Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
UVP-G 2000 §19 Abs10Spruch
W118 2224390-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über den Antrag der XXXX , vertreten durch Dr. Lorenz Edgar RIEGLER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2020, Zl. W118 2224390-1/14E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2020, Zl. W118 2224390-1/14E, wurde der Beschwerde der XXXX (im Folgenden: Revisionswerberin) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2019, GZ ABT13-11.10-392/2015-90, betreffend die Genehmigung der Errichtung des Windparks Stanglalm durch die WINDPARK STANGLALM GMBH, vertreten durch EISENBERGER & HERZOG, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, teilweise (konkret: in Bezug auf eine näher bestimmte Auflage) stattgegeben. Im Übrigen blieb der angefochtene Bescheid unverändert. Die Revision wurde zugelassen.
2. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine ordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis ein. Im gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwies die revisionswerbende Partei ohne nähere Bezugnahme auf die Seiten 2 bis 42 ihrer Revisionsausführungen und gab im Wesentlichen an, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Wie bereits dargelegt, habe der Steiermärkische Landesgesetzgeber sein Naturschutzgesetz so formuliert, dass Windkraftanlagen auf jeden Fall, sogar in Landschaftsschutzgebieten, zu bewilligen seien.
Dabei sei es unrealistisch anzunehmen, dass der gegenständliche Windpark, wenn er einmal errichtet worden sei, innerhalb seiner üblichen Betriebsdauer jemals wieder zurückgebaut würde - dies unabhängig davon, wie eine Entscheidung des EuGH bzw. des VwGH ausfalle. Vielmehr würden dann neue "Wege gefunden" (Gesetzesänderungen, Gutachten; langwierige, verschleppte und für die Revisionswerberin unfinanzierbare Verfahren), um den Windpark (und weitere Windparks) zu erhalten.
Der Nachteil bzw. die Schädigung, die der Revisionswerberin und der Öffentlichkeit, deren Interessen die Revisionswerberin vertrete, durch den Bau des Windparks entstünden, könnten daher jedenfalls als irreversibel betrachtet werden und kämen kumulativ zu den bereits eingetretenen schweren Beeinträchtigungen und Zerstörungen an der - seit Jahrzehnten aufgrund von Unions- und nationalem Recht zu schützenden - Landschaft und Biodiversität und damit gleichermaßen am Wohlbefinden, der Gesundheit und der Lebensgrundlage des Menschen hinzu.
Wie detailliert belegt, gebe es kein tatsächliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen, da sie zum einen nicht in der Lage seien, einen nennenswerten Anteil am Energieverbrauch - sowohl bei österreichweiter als auch EU-weiter Betrachtung - abzudecken, und zum anderen einen erheblichen Schaden zumindest bei den hier betrachteten, in Wechselwirkung stehenden Schutzgütern Landschaft, Biodiversität und Mensch anrichteten, deren Schutz ein weit höheres öffentliches Interesse zukomme als dem - zumeist privatwirtschaftlich motivierten - Interesse an der Energieerzeugung mittels Windkraftanlagen.
3. Mit Verfügung vom 03.04.2020 wurde den Parteien die Revision, die, wie ausgeführt, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen zwei Wochen zu diesem Antrag zu äußern.
4. Mit Schriftsatz vom 15.04.2020 nahm die Projektwerberin zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und führte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Revisionswerberin - die sich letztlich in bloßen Spekulationen und pauschalen Behauptungen erschöpften - könnten die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen. So werde an keiner Stelle der Antragsbegründung hinreichend konkretisiert dargelegt, dass den von der Revisionswerberin wahrzunehmenden Umweltschutzinteressen im Falle einer sofortigen Projektrealisierung (schon) während des anhängigen Revisionsverfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde. Dass ein solcher Nachteil zu befürchten sei, sei auch überhaupt nicht ersichtlich.
