Entscheidungsdatum
25.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2222352-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX XXXX , BNr. XXXX , vom 08.02.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609618010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 29.03.2016 sowohl einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve als Neue Betriebsinhaber sowie einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für Flächen mit einem Ausmaß von 2,6815 ha.
2. Am 30.03.2016 stellten die BF einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche zum MFA 2016, der von der AMA in ihrem Schreiben vom 26.08.2016, AZ II/5/13-499629010, hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 0,2488 ha auf Feldstück 1, Schlag 1 und hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 2,1067 ha auf Feldstück 1, Schlag 3 positiv bzw. hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 0,2849 ha auf Feldstück 1, Schlag 3 und einer weiteren Fläche mit einem Ausmaß von 0,0396 ha auf Feldstück 1, Schlag 3, negativ beurteilt wurde. Begründend für die Ablehnungen wurde darauf hingewiesen, dass aus dem vorliegenden Luftbild der Änderungsbedarf nicht ersichtlich sei und keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden wären.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271252010, wurden dem Antrag der BF auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve stattgegeben, 2,3570 ZA zugewiesen und Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf eine Verwaltungskontrolle hingewiesen, bei der eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,3245 ha ermittelt worden wäre. Dabei wurde auf Feldstück 1, Schlag 3 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Fläche mit diesem Ausmaß nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche liegen würde. Da die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,3245 ha mit 13,7675 % größer als 3 % der ermittelten beihilfefähigen Fläche (2,3570 ha) war, wurde gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dieser Bescheid wurde von den BF nicht angefochten.
4. Am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der auch die Förderfähigkeit der von den BF in ihrem MFA 2016 beantragten beihilfefähigen Flächen kontrolliert wurde. Dabei wurden für das Antragsjahr 2016 sanktionsrelevante Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,3987 ha festgestellt.
5. Der Bericht der AMA über die Ergebnisse der am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer durchgeführten VOK wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 07.08.2018, AZ GBI/Abt.210506381010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführer haben jedoch die ihnen gebotene Möglichkeit, zu den Ergebnissen eine Stellung abzugeben, nicht genützt.
6. Auch die Ergebnisse der VOK vom 06.07.2018 bzw. vom 17.07.2018 umsetzend wurde mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609618010, der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271252010, insoweit abgeändert, als den Beschwerdeführern anstelle von ursprünglich 2,3570 ZA nur mehr 1,6069 ZA aus der Nationalen Reserve zugewiesen wurden, anstelle eines Abzuges wegen Sanktionen bei Übererklärungen (20,65 %) in Höhe von EUR XXXX ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen (55,40 %) in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde, daraus ergebend für das Antragsjahr 2016 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde. Begründet wurde diese Änderung mit den im Zuge der VOK festgestellten Flächenabweichungen bzw. weiterhin mit dem Verstoß hinsichtlich der Beantragung von Flächen, die nicht innerhalb der Referenzfläche der AMA lagen.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.01.2019 zugestellt.
7. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 08.02.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11609618010, führten die Beschwerdeführer aus, dass sie im Jahr 2016 erstmalig einen MFA gestellt hätten. Da diese Flächen nicht aufgeschienen wären, wären diese auf einem Luftbild aus dem Jahr neu eingezeichnet worden. Zusätzlich hätten die BF einen Antrag auf Änderung der Referenzflächen auf dem Heimgut gestellt. Dieser Antrag sei bis auf eine Fläche mit dem Ausmaß von 0,3245 ha von der AMA positiv beurteilt worden. Daher hätten sich die Beschwerdeführer bei der Beantragung 2016 auf die Heimgutreferenz verlassen.
Mit dem MFA 2017 sei ein neues Luftbild eingespielt worden. An der Flächenbeantragung habe sich nichts geändert und die BF hätten sich bei der Beantragung wieder auf die Referenz verlassen. Im Jahr 2016 und 2017 sei die Fläche als Mähwiese/Weide zwei Nutzungen genutzt worden. Die Fläche sei einmal gemäht und einmal beweidet worden, wobei ein anschließender Reinigungsschnitt vorgenommen worden wäre.
