Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2230732-1/2E
W104 2230734-1/2E
W104 2230735-1/2E
W104 2230736-1/2E
W104 2230738-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom jeweils 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117326010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, AZ II/4-DZ/16-14180858010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, AZ II/4-DZ/17-14120708010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, AZ II/4-DZ/18-14184491010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und AZ II/4-DZ/15-14117326010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Bescheid vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2907668010, wies die AMA der Beschwerdeführerin 3,58 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 208,83. Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 3,5802 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Am 2.5.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Abänderungsbescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4271402010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.4.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Höhe der für das Antragsjahr 2015 gewährten Prämien ergab sich keine Änderung. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde.
Mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5367881010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 421,82. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 3,5802 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 3,5802 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 27.4.2017 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8192051010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 632,74. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 3,5802 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 3,5802 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.
Am 19.4.2018 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und einer Ausgleichszulage, sowie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11721165010, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung statt und gewährte der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 834,17. Dabei die AMA für die Basisprämie von 3,5802 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 3,5802 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 15.4.2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 und einer Ausgleichszulage, sowie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Am 29.5.2019 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der die Beschwerdeführerin selbst als Auskunftsperson teilnahm. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt.
Mit Schreiben vom 27.6.2019 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117326010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin 3,3678 Zahlungsansprüche zugewiesen und ihr für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 190,05 gewährt wurden. Mit der Begründung, der berechnete Betrag liege unter der Bagatellgrenze (Hinweis auf § 8 Abs. 1 GAP-VO), erfolgte keine Rückforderung. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 3,5802 ha und einer ermittelten Fläche von 3,3678 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 ermittelten Fläche (3,3678 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,2124 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,2124 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 6,3068 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen wäre (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 12,81 auf EUR 6,40. Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht. Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015.
Mit Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/16-14180858010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 5.1.2017 betreffend Direktzahlungen 2016 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 396,80 gewährt wurden. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin bereits gewährten Betrages von EUR 421,82 erfolgte eine Rückforderung von EUR 25,02. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 3,3678 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 3,5802 ha und einer ermittelten Fläche von 3,3678 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 ermittelten Fläche (3,3678 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,2124 ha. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Es wurde daher keine Sanktion ausgesprochen bzw. in Abzug gebracht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Mit Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120708010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 12.1.2018 betreffend Direktzahlungen 2017 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 589,41 gewährt wurden. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin bereits gewährten Betrages von EUR 632,74 erfolgte eine Rückforderung von EUR 43,33. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 3,3678 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 3,5802 ha und einer ermittelten Fläche von 3,3678 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 ermittelten Fläche (3,3678 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,2124 ha. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Es wurde daher keine Sanktion ausgesprochen bzw. in Abzug gebracht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Mit Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/18-14184491010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 9.1.2019 betreffend Direktzahlungen 2018 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 784,68 gewährt wurden. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin bereits gewährten Betrages von EUR 834,17 erfolgte eine Rückforderung von EUR 49,49. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 3,3678 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 3,5802 ha und einer ermittelten Fläche von 3,3678 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 ermittelten Fläche (3,3678 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,2124 ha. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Es wurde daher keine Sanktion ausgesprochen bzw. in Abzug gebracht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14199228010, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung statt und gewährte der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 980,85. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von 3,3678 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 3,5748 ha und einer ermittelten Fläche von 3,3678 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 ermittelten Fläche (3,3678 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,2070 ha. Die ermittelte Fläche für die Basisprämie errechne sich aus der ermittelten beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 VO 639/2014), jedoch maximal aus der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche (Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO 640/2014). Es wurde daher keine Sanktion ausgesprochen bzw. in Abzug gebracht.
