Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2Spruch
W268 2226577-1/10E
W268 2226580-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX und XXXX , geb. XXXX und XXXX , StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, XXXX und XXXX beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren gegen die angefochtenen Bescheide wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., als gegenstandslos eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge "BF1") reiste am 11.06.2019 gemeinsam mit ihrer damals vierjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge "BF2"), legal in das Bundesgebiet ein, wo sie am 11.06.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab die BF1 an, sie nach Österreich gekommen sei, um ihre Tochter behandeln zu lassen. Bei ihrer Tochter sei die Diagnose Nierenkrebs gestellt worden und sie sei gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter nach Österreich gereist, da die medizinische Versorgung in Österreich sehr gut sei. Die Ärzte in der Ukraine hätten keine Möglichkeit für diesen Eingriff. Sie hätten sich dann über das Internet informiert und die Reise nach Österreich organisiert. Das seien alle Gründe, weshalb sie nach Österreich gekommen seien. Sie fürchte um das Leben ihres Kindes.
I.2. Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei.
I.3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.
I.4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2020 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein ausgefülltes Formular betreffend die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe betreffend die BF.
I.5. Am 26.05.2020 langte eine Ausreisebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus welcher hervorgeht, dass die BF am 25.05.2020 mittels Flug das österreichische Bundesgebiet verlassen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A):
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Aufgrund der freiwilligen Ausreise der BF aus Österreich kann auch ein geschwundenes rechtliches Interesse der BF an einer Sachentscheidung angenommen werden.
Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
Schlagworte
Asylverfahren Einstellung freiwillige Ausreise Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2226580.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020