In einem Verfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gehe es einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges der angefochtenen Entscheidung. Sei das in der Revision erstattete Vorbringen nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, sei bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darüber hinaus müsse der Revisionswerber den von ihm befürchteten unverhältnismäßigen Nachteil hinreichend begründen und konkretisieren. Er müsse also schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen ließen. Diese (strenge) Konkretisierungspflicht gelte auch für revisionswerbende Umweltorganisationen, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH in diesem Fall unter einem "unverhältnismäßigen Nachteil" ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen sei.
An der Realisierung des gegenständlichen Windparkprojekts bestehe - anders als die Revisionswerberin vermeine - ein erhebliches öffentliches Interesse, insbesondere in klima- und energiepolitischer Hinsicht. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus den Zielsetzungen des § 4 Abs. 1 ÖSG 2012, dem "Klimaschutzplan Steiermark - Perspektiven 2020-2030" und der Energiestrategie 2025 des Landes Steiermark. Ganz in diesem Sinne betone auch der VwGH, dass "an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes (vgl. § 4 dieses Gesetzes) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse" bestehe. Hinzu komme, dass das gegenständliche Projektgebiet im SAPRO Windenergie als Vorrangzone ausgewiesen sei. In Vorrangzonen sei die Nutzung der Windenergie (sogar mit einer bestimmten Mindestgröße) ausdrücklich erwünscht. Insgesamt könne daher das öffentliche Interesse an der Realisierung des "Windparks Stanglalm" durchaus als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bezeichnet werden, weswegen dem Aufschiebungsantrag der Revisionswerberin schon aus diesem Grund keine Folge zu leisten sei.
Dass mit den nicht weiter konkretisierten Ausführungen der Revisionswerberin das Bestehen eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht dargetan werden könne, sei evident.
Dies betreffe insbesondere die von der Revisionswerberin behaupteten erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter "Biodiversität und Mensch". So lasse sich den einschlägigen Fachgutachten und Stellungnahmen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen einwandfrei entnehmen, dass bei konsensgemäßer Ausführung des Windparkprojekts weder mit unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen, noch mit unvertretbaren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt bzw. den Naturhaushalt zu rechnen sei. Dies gelte auch und insbesondere für den Fledermausbestand.
Mit der pauschalen Behauptung, wonach es im Falle einer (sofortigen) Projektrealisierung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter "Biodiversität und Landschaft" komme, setze sich die Revisionswerberin ohne nähere Begründung über die gegenteiligen Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen und des BVwG hinweg.
Im Übrigen werde auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Nachteile den geschützten Gütern nach Ansicht der Revisionswerberin bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht drohen würden. Diesbezügliche Angaben fänden sich weder im Aufschiebungsantrag noch im (übrigen) Revisionsschriftsatz. Das Bestehen eines die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigenden Nachteils könne auf diese Weise nicht dargelegt werden.
Soweit sich die Revisionswerberin zur Begründung ihres Antrages auf die aus der Vorhabensverwirklichung resultierenden Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild berufe, sei ihr zwar zuzugestehen, dass diese als erheblich beurteilt worden seien. Allein hieraus sei für das Aufschiebungsbegehren der Revisionswerberin aber nichts zu gewinnen. In diesem Zusammenhang sei zunächst anzumerken, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich genommen noch nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden könne. Ausschlaggebend sei vielmehr, inwieweit der behauptete drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision einer Rückgängigmachung zugänglich sei. Dies gelte auch und insbesondere für allfällige Eingriffe in die von Umweltorganisationen oder anderen Formalparteien (wie etwa der Umweltanwaltschaft) wahrzunehmenden öffentlichen Umweltschutzinteressen. So habe der VwGH bereits klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob ein derartiger Eingriff einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, unter anderem maßgeblich sei, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wieder beseitigt werden könnten, wobei es Sache des Antragstellers sei, die hierfür in Betracht kommenden Umstände konkret darzulegen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichten, hänge somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab.
