TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W114 2216884-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

IM W114 2216884-1/3E

NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 03.10.2018 der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909012010, nach Vorlageantrag vom 01.02.2019 aufgrund der Beschwerdevorlage der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11614566010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF), vertreten durch die vertretungsbefugte XXXX , stellte am 11.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

2. Am Betrieb der Beschwerdeführerin fand am 23.11.2017 sowie am 11.12.2017 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der vom Kontrollorgan - ausgehend von einer Errichtung eines befestigten Weges im Jahr 2017 - Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 3,0465 ha gegenüber der Antragstellung im MFA festgestellt wurden. Dabei wurden auch Fotografien angefertigt, die den Verfahrensunterlagen angeschlossen wurden.

Der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 21.12.2017, AZ GB I/Abt.28359861010, zum Parteiengehör übermittelt.

3. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , hat zu diesem Kontrollbericht in einem Schreiben vom 11.01.2018 mitgeteilt, dass im Bereich ihres Gebietes der Güterweg "Reichensberg-Pölsen" neu errichtet werde. Die Baumaßnahmen hätten im Mai 2017 begonnen. Im MFA 2017 habe er jene Flächen, die gleich zu Beginn der Baumaßnahmen beansprucht worden wären, als "Einmähdige Wiese" angegeben, da diese Flächen vor Beginn der Baumaßnahme noch gemäht worden wären. Diese Vorgehensweise habe er mit der BBK besprochen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass dies immer so praktiziert worden wäre und es nie zu Problemen gekommen sei. Alle anderen Flächen, die nunmehr im Kontrollbericht als "sonstiges Grünland" ermittelt worden wäre, habe er sogar zweimal gemäht, da diese Flächen erst im Sommer (Spätsommer) als Deponie benötigt worden wären.

3. Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188831010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 10,7305 verfügbaren Zahlungsansprüchen bei von der BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 14,5246 ha und das Ergebnis der VOK vom 23.11.2017 bzw. vom 11.12.2017 berücksichtigend von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 11,4779 ha ausgegangen und damit Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Flächensanktion wurde nicht verfügt, weil die ermittelte Flächenabweichung zur Gänze in der Mehrfläche lag (10,7305 < 11,4779).

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

4. Ausgehend von einer gemäß § 8a Abs. 2a MOG Zuteilung von 0,8 Zahlungsansprüchen (ZA) je ha beihilfefähige beantragter Hutweidefläche wurden in weiterer Folge der Beschwerdeführerin 1,9791 ZA mit einem ZA-Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die im Zuge der VOK vom 23.11.2017 bzw. 11.12.2017 ermittelte Flächenabweichung von 3,0464 ha lag damit nicht mehr zur Gänze in der Mehrfläche (14,5246 - 3,0464 = 11,4782 > 10,7305 + 1,9791 = 12,7096; die sanktionsrelevante Differenzfläche betrug damit 12,7096 - 11,4782 = 1,2317 ha (Rundungsungenauigkeiten berücksichtigt)).

Eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,2317 ha sind 10,7311 % der im Zuge der VOK ermittelten Fläche mit einem Ausmaß von 11,4779 ha.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909012010, wurde damit eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt und damit für das Antragsjahr 2017 der Beschwerdeführerin nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

6. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 03.10.2018 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung und verwies neuerlich darauf, dass sie beanstandete Flächen mit einem Ausmaß von 0,35 ha im relevanten Antragsjahr 2017 gemäht bzw. beweidet habe. Die VOK habe im November 2017 stattgefunden. Bei den beanstandeten Flächen könne von einer hauptsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden.

7. Ausgehend von einer Änderung der ZA Nummern 21174669 und 20952451, wobei sich bei der Nummer 21174669 die Anzahl von 2,3126 ZA auf 2,1380 ZA und bei der Nummer 20952451 die Anzahl von 8,4179 ZA auf 8,4125 ZA änderte, was zu einer Rückforderung von EUR XXXX führte, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11614566010, im Wesentlichen der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909012010, bestätigt.

8. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.02.2019 einen Vorlageantrag.

9. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.04.2019 die Beschwerde, den Vorlageantrag den angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018, die Beschwerdevorentscheidung und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

10. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 mit einem Ausmaß von 14,5246 ha.

