TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W114 2230787-1

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2230787-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 04.02.2020, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120980010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 18.04.2017 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für von ihm beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 4,6785 ha.

2. Ausgehend von den im MFA 2017 beantragten Flächen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8206150010, für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von damals zugewiesenen 4,6735 Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR 121,80 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 fand am Betrieb des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2017 statt den vom BF im MFA 2017 beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 4,6785 ha nur solche mit einem Ausmaß von 4,2612 ha und damit eine sanktionsrelevante Abweichung mit einem Ausmaß von 0,4159 ha festgestellt.

Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 22.10.2019, AZ GBI/Abt.213718701010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat jedoch - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend - von der Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen.

5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120980010, wurden dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 30.09.2019 bzw. vom 04.10.2019, sowie berücksichtigend, dass ihm mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117243010, für das Antragsjahr 2015 bzw. mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/16-14180774010, für das Antragsjahr 2016 nur mehr 4,2612 ZA zugewiesen wurden, für das Antragsjahr 2017 ebenfalls nur mehr 4,2612 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 zugewiesen und auf der Grundlage der vom BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 4,6785 ha und der bei der VOK ermittelten beihilfefähigen Fläche von 4,2626 ha eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,4159 ha festgestellt. Da diese Differenzfläche in der Mehrfläche enthalten war, wurde keine Flächensanktion verfügt und dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

6. Auch gegen diese dem BF am 15.01.2020 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2020 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist ident mit der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117243010, und enthält folgenden Wortlaut:

"Mit oben angeführten Bescheid wurde mir eine Flächenkürzung von 4,6735 ha auf 4,2612 ha zur Kenntnis gebracht, und somit die ursprüngliche Anzahl der ZA auf 4,26 gekürzt. Sie haben dies mit dem Ergebnis der VOK vom 30.9. und 4.10.2019 begründet. Tatsache ist aber, dass im Rahmen dieser VOK eine bewirtschaftete Fläche von 4,6147 ha bestätigt wurde. Die Begründung, dass die Flächen nicht beantrag waren ist unzutreffend, da im Rahmen der Kontrolle mit GPS gemessen wurde, mir zur Beantragung nur das Luftbild und als Orientierung die Katastergrenze zur Verfügung stand. Es ist bekannt, dass der Kataster im alpinen und steilen Gelände Fehler aufweist.

Im Falle von Widersprüchen zum oben angegebenen Beschwerdegegenstand gelten ausschließlich die Anträge und Begründungen gemäß schriftlicher Darstellung in den Begründungsfeldern. Ich weise darauf hin, dass der rückgeforderte Betrag ohne Zuerkenntnis von Fehlern meinerseits, rücküberwiesen wird, und dieser Betrag in Folge mir wieder rückerstattet wird.

Ich stelle unter Berücksichtigung dargestellter Begründung den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen."

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.05.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Vorweg wird festgestellt, dass das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 04.06.2020, GZ W114 2230785-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117243010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 sowie mit Erkenntnis ebenfalls vom 04.06.2020, GZ W114 2230786-1/2E, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/16-14180774010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2016 abgewiesen hat. Damit wurde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Antragsjahre 2015 und 2016 rechtskonform 4,2612 ZA zugewiesen wurden. Damit standen ihm auch im Antragsjahr 2017 nur 4,2612 ZA zur Verfügung.

1.2. Bei einer am Heimbetrieb des BF am 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 durchgeführten VOK wurden für das Antragsjahr 2017 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -0,4159 ha festgestellt. Diese Flächenabweichung ist in der beantragten Mehrfläche enthalten, sodass keine sanktionsrelevante Differenzfläche festgestellt wurde.

1.3. Die Ergebnisse der VOK vom 30.09.2019 sowie vom 04.10.2019 sowie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 nur mehr 4,2612 ZA zur Verfügung standen, berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-14120980010, für das Antragsjahr 2017 ebenfalls nur mehr 4,2612 ZA zugewiesen, und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Die Feststellungen zu den im Antragsjahr 2017 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen ergeben sich aus dem Kontrollbericht der AMA hinsichtlich der am 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten VOK. Dieser Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dazu eine Stellungnahme abzugeben, im Rahmen eines angestellten Parteiengehörs übermittelt. Dieser hat jedoch offensichtlich die Ergebnisse der VOK vom 30.09.2019 sowie vom 04.10.2019 akzeptierend zur Kenntnis genommen und keine Stellungnahme abgegeben. Auch für das erkennende Gericht gab es daher keinen Grund, an den Ergebnissen der VOK vom 30.09.2019 bzw. vom 04.10.2019 zu zweifeln. Diese Ergebnisse waren daher dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund zu legen.

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA erstellt werden, die über besondere Sachkenntnisse verfügen und deren Angaben vom erkennenden Gericht Sachverständigenqualität beigemessen werden kann. Der Beschwerdeführer ist den gegenständlichen Kontrollberichten nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]."

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]."

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Anwendung der Basisprämienregelung

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von ZA voraus.

ZA im Antragsjahr 2017 wurden in der Regel - so auch beim Beschwerdeführer - aus dem Vorjahr 2016 übernommen. Das bedeutet, dass ZA, die einem Bewirtschafter eines Betriebes im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid der AMA zugewiesen wurden, auch einem Bewirtschafter im darauffolgenden Jahr 2017 zur Verfügung stehen. Erst bei einer Nichtnutzung von ZA nach zwei Jahren verfallen diese in die Nationale Reserve.

Nur zur Vollständigkeit (für die verfahrensgegenständliche Angelegenheit jedoch nicht von Relevanz) wird darauf hingewiesen, dass es durch eine Übertragung von ZA auch zu einer Vermehrung von zur Verfügung stehenden ZA kommen kann. In der gegenständlichen Angelegenheit fand jedoch keine Übertragung von ZA statt.

Ursprünglich wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 - ausgehend von seiner Antragstellung im MFA 2015 - von der AMA 4,67 bzw. 4,6735 ZA zugewiesen. Infolge der Berücksichtigung der VOK vom 30.09.2019 sowie am 04.10.2019 reduzierten sich jedoch die dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden ZA von 4,6735 ZA auf 4,2612 ZA. Diese Reduktion wurde durch das Erkenntnis des BVwG vom 04.06.2020, GZ W114 2230785-1/2E, bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Dadurch, dass dem BF ab dem 10.01.2020 für das Antragsjahr 2015 nur mehr 4,2612 ZA zugewiesen wurden und die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG abgewiesen wurde, standen dem BF ab dem 10.01.2020 auch für das Antragsjahr 2016 nur 4,2612 ZA zur Verfügung. Diese Reduktion für das Antragsjahr 2016 wurde durch das Erkenntnis des BVwG vom 04.06.2020, GZ W114 2230786-1/2E, bestätigt und ist damit ebenfalls rechtskräftig.

Davon ausgehend standen dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017 nicht - wie ursprünglich im Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8026150010, zugestanden, 4,6735 ZA, sondern nur noch 4,2612 ZA zur Verfügung.

Die im angefochtenen Bescheid von der AMA durchgeführte Berechnung wurde vom erkennenden Gericht überprüft. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird vom erkennenden Gericht genauso bestätigt, wie die rechtskonforme Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2230787.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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