Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W134 2230805-2/10E
W134 2230805-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A 26 Linzer Autobahn Etappe 1, AST Donau Nord - Donau Süd - Geologische Tunneldokumentation" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstraße 16/3, 1030 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX , vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, vom 08.05.2020 folgenden Beschluss:
A)
I. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
II. Dem Antrag auf Gebührenersatz wird teilweise stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen des ausgewiesenen Antragstellervertreters binnen 14 Tagen ? 2.700,-- zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 08.05.2020 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.04.2020, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Dafür hatte die Antragstellerin bei dem gegenständlichen Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von ? 584.050,-- an Pauschalgebühren ? 2.160,-- für den Nachprüfungsantrag und ? 1.080,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt somit ? 3.240,-- zu entrichten.
Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren insgesamt ? 3.240,--.
Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 14.05.2020, W134 2230805-1/2E, wurde der Auftraggeberin gemäß § 351 BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Mit Schreiben vom 15.05.2020 zog die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin ihren Nachprüfungsantrag vom 08.05.2020 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15.05.2020 ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.
Da die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch die Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, gebührt ihr gem. § 341 BVergG 2018 der Ersatz der gem. § 340 BVergG 2018 entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Da die Zurückziehung vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte, wird der entrichtete Mehrbetrag gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 iHv. ? 540,-- (= 25% von ? 2.160,--) von Amts wegen an die Antragstellerin zurückerstattet werden, weshalb dem Gebührenersatzantrag nur teilweise stattzugeben war.
4. Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2230805.2.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020