TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 W114 2222622-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2222622-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11688522010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 26.04.2018 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Umfang von 37,8794 ha.

2. Bei einer am 20.02.2018 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (VOK) wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich "Gesundheit" ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "RKZ 2: Rinder: Meldung" festgestellt.

3. Am 14.08.2018 und am 16.08.2018 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers neuerlich eine VOK statt. Dabei wurde im Bereich "Umwelt" zusätzlich ein Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" festgestellt.

Konkret wurde im Kontrollbericht dazu Folgendes festgehalten:

"GLÖZ 3: Grundwasserschutz

Auffälligkeit(en):

­ Es wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt.

Anmerkungen des Kontrollorgans:

Es findet eine Versickerung von mehr als nur geringfügigen Mengen an Gülle/Jauche statt. Die Gülle/Jauche gelangt dabei über eine Überlaufleitung in den Acker. Dies geschieht vor allem bei starken Regenfällen."

4. Der Kontrollbericht über die am 14.08.2018 und am 16.08.2018 durchgeführte VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2018, AZ GBI/Abt.211055226010, zum Parteiengehör übermittelt.

Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. In einem weiteren Schreiben der AMA vom 26.09.2018 wurde unter Hinweis auf den bei der VOK am 14.08.2018 und am 16.08.2018 festgestellten Verstoß hingewiesen, dass die AMA vorerst davon ausgehe, dass dieser Verstoß vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Unter Hinweis auf sich daraus ergebende Konsequenzen wurde der BF neuerlich im Zuge eines angestellten Parteiengehörs aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Schreiben vom 30.09.2018 führte der BF Folgendes aus:

"Zu Ihrem im Betreff genannten Schreiben möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle am 14. und 16.8.2018 wird ausgeführt, dass Gülle, Jauche bzw. Silagesickerwässer vor allem bei Starkniederschlägen über eine Überlaufleitung in den Acker gelangen.

Tatsächlich ist es so, dass die Sickerwässer von meinem mittels Betonbodenplatte abgedichteten Mistplatz in die ausreichend dimensionierte Güllegrube abgeleitet werden. Da es bei Starkniederschlägen in sehr seltenen Fällen zu einer Auslastung und Überfüllung der Güllegrube kommen kann und ich als Ein-Mannbetrieb gegebenenfalls nicht entsprechend schnell (innerhalb weniger Tage) mit einer Entleerung der Güllegrube reagieren kann, ist für außergewöhnliche Ereignisse ein Überlauf gegeben. Dieser Sonderfall ist bisher jedoch noch nicht eingetreten. Offensichtlich wurde aber im Zuge von Erntearbeiten im Sommer eine Beschädigung mittels schweren Geräts des Ablaufsystems in die Güllegrube verursacht, weshalb dieses Überlaufsystem aktiviert worden ist. Dabei dürften kurzzeitig Wässer vom Mistplatz in den angrenzenden Acker auf einer Fläche von wenigen Quadratmetern gelangt sein. Selbstverständlich habe ich alles darangesetzt, diesen beanstandeten Mangel sofort zu beheben. Da dieser Überlauf in Form eines Rohres bisher nie benötigt wurde, weil die Güllegrube ohnehin ausreichend dimensioniert ist, habe ich diesen jeglicher Funktion entzogen und rückgebaut.

Ich möchte abschließend festhalten, dass ich nicht mit Vorsatz gehandelt habe, weil hier offensichtlich ein Schaden am Sickerwassersystem des Mistplatzes im Zuge von Erntearbeiten eingetreten ist, welche ich nicht bemerkt habe und möchte darauf hinweisen, dass nur wenige Liter Jauche in den Acker gelangt sind. Die Vernässung an dieser Stelle rührt auch daher, dass hier auch große Wassermengen von Dächern und Hof in den Acker rinnen. Der Überlauf, durch den das Missgeschick passiert ist, ist zubetoniert."

7. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11688522010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um ein 21 % wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt. In der Begründung des Bescheides wird zu dieser Kürzung auf Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 640/2014 und auf einen dem Bescheid beigefügten Anhang "Cross Compliance" hingewiesen.

Im diesem Bescheid beigefügten Anhang "Cross Compliance-Berechnung" wurde auf einen am 16.08.2018 festgestellten vorsätzlichen Verstoß betreffend "Grundwasserschutz Umwelt - GLÖZ" und auf einen am 20.02.2018 festgestellten Verstoß "Rinder: Meldung - Gesundheit" hingewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2019 zugestellt.

8. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 25.01.2019 elektronisch Beschwerde erhoben.

Begründend führt er dazu aus, dass genügend Lagerkapazität für Mist und Gülle vorhanden gewesen wäre, was auch bei der Kontrolle bestätigt worden wäre. Am Tag vor der Kontrolle sei bei Erntearbeiten vermutlich das Rohr für die Ableitung der Sickersäfte von der Festmistlagerplatte verstopft gewesen. Dabei habe vermutlich Erntegut das Rohr verstopft. Kurzzeitig wären wenige Liter Jauche ausgetreten. Sobald der Beschwerdeführer die Verstopfung bemerkt habe, habe er diese sofort behoben, während der Kontrollor anwesend gewesen wäre. Er habe keinesfalls vorsätzlich gehandelt. Er ersuche um Aufhebung der Sanktion und um Aufhebung des Vorsatzes.

