Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2230789-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 04.02.2020, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14263973010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 30.04.2019 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 für von ihm beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 4,6785 ha.
2. Am 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 fand am Betrieb des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2019 statt den vom BF im MFA 2019 beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 4,6785 ha nur solche mit einem Ausmaß von 4,2599 ha und damit eine sanktionsrelevante Abweichung mit einem Ausmaß von 0,4186 ha festgestellt.
Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 22.10.2019, AZ GBI/Abt.213718701010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat jedoch - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend - von der Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen.
3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14263973010, wurden dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 30.09.2019 bzw. vom 04.10.2019, sowie berücksichtigend, dass ihm für das Antragsjahr 2019 4,2612 ZA mit einem Wert von EUR 203,00 zur Verfügung standen, eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,4186 ha festgestellt. Ausgehend von Rundungsungenauigkeiten aufgrund des Umstandes, dass Flächen mit einem Ausmaß von weniger als 0,1 ha als nicht beihilfefähig zu beurteilen sind, wurde gemäß Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EU) 640/2014 keine Differenzfläche festgestellt und damit keine Flächensanktion verfügt bzw. von einer festgestellten Fläche von 4,2612 ausgegangen. Damit wurden auch alle verfügbaren Zahlungsansprüche bedient und für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX verfügt.
4. Auch gegen diese dem BF am 15.01.2020 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2020 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist ident mit der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117243010, und enthält folgenden Wortlaut:
"Mit oben angeführten Bescheid wurde mir eine Flächenkürzung von 4,6735 ha auf 4,2612 ha zur Kenntnis gebracht, und somit die ursprüngliche Anzahl der ZA auf 4,26 gekürzt. Sie haben dies mit dem Ergebnis der VOK vom 30.9. und 4.10.2019 begründet. Tatsache ist aber, dass im Rahmen dieser VOK eine bewirtschaftete Fläche von 4,6147 ha bestätigt wurde. Die Begründung, dass die Flächen nicht beantrag waren ist unzutreffend, da im Rahmen der Kontrolle mit GPS gemessen wurde, mir zur Beantragung nur das Luftbild und als Orientierung die Katastergrenze zur Verfügung stand. Es ist bekannt, dass der Kataster im alpinen und steilen Gelände Fehler aufweist.
Im Falle von Widersprüchen zum oben angegebenen Beschwerdegegenstand gelten ausschließlich die Anträge und Begründungen gemäß schriftlicher Darstellung in den Begründungsfeldern. Ich weise darauf hin, dass der rückgeforderte Betrag ohne Zuerkenntnis von Fehlern meinerseits, rücküberwiesen wird, und dieser Betrag in Folge mir wieder rückerstattet wird.
Ich stelle unter Berücksichtigung dargestellter Begründung den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen."
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.05.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Vorweg wird festgestellt, dass das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 04.06.2020, GZ W114 2230785-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117243010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 sowie mit Erkenntnis ebenfalls vom 04.06.2020, GZ W114 2230786-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/16-14180774010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2016 und mit Erkenntnis vom 04.06.2020, GZ W114 2230787-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120980010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017 mit Erkenntnis vom 04.06.2020, GZ W114 2230787-1/2E und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14185379010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 mit Erkenntnis vom 04.06.2020, GZ W114 2230788-1/2E, abgewiesen hat. Damit wurde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 rechtskonform 4,2612 ZA zugewiesen wurden. Damit standen ihm auch im Antragsjahr 2019 nur 4,2612 ZA zur Verfügung.
1.2. Bei einer am Heimbetrieb des BF am 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 durchgeführten VOK wurden für das Antragsjahr 2019 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -0,4186 ha festgestellt. Diese Flächenabweichung ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EU) 640/2014 in der beantragten Mehrfläche enthalten, sodass keine sanktionsrelevante Differenzfläche festgestellt wurde.
1.3. Die Ergebnisse der VOK vom 30.09.2019 sowie vom 04.10.2019 sowie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 4,2612 ZA zur Verfügung standen, berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/19-14185379010, für das Antragsjahr 2019 ebenfalls 4,2612 ZA zugewiesen, und damit Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die Feststellungen zu den im Antragsjahr 2019 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen ergeben sich aus dem Kontrollbericht der AMA hinsichtlich der am 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten VOK. Dieser Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dazu eine Stellungnahme abzugeben, im Rahmen eines angestellten Parteiengehörs übermittelt. Dieser hat jedoch offensichtlich die Ergebnisse der VOK vom 30.09.2019 sowie vom 04.10.2019 akzeptierend zur Kenntnis genommen und keine Stellungnahme abgegeben. Auch für das erkennende Gericht gab es daher keinen Grund, an den Ergebnissen der VOK vom 30.09.2019 bzw. vom 04.10.2019 zu zweifeln. Diese Ergebnisse waren daher dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund zu legen.
Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA erstellt werden, die über besondere Sachkenntnisse verfügen und deren Angaben vom erkennenden Gericht Sachverständigenqualität beigemessen werden kann. Der Beschwerdeführer ist den gegenständlichen Kontrollberichten nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...]."
"Anwendung der Basisprämienregelung
Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[...]
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
[...]."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von ZA voraus.
ZA im Antragsjahr 2019 wurden in der Regel - so auch beim Beschwerdeführer - aus dem Vorjahr 2018 übernommen. Das bedeutet, dass ZA, die einem Bewirtschafter eines Betriebes im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 mit Bescheid der AMA zugewiesen wurden, auch einem Bewirtschafter im darauffolgenden Jahr 2019 zur Verfügung stehen. Erst bei einer Nichtnutzung von ZA nach zwei Jahren verfallen diese in die Nationale Reserve.
Nur zur Vollständigkeit (für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit jedoch nicht von Relevanz) wird darauf hingewiesen, dass es durch eine Übertragung von ZA auch zu einer Vermehrung von zur Verfügung stehenden ZA kommen kann. In der gegenständlichen Angelegenheit fand jedoch keine Übertragung von ZA statt.
Ursprünglich wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 - ausgehend von seiner Antragstellung im MFA 2015 - von der AMA 4,67 bzw. 4,6735 ZA zugewiesen. Infolge der Berücksichtigung der VOK vom 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 reduzierten sich jedoch die dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden ZA von 4,6735 ZA auf 4,2612 ZA. Diese Reduktion wurde durch das Erkenntnis des BVwG vom 04.06.2020, GZ W114 2230785-1/2E, bestätigt und ist damit rechtskräftig.
Dadurch, dass dem BF ab dem 10.01.2020 für das Antragsjahr 2015 nur mehr 4,2612 ZA zugewiesen wurden und die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG abgewiesen wurde, standen dem BF ab dem 10.01.2020 auch für die Antragsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 nur 4,2612 ZA zur Verfügung. Die Reduktionen für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 wurden durch die Erkenntnisse des BVwG vom 04.06.2020, GZ W114 2230786-1/2E, bzw. vom 04.06.2020, W144 2230787-1/2E, und vom 04.06.2020, W144 2230788-1/2E bestätigt und sind damit ebenfalls rechtskräftig.
Die im angefochtenen Bescheid von der AMA durchgeführte Berechnung wurde vom erkennenden Gericht überprüft. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird - unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EU) 640/2014 vom erkennenden Gericht genauso bestätigt, wie die rechtskonforme Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2230789.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020