Dabei beantragte die Beschwerdeführerin auch Direktzahlungen für Flächen, auf denen im Antragsjahr 2017 der Güterweg "Reichensberg-Pölsen" neu errichtet wurde bzw. welche für die Errichtung dieses Weges benötigt wurden.

1.2. Bereits im Mai 2017 wurde mit der Errichtung des Güterweges "Reichensberg-Pölsen" begonnen, wobei bereits ab diesem Zeitpunkt auch einzelne im MFA 2017 beantragte Flächen als Lagerflächen benützt wurden. Flächen im Ausmaß von 0,3507 ha, die bei einer VOK am 23.11.2017 bzw. am 11.12.2017 von der AMA beanstandetet wurden, wurden spätestens im Spätsommer (der Spätsommer endete im Antragsjahr 2017 am 22.09.2017 um 22:02 Uhr) nicht mehr landwirtschaftlich, sondern für die Errichtung des Güterweges "Reichensberg-Pölsen" genützt. Die Vegetationsphase (Vegetationsphase ist der Zeitraum im Laufe des Jahres, in dem die Pflanzen wachsen, blühen und fruchten. Sie beginnt meistens im März und endet im Oktober.) war am 22.09.2017 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin, der auf einer Seehöhe von ca. 800 m über Adria (Seehöhe) liegt, noch nicht vorbei.

1.3. Der AMA wurde von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2017 keine nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode von im MFA 2017 beantragten Flächen gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2018 ausgeführt, dass die Baumaßnahmen zur Errichtung des Weges im Mai 2017 begonnen hätten und einzelne Flächen, die im MFA 2017 als beihilfefähig beantragt worden wären, bereits zu Beginn der Baumaßnahmen beansprucht worden wären, während alle anderen Flächen, die im Kontrollbericht als "sonstiges Grünland" ermittelt worden wären, im Sommer (Spätsommer) als Deponie benötigt worden wären.

Auffassungsunterschiede zwischen der BF und der AMA bestehen hinsichtlich der Förderfähigkeit von Flächen, die in einem Antragsjahr sowohl landwirtschaftlich als auch nicht landwirtschaftlich genützt wurden, wobei die BF erwartungsgemäß eine großzügigere Sichtweise an den Tag legt, die jedoch mit den in diesem Bereich bestehenden rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10909012010, mit Abänderungsbescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11614566010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"A n w e n d u n g d e r B a s i s p r ä m i e n r e g e l u n g

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i. infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii. für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii. für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

(4) Die Flächen gelten nur dann als Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

[...]."

§ 20 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 111/2015, in der Fassung der BGBl. II Nr. 165/2020, lautet:

"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.

Dabei muss ein Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dabei wird in dieser Bestimmung weiter hingewiesen, dass - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Wenn man in diesem Zusammenhang sich auch Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 vergegenwärtigt, wonach die (beantragten) Flächen nur dann als Hektarflächen gelten, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen und auch die Definition von "beihilfefähige Hektarfläche" in Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 berücksichtigt, und dabei auch noch § 20 der Horizontalen GAP-Verordnung anwendet, so muss man in der gegenständlichen Angelegenheit zum Ergebnis gelangen, dass die in der Beschwerdevorentscheidung als "Sonstige Grünlandflächen" bezeichneten Flächen mit einem Ausmaß von 0,3507 ha, die im MFA 2017 als beihilfefähig beantragt wurden, nicht bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 berücksichtigt werden durften und somit die angefochtene Entscheidung der AMA diesbezüglich rechtskonform erlassen wurde.

Sofern auch Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 auf eine Ausnahme bei Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes hinweist, wird von erkennenden Gericht dazu auf die demonstrative Aufzählung des Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 hingewiesen und dazu festgehalten, dass die Errichtung eines befestigten Weges nicht darunter verstanden werden kann, da es an einer entsprechenden Vergleichbarkeit bzw. Angemessenheit mit diesen Ereignissen mangelt und ein solches Ereignis weder unvorhersehbar noch außergewöhnlich ist.

Da der Beschwerdeführer kein darüberhinausgehendes Beschwerdevorbringen erstattet hat, war die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zudem handelt es sich bei einem Fall eines offensichtlichen Irrtums stets um eine Einzelfallbetrachtung.

Schlagworte

außergewöhnliche Umstände beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung Flächenabweichung höhere Gewalt Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Vorlageantrag Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2216884.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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