9. Nachdem die Beschwerde in der AMA einlangte, wurde noch einmal der VOK-Kontrollor kontaktiert und um die Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.

10. XXXX , der Kontrollor der VOK vom 14.08.2018 und vom 16.08.2018 führte in einer an die AMA gerichteten E-Mail ergänzend aus, dass jedenfalls mehr als nur geringfügige Mengen an Jauche/Gülle durch ein Rohr auf eine Ackerfläche gelangt sei. Am Tag der VOK habe der BF erklärt, dass es nur bei extremen Starkregenereignissen zu so einem Problem kommen könne. Es habe kein Gespräch darüber gegeben, dass durch Erntearbeiten ein Rohr verstopft worden wäre, welches das Ableiten der Jauche/Gülle verursacht habe.

11. Die AMA legte am 21.08.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

12. Das BVwG beraumte eine mündliche Verhandlung für den 29.10.2019 an. Am 21.10.2019 informierte der BF, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, da er sich um sein am Hof befindliches Vieh kümmern müsse. Es stehe dafür keine Vertretung zur Verfügung.

13. Die Niederschrift über die am 29.10.2019 durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2019 zum Parteiengehör übermittelt.

14. In einer Stellungnahme vom 06.11.2019 führte der BF aus, dass die beanstande Vernässung auf einem angrenzenden Acker von kontrolliert ablaufendem Regenwasser oder von Wasser infolge einer Schneeschmelze, und nicht von absichtlich eingeleiteten Abwässern der befestigten Mistplatte herrühre.

15. Ausgehend von einem durchgeführten Parteiengehör zur Stellungnahme des BF beharrte die AMA auf ihrem Standpunkt, dass ein vorsätzlich herbeigeführter Verstoß vorliege. Aus einer vom VOK-Prüfer angefertigten Fotodokumentation ergebe sich, dass oberhalb des gegenständlichen Ackers ein Rohr münde. Zudem habe der BF selbst zugegeben, dass ein Überlauf zubetoniert worden wäre.

16. In einer weiteren Stellungnahme wies der BF hin, dass er unmittelbar nach Kenntnisnahme im Zuge der VOK Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt worden wären. Es sei eine Begrenzungsmauer um 10 cm erhöht worden und der Sammelschacht mit einer Abdeckplatte ausgestattet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 20.02.2018 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine VOK statt, bei der im Rahmen der CC gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich "Gesundheit" ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "RKZ 2: Rinder: Meldung" festgestellt wurde.

1.2. Am 26.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2016.

1.3. Am 14.08.2018 und am 16.08.2018 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine weitere VOK statt. Dabei wurde vom Kontrollorgan bemängelt, dass auf einem dem Hof angrenzenden Acker ersichtlich sei, dass bereits in der Vergangenheit mehr als nur geringfügige Mengen an Jauche/Gülle, die von einem benachbarten Mistplatz des BF stammen würden, eingesickert wären. Daher stellte er einen Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" fest.

Der Beschwerdeführer gestand in einer Stellungnahme vom 30.09.2018 ein, dass bei starken Niederschlägen es zu einer Auslastung und Überfüllung der an und für sich ausreichend dimensionierten Güllegrube, in die Abwässer von der Mistplatte geleitet werden würden, kommen könne. Für außergewöhnliche Ereignisse habe es daher in der Vergangenheit einen Überlauf gegeben. Im Zuge von Erntearbeiten sei das Ablaufsystem in die Güllegrube verlegt worden, sodass das Überlaufsystem aktiviert worden wäre. Dabei dürften kurzzeitig Wässer vom Mistplatz in den angrenzenden Acker gelangt sein. Er habe den Mangel sofort behoben und habe die Trennmauer zum Mistplatz um 10 cm erhöht und die Güllegrube mit einer Abdeckplatte versehen. Er habe den Überlauf zurückgebaut.

1.4. Damit nahm der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bis zu den festgestellten Verbesserungsmaßnahmen billigend in Kauf, dass es bei großen Wasseransammlungen infolge großer Niederschlagsmengen oder einer intensiven Schneeschmelze dazu kommen konnte, dass vom Mistplatz stammende Abwässer (Gülle/Jauche) auf einen benachbarten Acker geronnen sind und eindringen konnten und jedenfalls auch ohne wasserrechtliche Bewilligung in nicht geringem Ausmaß auf diesen Acker geronnen bzw. eingedrungen und dort versickert sind.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Selbst der Beschwerdeführer gesteht zu, dass Wässer vom Mistplatz auf den angrenzenden Acker geronnen und eingedrungen sind.

