Entscheidungsdatum
05.06.2020Norm
ASVG §410Spruch
W167 2150436-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , wegen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversischerungspflicht infolge eines Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX unterliegt, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht fest.
2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge ein Schreiben ein, welches die belangte Behörde als Beschwerde wertete und samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung sowie Belehrung über die Folgen, falls die Mängel nicht fristgerecht verbessert werden.
4. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerde war mangelhaft, da keine Gründe angegeben waren, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der belangten Behörde stützt, es fehlte auch ein Begehren.
1.2 Im Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin über die Mängel der Beschwerde informiert und zur Verbesserung der angegebenen Mängel bis zum XXXX aufgefordert. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, sollten die angeführten Mängel nicht fristgerecht verbessert werden.
1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt.
1.4. Trotz Ablaufs der gesetzten Frist langte keine Verbesserung ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Gerichtsakt, insbesondere auf dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die persönliche Übernahme der RSa-Sendung und der unterbliebenen Äußerung der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Judikatur
§ 9 Absatz 1 normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...],
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Mängelbehebungsauftrag war konkret und enthielt eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 mit Hinweis E vom 27. März 2007, 2005/11/0216). Die unvertretene Beschwerdeführerin wurde auch auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mängelbehebung binnen der gesetzten Frist hingewiesen (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).
Da die Beschwerdeführerin trotz nachweislicher Zustellung die Frist für die Mängelbehebung ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die trifft im Beschwerdefall zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2150436.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020