Entscheidungsdatum
19.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W200 2230567-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMKINSKI und den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über die von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.02.2020, Zl. 214-616537-006 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.11.2019 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Sie hätte einen Schockschaden aufgrund des Verlusts ihrer Schwägerin erlitten, welche von deren Exlebensgefährten ermordet worden sei.
Das Urteil des LG Wiener Neustadt vom 25.06.2019 gegen den Täter (lebenslange Haft) ist seit November 2019 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 09.12.2019 gemäß § 45 Abs. 3 AVG teilte das Sozialministeriumservice der Beschwerdeführerin mit, dass Sie nach der ständigen Judikatur nicht anspruchsberechtigt sei, insbesondere da sie als Schwägerin des Mordopfers nicht zum Kreis der nahen Angehörigen gehöre, zu denen laut OGH-Judikatur die engsten Familienangehörigen, insbesondere Eltern, Kinder und Lebensgefährten gehören würden. Selbst Geschwister würden nur in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises fallen. Im Falle von erwachsenen Geschwistern, die an verschiedenen Orten mit ihren eigenen Familien leben und nur mehr bei gelegentlichen Familienfeiern zusammentreffen, reiche das familiäre Naheverhältnis, das zwischen Geschwistern üblicherweise bestehe, nicht aus. Als Schwägerin zähle sie nicht zum Personenkreis der nahen Angehörigen.
In ihrer Stellungnahme vom 09.01.2020 schloss sich die Beschwerdeführerin dieser Ansicht nicht an. Sie sei mit dem Opfer in engem Kontakt gestanden.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.02.2020 wurde der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung der Schwägerin der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 Abs. 1 Zif. 2 und § 6a VOG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 07.02.2020 mittels RSb-Brief durch persönliche Übernahme einer Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin zugestellt.
In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am 02.04.2020 Beschwerde.
Mit Schreiben vom 08.04.2020 teilte das Sozialministeriumservice der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei: Konkret sei die sechswöchige Beschwerdefrist nach der Zustellung am 07.02.2020 am 20.03.2020 abgelaufen. Die Beschwerde vom 02.04.2020 sei aus diesem Grund verspätet.
In weiterer Folge legte das Sozialministeriumservice den gegenständlichen Akt am 17.04.2020 dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
III. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9c Abs. 1 1. Satz VOG steht in allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Beschwerde und die Vorstellung sind gemäß Abs. 3 1. Satz leg. cit. innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (...) bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist - somit verspätet - beim Sozialministeriumservice eingebracht.
Im Hinblick auf den bereits erfolgten Verspätungsvorhalt durch das Sozialministeriumservice, konnte dieser von Seiten des BVwG unterbleiben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 9c Abs. 3 VOG iVm §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2230567.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020