Bei der VOK im Jahr 2018 habe der Kontrollor den Zustand im Jahr 2018 beurteilt und habe manche Heimgutflächen als Hutweide eingestuft.
Die Flächen Feldstück 1, Schlag 21 und Feldstück 1, Schlag 18 wären in den Jahren 2016 und 2017 als Mähwiese bewirtschaftet worden, was durch der Beschwerde beigelegte Fotos nachgewiesen werde.
8. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.08.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
9. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer stellten erstmals am 30.03.2016 einen MFA und beantragten beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 2,6815 ha.
1.2. Aus der "HOFKARTE" (Luftbilddatum 11.05.2015; diese wurde mit der Beschwerde von den Beschwerdeführern ebenfalls mitvorgelegt) ist auch für Laien im Bereich der Bewertung von beihilfefähigen Flächen klar erkennbar, dass die Beschwerdeführer im MFA 2016 jedenfalls auch Flächen, auf denen sich Bäume befanden, und die sich auch im Antragsjahr 2016 noch dort befanden und klar als Wald erkennbar sind, als beihilfefähige Flächen beantragt haben.
1.3. Von den von den BF beantragten 2,6815 ha befand sich eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,3245 ha nicht innerhalb der von der AMA aufgrund eines Referenzflächenänderungsantrages der Beschwerdeführer festgestellten Referenzfläche.
1.4. Im Zuge einer am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 durchgeführten VOK am Heimbetrieb der BF wurde von der AMA zusätzlich eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,3987 ha festgestellt, die von den BF im MFA 2016 zu Unrecht als beihilfefähig beantragt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 07.08.2018, AZ GBI/Abt.210506381010, zum Parteiengehör übermittelt. Aus diesem Kontrollbericht kann schlagbezogen erkannt werden, warum einzelne Flächen von der AMA als nicht beihilfefähig anerkannt wurden. Die Beschwerdeführer sind - trotz der ihnen eingeräumten Möglichkeit - im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs dem detailliert aufbereiteten Kontrollbericht der AMA nicht entgegengetreten. Insbesondere haben sie nicht schlagbezogen dargelegt, warum einzelne Flächen von der AMA allenfalls falsch beurteilt worden wären.
1.5. Der angefochtene Bescheid gibt das unwidersprochene Ergebnis der VOK vom 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 wieder und berücksichtigt auch den Umstand, dass die Beschwerdeführer Flächen mit einem Ausmaß von 0,3245 ha von den Beschwerdeführern als beihilfefähige Fläche beantragt haben, obwohl diese nicht innerhalb der Referenzfläche lagen bzw. hinsichtlich derer ein gestellter Referenzflächenänderungsantrag von der AMA negativ beurteilt wurde.
1.6. Die im angefochtenen Bescheid angestellten Berechnungen sind rechnerisch richtig.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Auch das erkennende Gericht vermag im Zuge der freien Beweiswürdigung nicht zu erkennen, dass bzw. warum die Ergebnisse der VOK nicht rechtskonform sein sollten.
Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde sich auf eine Bewirtschaftung der Flächen Feldstück 1, Schlag 18 bzw. Feldstück 1, Schlag 21 beziehen und damit offensichtlich die von der AMA bei der VOK verwendete Flächenbezeichnung übernehmen, wird auf den von den Beschwerdeführern erstellten MFA 2016 hingewiesen, der lediglich ein einziges Feldstück mit zwei Schlägen aufweist. Ein Feldstück 1, Schlag 18 bzw. ein Feldstück 1, Schlag 21 wurden im MFA 2016 von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
Bei den der Beschwerde beigelegten Fotos handelt es sich um idyllische Bilder von grasenden bzw. sich bewegenden Pferden, ohne dass dabei erkennbar wäre, wann diese Bilder erstellt wurden und welche Flächen exakt abgebildet werden. Dabei sind auch Ansiedelungen zu erkennen, die mit Sicherheit nicht als verfahrensgegenständliche Flächen anerkannt werden können. Auf den Bildern befinden sich auch Pferde in einem Waldgebiet, was wiederum ebenfalls zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführer in ihrem MFA 2016 auch nicht beihilfefähige Flächen beantragt haben, was in der VOK der AMA auch dargelegt wurde.
