TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/18 95/18/0805

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien I, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1995, Zl. 110.937/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 16. August 1994 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 (im folgenden: AufG a.F.) mit der Begründung ab, daß die für das Jahr 1994 festgesetzte Anzahl von Bewilligungen bereits erreicht sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1995 hob der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 3 AufG a.F. ersatzlos auf und begründete dies wie folgt: Zwar sei die mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 1023/1994 nunmehr für das Jahr 1995 neu festgesetzte Anzahl von Bewilligungen noch nicht ausgeschöpft. Dennoch könne von der "Rechtsmittelbehörde keine Bewilligung erteilt werden, da die Prüfung der materiellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde erster Instanz, in Hinblick auf die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgelegene Quotenausschöpfung" nicht mehr vorgenommen worden sei. Hiebei sei "auch eine Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf andere, bei der Behörde erster Instanz noch offene Anträge erforderlich". Die Entscheidung, welche Anträge bevorzugt zu bewilligen seien, könne nur von der Behörde erster Instanz vorgenommen werden. Zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als Partei sei "der Bescheid der ersten Instanz" ersatzlos zu beheben gewesen. Die erstinstanzliche Behörde werde daher "aufgrund dieses Bescheides ihr weiteres Vorgehen nach den §§ 2, 4 und 9 Abs. 3 AufG richten".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenen, welche den hg. Erkenntnissen vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0670, und vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/18/0775, zugrunde lagen. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180805.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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