Gegen die Bescheide der AMA vom jeweils 10.1.2020 betreffend Direktzahlungen 2015 bis 2019 (AZ II/4-DZ/15-14117326010, AZ II/4-DZ/16-14180858010, AZ II/4-DZ/17-14120708010, AZ II/4-DZ/18-14184491010 und AZ II/4-DZ/19-14199228010) brachte die Beschwerdeführerin am 29.1.2020 jeweils eine Beschwerde ein, die sich im Ergebnis gegen die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 richtet. Darin wird die Neuüberprüfung der gesamten Fläche Au (Feldstück Nr. 1) und Brunnenwiese (Feldstück Nr. 8) mit der Begründung, die neu berechneten Flächen würden nicht stimmen, beantragt. Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Mitteilungen der AMA betreffend ÖPUL 2015 bis 2019 und Ausgleichszulage 2015 bis 2019, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 6.5.2020 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahrens betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 bis 2019 vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, am 29.5.2019 habe eine Heimbetriebskontrolle am Betrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden.
Betreffend das Antragsjahr 2015 sei eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 0,2124 ha ermittelt worden. Mit Bescheid vom 10.1.2020 (AZ II/4-DZ/15-14117326010) seien der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 daher Direktzahlungen von EUR 190,05 auf Grundlage von 3,3678 vorhandenen Zahlungsansprüchen und 3,3678 ha ermittelter Fläche für die Basisprämie gewährt worden. Es sei eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatzes vergeben worden. Aufgrund des "Yellow-Card-Systems" (gemeint: Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014) sei ein Freibetrag in der Höhe von 50 % der Kürzung gewährt worden. Daraus resultiere eine Rückforderung von EUR 18,78, welche jedoch unter der Bagatellgrenze (EUR 20,00) liege und daher nicht angewiesen worden sei.
Betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2019 seien der Beschwerdeführerin jeweils mit Bescheid vom 10.1.2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 396,80 (Antragsjahr 2016, AZ II/4-DZ/16-14180858010), EUR 589,41 (Antragsjahr 2017, AZ II/4-DZ/17-14120708010), EUR 784,68 (Antragsjahr 2018, AZ II/4-DZ/18-14184491010) bzw. EUR 980,85 (Antragsjahr 2019, AZ II/4-DZ/19-14199228010) jeweils auf Grundlage von 3,3678 vorhandenen Zahlungsansprüchen und 3,3678 ha ermittelter Fläche für die Basisprämie gewährt worden. Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 29.5.2019 seien zwar auch betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2019 sanktionsrelevante Flächenabweichungen von 0,2124 ha (Antragsjahre 2016 bis 2018) bzw. von 0,2070 ha (Antragsjahr 2019) ermittelt worden; diese würden jedoch zur Gänze in der Mehrfläche (Antragsjahre 2016 bis 2018: 3,5802 ha beihilfefähig beantragt; Antragsjahr 2019: 3,5748 ha beihilfefähig beantragt; jeweils 3,3678 vorhandene Zahlungsansprüche) liegen. Die Kontrolle vom 29.5.2019 habe sich rückwirkend auch auf das Antragsjahr 2015 ausgewirkt, wodurch sich die zugewiesenen Zahlungsansprüche von 3,5802 auf 3,3678 reduziert hätten. Daraus würden auch die Rückforderungen von EUR 25,02 (Antragsjahr 2016), EUR 43,33 (Antragsjahr 2017) und von EUR 49,49 (Antragsjahr 2018) resultieren. Auf Basis der 3,3678 verfügbaren Zahlungsansprüche seien die Direktzahlungen betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2019 jeweils zur Gänze ausbezahlt worden.
Gegen diese Bescheide betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2019 habe die Beschwerdeführerin jeweils am 29.1.2020 Beschwerde erhoben, in der das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 in Frage gestellt werde. Da aus der Beschwerde keine weiteren Informationen hervorgehen würden, werde seitens der AMA weiterhin auf das Prüfergebnis vertraut. Das Kontrollergebnis sei seitens der AMA aufgrund der Beschwerde mit Hilfe des Luftbilds überprüft worden und erscheine plausibel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.4.2015, 2.5.2016, 27.4.2017, 19.4.2018 und 15.4.2019 elektronisch jeweils einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2015 bis 2019, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 bis 2019 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin für die Antragsjahre 2015 bis 2018 eine Fläche im Ausmaß von 3,5802 ha und für das Antragsjahr 2019 eine Fläche im Ausmaß von 3,5748 ha.