Angesichts der bei der Antragstellung des MFA 2016 zur Verfügung stehenden HOFKARTE erfolgte die Beantragung der beihilfefähigen Flächendurch die BF sehr oberflächlich und ungenau, da bereits ein Laie feststellen kann, dass auch Flächen, die ganz deutlich als Wald erkennbar sind, zu Unrecht als beihilfefähige Flächen im MFA 2016 beantragt wurden.
AMA-Kontrollberichte stammen von Kontrollorganen der AMA, die oft selbst Bewirtschafter eines Betriebes sind und mit den Erfordernissen, die mit der Beantragung von Direktzahlungen verbunden sind, bestens vertraut sind. Sie verfügen über eine fundierte Ausbildung und in der Regel auch über langjährige Erfahrungen. Sie sind jedenfalls in der Lage, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Zudem wird auch bereits an dieser Stelle auf § 20 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, hingewiesen, wonach der Begünstigte und somit in der gegenständlichen Angelegenheit die Beschwerdeführer, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, tragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]."
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
[...]."
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
[...]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. [...]
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...]
(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...].
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[...]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
[...]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[...]
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[...]."
"Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.
(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.
[...].
(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
[...].
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.
Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.
[...]."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung - Horizontale GAP-VO), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
"Regeln zur beihilfefähigen Fläche
Begriffsbestimmungen
§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;
2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;
[...]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen
[...].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
[...]."
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen
§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[...]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
[...]."
"Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, [...]."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."
§ 8a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idFd BGBl. I Nr. 104/2019 enthält folgenden Wortlaut:
"(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 bis zum 15.05.2016 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 09.06.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die BF Fehler in ihrem MFA 2016 korrigieren können. Dies war jedoch nicht der Fall.
In der gegenständlichen Angelegenheit wenden sich die Beschwerdeführer gegen in der angefochtenen Entscheidung der AMA enthaltene "Kürzungen und Ausschlüsse", die sich in folgende drei Kategorien einteilen lassen:
1. Sanktion wegen der von den Beschwerdeführern in ihrem MFA 2016 beantragten beihilfefähigen Flächen, welche sich nicht innerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche befinden.
2. Sanktion wegen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellter Flächen, die von den Beschwerdeführern in ihrem MFA 2016 als beihilfefähig beantragten wurden, welche im Zuge der VOK jedoch als nicht beihilfefähig festgestellt wurden.
3. Reduktion von ursprünglich zugewiesenen ZA infolge der Nichtanerkennung von als beihilfefähig beantragten Flächen.
zu 1.:
Aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 Horizontale GAP-VO ist zu entnehmen, dass eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der VO (EU) 1307/2013 festzulegen ist. Das bedeutet, dass die AMA eine sogenannte abänderbare Fläche (= Referenzfläche) festzulegen hat, innerhalb derer für von einem Bewirtschafter beantragte Flächen diesem - bei Vorliegen der Voraussetzung, die zu einer Förderung führt - diese Förderung gewährt werden kann. Für Flächen, die nicht innerhalb der Referenzfläche liegen, kann keine Förderung gewährt werden.
In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in ihrem MFA 2016 beantragten Flächen - aufgrund des von den Beschwerdeführern ordnungsgemäß gestellten Referenzflächenänderungsantrag vom 30.03.2016 von der AMA erstmals eine Referenzfläche gebildet. Dabei wurden jedoch nicht alle von den Beschwerdeführern im Referenzflächenänderungsantrag vom 30.03.2016 beantragten Flächen positiv beurteilt. Eine im MFA 2016 von den Beschwerdeführern beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 0,3245 ha wurde von der AMA im an die BF gerichteten Schreiben vom 26.08.2016, AZ II/5/13-4292386010, als negativ beurteilt. Die Beschwerdeführer haben jedoch offensichtlich darauf nicht reagiert. Mit Erhalt dieses Schreiben hätte auch den Beschwerdeführern klar sein müssen, dass die zu beachtende Referenzfläche nicht ein Ausmaß von 2,6815 ha, sondern nur ein solches von 2,3570 aufweist. Die Beschwerdeführer hätten - um einer Flächensanktion deswegen zu entgehen - eine sanktionsbefreiende Reduktion ihrer im MFA beantragten beihilfefähigen Flächen vornehmen müssen. Diese Reduktion wäre bis zum 20.06.2018, 16.15 Uhr (Zeitpunkt der Vorankündigung der VOK) durchgeführt werden können. Da die Beschwerdeführer jedoch die Flächen nicht entsprechend reduziert haben, erfolgte die Verfügung einer Flächensanktion hinsichtlich der Fläche im Ausmaß von 0,3245 ha unter Berücksichtigung von Art. 19a VO (EU) 640/2014 rechtskonform.
