Entscheidungsdatum
05.06.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2230989-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend einen Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung iZm dem Vergabeverfahren der Bundesbeschaffung GmbH samt weiteren Auftraggebern mit der Bezeichnung "Winterdienstleistungen", BBG-GZ 2704.03605 beschlossen:
A)
I. Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Los 3 der Vergabe wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin begehrte iZm dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren neben die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iZm dem Vergabelos 3 zur Absicherung ihres Nichtigerklärungsantrags.
Auftraggeberseitig trat die Finanzprokuratur als Rechtsvertreter aller Auftraggeber, das sind 1. die Republik Österreich (Bund), 2. die Bundesbeschaffung GmbH und 3. alle weiteren Auftraggeber gemäß einer den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste der BBG, auf.
Der Sicherungsantrag wurde mit einem am 05.06.2020 protokollierten Schriftsatz zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.
2. Zur Einstellung
Zu A)
Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG gegenüber den Verfahrensbeteiligten dient. Dementsprechend war gegenständlich das über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durchzuführende Verfahren nach Zurückziehung gemäß § 328 BVergG 2018 durch den Einzelrichter gemäß VwGVG einzustellen - § 333 BvergG 2018.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens einstweilige Verfügung Provisorialverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2230989.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020