AMA vorgenommene Nachkontrolle der Heimgutflächen der Beschwerdeführerin am 28.05.2019 das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 im Wesentlichen bestätigt hat. Der Beschwerdeführerin wurde auch dieser VOK-Kontrollbericht zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch dazu - das VOK-Kontrollergebnis nunmehr offensichtlich akzeptierend - dazu keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere dem Kontrollergebnis auch nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 der Horizontalen GAP-VO kann ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren, erbracht werden. Die Beschwerdeführerin hätte somit konkret allenfalls darzulegen gehabt, dass auf einem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden ist, derartige Änderungen ersichtlich gewesen sind, die für die Beschwerdeführerin so in der Natur nicht erkennbar waren. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Dagegen spricht auch, dass die BF selbst angegeben hat, dass bei der VOK die Flächen "nicht sauber gewesen wären".

Das Ergebnis der VOK vom 25.07.2018 wird damit vom erkennenden Gericht bestätigt. Damit wurde der darauf aufbauende angefochtene Bescheid der AMA rechtskonform erlassen.

Abschließend wird bereits an dieser Stelle hingewiesen, dass den im Antragsjahr 2015 der BF von der AMA zugewiesenen ZA auch eine wesentliche Bedeutung für Entscheidungen in Folgejahren zukommt. Das bedeutet, dass, wenn es durch eine nachträgliche VOK zu einer Reduktion von ZA für das Antragsjahr 2015 gekommen ist, sich diese ZA-Reduktion auch auf alle Folgejahre auswirkt und die Höhe von gewährten Direktzahlungen an die BF für alle Folgejahre (auf der Grundlage der sich im Antragsjahr 2015 geänderten ZA) neu zu berechnen ist. Das bedeutet auch, dass sich auch die auf den der BF im Antragsjahr 2015 zugewiesenen ZA aufbauenden Direktzahlungen für die Folgejahre neu zu berechnen waren, wodurch sich auch die Erlassung neuer Abänderungsbescheide betreffend der Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 erklärt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit erfolgen daher die Entscheidungen über die von der BF angefochtenen Bescheide betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 vom BVwG in gesonderten Erkenntnissen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2220185.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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