Offensichtlich haben die Beschwerdeführer die Verfügung dieser Flächensanktion bereits eingesehen, zumal sie gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271252010, in welchem diese Flächensanktion bereits verfügt wurde, kein Rechtsmittel ergriffen haben.
Damit ist aber auch klargestellt, dass sich die Beschwerdeführer bei der Beantragung ihres MFA 2016 nicht an der Referenzfläche und damit an der AMA, sondern sich an ihrem eigenen Referenzflächenänderungsantrag vom 30.03.2016 orientiert haben.
Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass sie im Rahmen der Antragstellung 2016 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen durften, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche von Referenzparzellen handelt (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014). Die Beantragung der Flächen erfolgt durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 der Horizontalen GAP-VO als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gilt und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen kann. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolgt durch die AMA. Dieser Umstand führt aber keinesfalls zu einer Befreiung der Beschwerdeführer von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Verwiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf Artikel 17 Abs. 5 der VO (EU) 809/2014.
Nach § 9 Absatz 1 Ziffer 2 der GAP-VO kann von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der VO (EU) 1306/2013 abgesehen werden, wenn vom Antragsteller - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden kann, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen, das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Ein derartiger Nachweis wurde in der gegenständlichen Angelegenheit von den Beschwerdeführern jedoch nicht erbracht. Daher liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, um gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Horizontale GAP-VO von der Verfügung einer Verwaltungssanktion Abstand zu nehmen.
zu 2.:
Den Ergebnissen der am 06.07.2018 sowie am 17.07.2018 durchgeführten VOK am Heimbetrieb der BF wurde von den BF nicht auf gleicher fachlicher oder sachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere wurde von den Beschwerdeführern nicht schlagbezogen und unter Vorlage entsprechender nachvollziehbarer Beweismittel dargelegt, warum und weshalb welche von der AMA im Zuge der VOK zu den einzelnen Schlägen getroffene Feststellung nicht richtig wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist auch für einen Laien bei einer Betrachtung der relevanten Hofkarte, aufgrund derer von den BF der MFA 2016 gestellt wurde, sehr leicht erkennbar, dass die BF für das Antragsjahr 2016 auch Flächen beantragt haben, welche, da sie nicht beihilfefähig sind, nicht hätten im MFA 2016 beantragt werden dürfen. Daher wurde auch die zusätzliche Flächensanktion für Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,3987 ha rechtskonform verfügt.
Im Ergebnis (Addition von 0,3245 ha und 0,3987 ha) liegt dem angefochtenen Bescheid somit eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,7232 zu Grunde, was unter Berücksichtigung von Art. 19a VO(EU) 640/2014 zu einer Flächensanktion von 55,40 % bzw. von EUR XXXX führt.
zu 3.:
Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer - nach Verwaltungskontrolle und nach VOK - im Antragsjahr 2016 nicht wie von ihnen beantragt über 2,6815 ha beihilfefähige Fläche, sondern nur über eine ermittelte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,9583 ha verfügten, waren ihnen im Antragsjahr im Rahmen der Erstzuweisung von ZA als Neue Bewirtschafter - unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 - nicht wie in der Entscheidung der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271252010, 2,3570 ZA mit einem Wert von EUR 203,-- zuzuweisen, sondern nur mehr 1,6069 ZA mit einem Wert von EUR 203,-- zuzuweisen. Damit reduzierten sich auch die den Beschwerdeführern zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 rechtskonform, sodass die Beschwerde der Beschwerdeführer im Ergebnis abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Antragsänderung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachvollziehbarkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Vertrauensschutz Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2222352.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020