Am 29.5.2019 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der die Beschwerdeführerin selbst als Auskunftsperson teilnahm. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle konnte betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2019 anstatt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 3,5802 ha (Antragsjahre 2015 bis 2018) bzw. 3,5748 ha (Antragsjahr 2019) nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,3678 ha festgestellt werden.
Nach Maßgabe dieser festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 3,3678 ha ergibt sich für das Antragsjahr 2015 eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,2124 ha (= 6,3068 %). Aufgrund dieser Differenz ergibt sich auch eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche geringere heranzuziehende Fläche. Das Flächenausmaß für die Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 beträgt daher 3,3678 ha.
Betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2019 wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt. Diese wirken sich jedoch nicht auf den für die Antragsjahre 2016 bis 2019 gewährten Direktzahlungsbetrag aus, weil der Beschwerdeführerin weniger Zahlungsansprüche als ermittelte Fläche zur Verfügung stehen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen von keiner Verfahrenspartei bestritten.
In ihren Beschwerden vom 29.1.2020 führt die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 lediglich aus, dass diese nicht stimmen würden, und beantragte eine Neuüberprüfung. Es finden sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern die Vor-Ort-Kontrolle inhaltlich unrichtig wäre bzw. welche Fehler diese aufweisen würde. Die Beschwerdeführerin trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle insgesamt nicht substantiiert entgegen; sie hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019, denen die Beschwerdeführerin - wie bereits oben dargelegt - nicht konkret entgegengetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).
Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere nicht gegen die Anzahl der im Antragsjahr 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche im Ausmaß von 3,3678.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
[...]."
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) Wurde gegen den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.
In den vorliegenden Beschwerden bestreitet die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen ihres Betriebes am 29.5.2019 betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2019.
Es ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen, diesen substantiiert entgegenzutreten. Sie hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). Es ist nicht ausreichend, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden lediglich pauschal darauf hinweist, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle würden nicht stimmen.
Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ergeben haben, durfte die AMA zu Recht auf diese vertrauen und diese ihrer Entscheidung zu Grunde legen.
Betreffend das Antragsjahr 2015 wurde eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt, weshalb die Beihilfe grundsätzlich gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz zu kürzen wäre. Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, wurde der Betrag für die Basisprämie gemäß Art. 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 1.1.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a VO (EU) 640/2014 gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Die weniger strenge Regelung des Art. 19a Abs. 1 und 2 VO (EU) 640/2014 wurde von der AMA daher zu Recht dem angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.
Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller etwa auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).
Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin allerdings kein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden erstattet und keinen Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 erbracht und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 haben sich nicht ergeben.
Die Beschwerdeführerin trifft daher die Verantwortung für die festgestellten Flächenabweichungen (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0215) und die Anwendung von Kürzungen für das Antragsjahr 2015 erfolgte zu Recht.
Hinsichtlich der im Vergleich zu Vorbescheiden geringeren Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 3,3678 ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesbezüglich nichts eingewandt hat. Die geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen ergibt sich aus der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.5.2019 festgestellten Differenzfläche und wurde nicht beanstandet.
Mit Bescheid vom 10.1.2020 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, AZ II/4-DZ/15-14117326010, wurden der Beschwerdeführerin daher zu Recht 3,3678 Zahlungsansprüche zugeteilt.
Hinsichtlich der Antragsjahre 2016 bis 2019 ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der Basisprämie gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt ist. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet.
Dies trifft betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2019 jedoch nicht zu. Im Ergebnis hat die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen für die Antragsjahre 2016 bis 2019 keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Ankerkennung der strittigen Flächen betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2019 zu keinerlei Sanktionen i.S.d. Art. 19a VO (EU) 640/2014.
Die Rückforderungen betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 resultieren lediglich aus der im Vergleich zu Vorbescheiden geringeren Anzahl an Zahlungsansprüchen, die auf der infolge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächendifferenzen betreffend das Antragsjahr 2015 beruht (siehe dazu oben).
Die zu Unrecht gezahlten Beträge betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 wurden zu Recht gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 zurückgefordert.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich aus diesen Gründen als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verschulden Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2230736.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020