Meinungsunterschiede bestehen nur hinsichtlich der Mengen an Gülle/Jauche, die auf den gegenständlichen Acker gelangten. Während der BF zuerst darlegte, dass das ehemalige Überlaufsystem niemals zum Einsatz gekommen wäre, spricht das geschulte VOK-Kontrollorgan von mehr als nur geringfügigen Mengen von Gülle/Jauche, die in den Acker eindringen konnten.

Dazu wird vom erkennenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Angaben des Kontrollorgans, das keinen persönlichen Vorteil aus einer Expertise zieht, mehr Gewicht beigemessen, als den Ausführungen des BF, dessen Bestreben nach einem Kleinargumentieren offen dar liegt. Zudem wird auch hingewiesen, dass der BF selbst angegeben hat, dass er den Missstand abgestellt habe und Verbesserungsmaßnahmen (Aufmauerung um 10 cm, Zubetonieren des Überlaufes, Abdeckplatte) ergriffen habe. Dazu wird angemerkt, dass der BF mit großer Wahrscheinlichkeit keine Verbesserungen vorgenommen hätte, wenn es hiezu nicht einen konkreten Bedarf gegeben hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[...]."

"Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[...]."

"Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[...]."

"Artikel 94

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind."

"Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[...]."

"Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[...].

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

[...]."

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 "GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden."

Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:

"Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

"§ 8. (1) Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.

(2) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

(3) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

2. "Verstoß":

a) [...]

b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

[...]."

"Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[...]."

"Artikel 40

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.

Artikel 41

Kumulierung von Verwaltungssanktionen

Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:

"KAPITEL III

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen

Artikel 73

Allgemeine Grundsätze

(1) Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.

(2) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

[...]."

"Artikel 74

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

(2) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund von zwei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.

Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung und die Greeningprämie auf.

Aufgrund von einer VOK am 20.02.2018 wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "RKZ 2: Rinder: Meldung" festgestellt. Der Verstoß wurde aufgrund der von der AMA festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 1, Schwere: 1 und Dauer: 1, somit mit 1 % bewertet und bei der Berechnung des Prämienbetrages im angefochtenen Bescheid der AMA berücksichtigt.

Da dieser Verstoß vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer die Sanktionierung dieses Verstoßes offensichtlich sowohl hinsichtlich der Ahndung als auch hinsichtlich der Sanktionshöhe akzeptiert. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, warum dieser Verstoß nicht vorliegen sollte bzw. nicht als fahrlässiger Verstoß zu beurteilen wäre.

Bei einer weiteren VOK am 14.08.2018 und am 16.08.2018 wurde darüber hinaus noch ein Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" festgestellt. Dieser Verstoß wurde von der AMA als vorsätzlich herbeigeführt beurteilt.

Der Beschwerdeführer vermag der Beurteilung, dass es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Verstoß handeln würde nur die Behauptung entgegen zu halten, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Dazu wird jedoch vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass der BF selbst zugegeben hat, dass er in der Vergangenheit ein Überlaufsystem für besondere Ereignisse vorgesehen hatte. Er hat somit billigend in Kauf genommen, dass bei Extremsituationen, wenn die Güllegrube allfällige mit Jauche und/oder Gülle kontaminierte Niederschlags- oder Schmelzwässer nicht mehr aufzunehmen vermochte, diese Wässer über ein Überlaufsystem auf den verfahrensgegenständlichen Acker gelangten und dort unkontrolliert versickern konnten. Dem BF wird geglaubt, dass er Sickerwässer nicht absichtlich und willentlich auf dem Acker versickern lassen wollte; er hat dies jedoch billigend in Kauf genommen, was für einen bedingten Vorsatz, der auch als dolus eventualis bezeichnet wird, ausreicht. Der Beschwerdeführer hat sohin die Form des Vorsatzes zu vertreten, bei der er - ohne dass er ein solches Ziel verfolgte - die Möglichkeit des hier vorliegenden Verstoßes billigend in Kauf nahm. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/07/0138).

Zusammenfassend gelangt damit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass bei einer Überprüfung der CC-Vorschriften in der gegenständlichen Angelegenheit sowohl von einem fahrlässig herbeigeführten Verstoß bei der Anforderung "RKZ 2: Rinder: Meldung" als auch zusätzlich von einem vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung von Art. 40 VO (EU) 640/2014 war für den vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den "GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz" isoliert betrachtet der Gesamtbetrag um 20 % zu kürzen.

Für den fahrlässig herbeigeführten Verstoß bei der Anforderung "RKZ 2: Rinder: Meldung" war - ebenfalls isoliert betrachtet - unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 der Gesamtbetrag um 1 - 5 % zu kürzen.

Unter Berücksichtigung von Art. 74 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 wurden von der AMA die Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden der beiden Verstöße getrennt angewendet und die Kürzungssätze addiert, sodass auch hinsichtlich der Höhe des von der AMA verfügten Kürzungssatzes im Ausmaß von 21 % von einem rechtskonformen Vorgehen der AMA auszugehen ist und daher das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138, bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Cross Compliance Direktzahlung Fahrlässigkeit INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler mündliche Verhandlung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten Verschulden vorsätzliche Begehung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2222622.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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