Vorliegend versuche die Revisionswerberin die Unumkehrbarkeit der von ihr behaupteten Umweltbeeinträchtigungen offenbar damit darzutun, dass allfällige Projektrealisierungsmaßnahmen selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder rückgängig gemacht würden. Hierbei handle es sich freilich um reine Spekulationen. Im Fall einer negativen Entscheidung des VwGH wäre der Windpark also zurückzubauen und in weiterer Folge der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Dass eine solche Rückgängigmachung von bereits vorgenommenen Umsetzungsmaßnahmen nicht oder nur schwer möglich sei, sei nicht ersichtlich und werde von der Revisionswerberin weder behauptet noch dargelegt. Von einem irreversiblen, die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigenden Nachteil für die von der Revisionswerberin wahrzunehmenden Umweltschutzinteressen könne daher - insbesondere im Hinblick auf das Landschaftsbild - keine Rede sein. Gerade das Landschaftsbild sei bei einem Rückbau wieder vollkommen unbeeinträchtigt.
5. Mit Schreiben vom 16.04.2020 schloss sich XXXX den Ausführungen der Revisionswerberin an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 1und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner grundsätzlich erforderlich, dass die antragstellende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng.
Unter einem für die antragstellende Partei im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall einer gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann. Im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen; vgl. zum Angeführten mwN jüngst VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148, sowie ausführlich zur Darlegungslast des Revisionswerbers bei behaupteten Eingriffen in den Naturhaushalt VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066.
Fallbezogen hat die Revisionswerberin nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche "unverhältnismäßigen Nachteile" das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. Sie hat insbesondere nicht vorgebracht, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - konkret zu befürchten wäre und inwiefern die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder beseitigt werden könnten.
Im Revisionsvorbringen, auf das in Zusammenhang mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung bloß pauschal verwiesen wird, wird - in starker Verkürzung - unter Verweis auf eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen (UVP-Richtlinie, Europäisches Landschaftsübereinkommen, Faro-Konvention, EUV, AEUV, GRC, Übereinkommen von Aarhus, Übereinkommen über die biologische Vielfalt, UVP-G 2000, Steiermärkisches Naturschutzgesetz, Steiermärkisches Baugesetz) insbesondere auf eine unzureichende Gewichtung des Schutzguts Landschaft verwiesen, die mit einem Schaden für die Biodiversität und im Ergebnis für die Menschen einhergehe. Bestritten wird ferner das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Umsetzung des Vorhabens. Schließlich regt die Revisionswerderin ein Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der grundsätzlichen Vereinbarkeit von Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien mit dem Grundrecht auf Leben, Unversehrtheit und Wohlbefinden auf Basis der GRC sowie dem europäischen Umweltrecht an.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes unbestritten sind und auch der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt wurden. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb durch einen allfälligen Rückbau des Windparks (bzw. bereits errichteter Teile) die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht rückgängig gemacht werden können sollte. Die Vermutung, im Fall eines negativen Verfahrensausgangs würden neue "Wege gefunden", um den Windpark (und weitere Windparks) zu erhalten, erweist sich als untauglich, um eine irreversible Schädigung des Landschaftsbildes darzulegen.
Weitere drohende Schäden werden - soweit den überwiegend allgemein gehaltenen Ausführungen zu entnehmen - in Zusammenhang mit der Gefährdung von Fledermäusen durch die Nachtbeleuchtung der Windkraftanlagen sowie aufgrund von Druckunterschieden behauptet. Auf die Problematik einer allfälligen Gefährdung von Fledermäusen wurde jedoch bereits im Erkenntnis des BVwG (vgl. S. 22 ff. sowie S. 58 f.) ausführlich eingegangen und darauf hingewiesen, dass es durch die vom Amtssachverständigen im Behördenverfahren vorgesehenen zusätzlichen Auflagen (insb. Abschaltalgorithmus nach einem Worst-case-Szenario mit nachfolgendem Monitoring) zu keiner Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände kommt und lediglich eine geringe Restbelastung verbleibt.
Damit ist der Revisionswerberin nicht der Nachweis eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils i.S.d. § 30 Abs. 2 VwGG gelungen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Bewilligung Genehmigungsverfahren Gutachten Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung öffentliche Interessen ordentliche Revision Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit WindparkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2224390.1.01Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020